Die Abmahnung "im geschäftlichen Verkehr"
"Abmahnung? Was soll das?" - Was eine Abmahnung ist und wozu sie erfunden wurde: Wer darf wen abmahnen - und aus welchem Grund?
Wer darf wen abmahnen - und aus welchem Grund?
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Wer kann abmahnen?
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht setzt die Abmahnung zwingend voraus, dass die Beteiligten auch tatsächlich Mitbewerber sind. Allerdings definiert die Rechtsprechung das Verhältnis nicht sonderlich eng - ein Bekleidungshändler kann durchaus einen Schuhverkäufer abmahnen. Bieten die Branchen der Händler aber überhaupt keine Berührungspunkte, wie etwa beim Schuhverkäufer und einem Mineralölhändler, dann fehlt es an dem notwendigen Wettbewerbsverhältnis.
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In diesem Zusammenhang wichtig: Wenn eine tatsächlich als Händler einzustufende Person bei eBay als Privatmann auftritt und abgemahnt wird, dann stehen sich in dieser Konstellation zwei Händler gegenüber und nicht, wie es nach außen scheint, ein Privatmann und ein Händler!
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Im Urheber- und Markenrecht ist ein Wettbewerbsverhältnis keine zwingende Voraussetzung für eine Abmahnung. Begeht etwa der Privatmann eine Markenrechtsverletzung dadurch, dass er billig im Ausland eingekaufte Plagiate von Markenware über eBay verkauft, dann kann er vom Markeninhaber dafür abgemahnt werden. Dasselbe gilt entsprechend für den Privatmann, der seine gebrauchten Sachen bei eBay verkauft und dafür teure Produktfotos einer großes Handelskette wie Karstadt oder Kaufhof verwendet.
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In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der Abmahnende der Urheber oder der vom Urheber lizenzierte Nutzungsberechtigte sein muss (Urheberrecht) bzw. der Markeninhaber oder der vom Markeninhaber lizenzierte Nutzungsberechtigte (Markenrecht).
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Wenn eine Privatperson bei eBay eine Uhr kauft, die sich als Plagiat erweist, dann kann er den Händler nicht wegen einer Markenrechtsverletzung abmahnen (aber natürlich ganz normal kaufrechtlich gegen ihn vorgehen).
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Was kann man abmahnen?
Die Frage ist im Marken- und Urheberrecht vergleichsweise einfach zu beantworten: Abgemahnt werden kann das Verwenden eines geschützten Werkes (Filmwerk, Musikwerk, Bildwerk et cetera) oder einer eingetragenen Marke oder einer Benutzermarke, wenn nicht zuvor die Erlaubnis des Urhebers, Markeninhabers oder des Nutzungsberechtigten für diese Verwendung eingeholt bzw. die Lizenz dafür gekauft wurde.
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Im Markenrecht kann es auch gerügt werden, wenn durch die Verwendung eine bloße Verwechslungsgefahr mit der eingetragene Marke geschaffen wird. Eine solche Verwechslungsgefahr dürfte etwa gegeben sein, wenn für Ölprodukte die Bezeichnung "AROL" genutzt wird (Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke ARAL) oder Bekleidungsstücke mit der Bezeichnung BROS verkauft werden (Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke BOSS).
Im Wettbewerbsrecht sind die Vorgaben, deren Nichtbeachtung als wettbewerbswidriges Handeln eingestuft werden kann, über mehrere Gesetze und Verordnungen verstreut. Im Prinzip kann jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung oder eine Verordnung gerügt werden, wenn diese auch dazu dient, das Marktverhalten der Mitbewerber zu regeln.
Neben den bekannten Auskunfts- und Belehrungspflichten sind in diesem Zusammenhang auch die Pflichten zur vollständigen und eindeutigen Preisangabe oder zur zutreffende Angabe der Herkunft von Waren zu nennen. Außerdem kann auch die Verunglimpfung des Mitbewerbers, aber auch schon eine unsachliche Kritik an dessen Waren wettbewerbswidriges Handeln darstellen.