Die Abmahnung "im geschäftlichen Verkehr"
"Abmahnung? Was soll das?" - Was eine Abmahnung ist und wozu sie erfunden wurde: Rechtsansprüche: Welche Ansprüche der Abmahnende gegen den Abgemahnten gelten machen kann
Rechtsansprüche: Welche Ansprüche der Abmahnende gegen den Abgemahnten gelten machen kann
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Umfang der Ansprüche des Abmahnenden
Der Abmahnende hat eine ganze Reihe von Ansprüchen gegen den Abgemahnten. Diese Ansprüche sind je nach Rechtsgebiet durch unterschiedliche Normen gesetzlich geregelt. Wir gehen in erster Linie auf die wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlichen Grundlagen einer Abmahnung ein.
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Der Abmahnende erhebt mit seiner Abmahnung folgende Ansprüche:
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einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
einen Auskunftsanspruch
einen Schadensersatzanspruch
einen Anspruch auf Freistellung von bzw. Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten
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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist der primäre Anspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten. Das gilt zumindest im Fall einer berechtigten Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen oder Markenrechtsverletzungen.
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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bedeutet: Der Abmahnende verlangt vom Abgemahnten, das rechtswidrige Geschäftsgebaren
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sofort einzustellen und
in der Zukunft zu unterlassen.
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Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch findet sich
in § 8 Abs. 1 UWG für das Wettbewerbsrecht
in § 97 Abs. 1 UrhG im Urheberrecht und
in § 14 Abs. 5 MarkenG im Markenrecht.
Wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, erfüllt er damit den Unterlassungsanspruch der Gegenseite. Wir hatten ja bereits im Abschnitt über die Unterlassungserkärung ausgeführt, dass der Abgemahnte darin dem Abmahnenden für den Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen verspricht.
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Anspruch auf Auskunft
Der Abmahnende hat bei Wettbewerbsverstößen, Urheber- oder/und Markenrechtsverletzungen einen Anspruch darauf, vom Abgemahnten Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu erhalten. Der Auskunftsanspruch dient zum einen dazu, den Schadensersatzanspruch vorzubereiten. Zum anderen hat er den Zweck, die Kette der Rechtsverletzer weiterverfolgen zu können. Schließlich können nur auf diese Art und Weise noch im geschäftlichen Verkehr befindliche Waren mit rechtswidriger Markenkennzeichnung zurückgeholt und vernichtet werden.
Die Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch des Abmahnenden ist im Urheberrecht in § 101 Abs. 1 UrhG und im Markenrecht in § 19 Abs. 1 MarkenG gesetzlich normiert. Im Wettbewerbsrecht existiert für den Auskunftsanspruch keine eigene Norm, als gewohnheitsrechtlich anerkannte Grundlage wird jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen.
Der Auskunftsanspruch kann für den Abgemahnten eine Offenlegung seiner Kunden und Lieferanten bedeuten. Er kann sogar unter Umständen die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen schulden und seine Angaben eidesstattlich versichern müssen. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist sogar bereits bei fahrlässigem Handeln mit Strafe bedroht.
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Anspruch auf Schadensersatz
Der Abmahnende kann vom Abgemahnten wegen der rechtswidrigen Handlungen Schadensersatz verlangen. Für den Umfang des Schadensersatzes ist häufig der Auskunftsanspruch bestimmend (s. o.).
Im deutschen Recht sind drei Varianten der Berechnung des Schadens anerkannt, die in der Regel aber nur im Urheber- und Markenrecht zum Tragen kommen:
der Abmahnende verlangt vom Abgemahnten den erzielten Gewinn,
der Abmahnende fordert vom Abgemahnten den Gewinn, den er erzielt hätte,
der Abmahnende verlangt vom Abmahnenden eine Lizenzgebühr, die er normalerweise für die Gewährung der genutzten Rechte erhalten hätte.
Die Rechtsgrundlagen für den Schadensersatzanspruch des Abmahnenden sind im Urheberrecht in § 97 Abs. 2 UrhG, im Wettbewerbsrecht in § 9 S. 1 UWG und im Markenrecht in § 14 Abs. 6 MarkenG verankert.
Im Wettbewerbsrecht wird allerdings meistens kein Schadensersatz gefordert, weil der Abmahnende nicht darlegen und beweisen kann, dass der Wettbewerbsverstoß tatsächlich einen Schaden bei ihm hervorgerufen hat.
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Rückruf- und Vernichtungsanspruch
Der Abmahnende hat im Urheber- und Markenrecht meistens ein sehr großes Interesse daran, dass die Waren bzw. Angebote, die unter Verletzung von Urheber- oder/und Markenrechten hergestellt worden sind, aus dem Verkehr gezogen werden. Solche Plagiate sind meist von schlechterer Qualität. Den drohenden Imageverlust will vor allem bei Waren aus dem Hochpreissegment kein Hersteller in Kauf nehmen.
Der Abgemahnte hat die betreffenden Waren auf eigene Kosten zurückzuholen und zu vernichten und er muss die Vernichtung dem Abmahnenden nachweisen. Diese Ansprüche können ganz erhebliche Kostenlasten verursachen, je nachdem in welchem Umfang diese Waren in den geschäftlichen Verkehr gelangt sind!
Die Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten sind im Urheberrecht in § 98 Abs. 1 UrhG und im Markenrecht in § 18 Abs. 1 MarkenG zu finden.
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Erstattung von Rechtsverfolgungskosten
Der Abmahnende kann - im Fall einer berechtigten Abmahnung - vom Abgemahnten verlangen, dass dieser die Gebühren des dafür eingeschalteten Rechtsanwaltes erstattet bzw. übernimmt.
Die Rechtsgrundlage dafür, dass der Abmahnende gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, wurde vom Wettbewerbsrecht in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und im Urheberrecht in § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verankert.
Im Markenrecht gibt es wiederum keine vergleichbare Regelung. Hier hilft das den Laien etwas merkwürdig anmutende Rechtsinstitut der "Geschäftsführung ohne Auftrag", das in § 683 Satz 1 BGB geregelt wird. (Hinter dieser gesetzlichen Regelung steht die Intention des Gesetzgebers, dass derjenige Kostenlasten tragen soll, in dessen Interesse bestimmte Handlungen getätigt worden sind. Ein klassischer Fall dieser Norm wäre das Löschen eines Brandes am Nachbarhaus mit dem eigenen Feuerlöscher: Hier hat der Nachbar die Kosten des neu zu beschaffenden Feuerlöschers zu übernehmen.)