Die Abmahnung "im geschäftlichen Verkehr"
Die drei Stufen der juristischen Auseinandersetzung: Vorgerichtlich, Verfügungsverfahren, Hauptsacheverfahren
Die drei Stufen der juristischen Auseinandersetzung: Vorgerichtlich, Verfügungsverfahren, Hauptsacheverfahren
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Die Eskalationsstufen der juristischen Auseinandersetzung
Eine Abmahnung ist eine vorgerichtliche Maßnahme - das hat der Gesetzgeber mit dieser Einrichtung ja auch beabsichtigt.
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Das bedeutet aber nicht, dass die juristische Auseinandersetzung, die mit einer Abmahnung beginnt, auf der vorgerichtlichen Ebene bleiben muss. Wenn der Abgemahnte nicht zur Zufriedenheit des Abmahnenden reagiert oder wenn er sich gegen die Abmahnung wehren will, beschäftigt die Sache über kurz oder lang einen Richter.
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Die gerichtliche Auseinandersetzung kann dabei - in der ersten Instanz - "über zwei Runden" gehen: In einem einstweiligen Verfügungsverfahren geht es darum, schnell einen gerichtlichen Beschluss zu erwirken, um die gerügte Handlung zu unterbinden. Damit ist in der Sache aber noch keine endgültige Regelung gefunden: Diese wird erst im so genannten Hauptsacheverfahren getroffen, falls der Abgemahnte nicht schon die einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung akzeptiert.
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Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Abmahnung schon im vorgerichtlichen Stadium erledigt werden, nur eine der beiden gerichtlichen Verfahrensarten oder alle drei angeführten Stufen durchlaufen. Wir skizzieren im folgenden Kapitel, worum es jeweils geht und worauf Sie - ob als Abmahnender oder als Abgemahnter - in jedem Stadium besonders achten sollten.