Die Abmahnung "im geschäftlichen Verkehr"
Ein Fazit - und drei Abmahnmythen
Ein Fazit - und drei Abmahnmythen
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Die Abmahnung ist eigentlich eine sehr sinnvolle Einrichtung, um Mitbewerber auf rechtswidriges Geschäftsgebaren hinzuweisen, ohne unmittelbar die Gerichte anrufen zu müssen und damit zwangsläufig hohe Kostenlasten zu schaffen.
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Als Abgemahnter sollten Sie auf eine Abmahnung angemessen und schnell reagieren. Wenn Sie das selbst nicht gewährleisten können, ist es wichtig, dass Sie sich rechtliche Beratung suchen - und zwar rechtzeitig. Werden erst einmal gerichtliche Verfahren eingeleitet, ist die Kostenspirale oft im Gange - und die kann unter Umständen vor allem für Kleinunternehmer ruinöse Züge annehmen.
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Drei Abmahnmythen, richtiggestellt
Der Hinweis auf der Website, dass "für eine wirksame Abmahnung von Wettbewerbsverstößen vor der Abmahnung erst ein Hinweis zu erteilen ist", hilft Ihnen rein gar nicht weiter und zeugt nur von juristischer Unkenntnis.
Ein Disclaimer auf der Website, in dem Sie sich pauschal von den Inhalten verlinkter Seiten distanzieren, zeugt ebenfalls nur von mangelhafter Rechtskenntnis. Schließlich hat das in diesem Zusammenhang häufig zitierte Landgericht Hamburg etwas ganz anderes entschieden.
Wenn auf einer Website der Hinweis zu finden ist, dass Abmahnungen unmittelbar an einen bestimmen Anwalt zuzustellen seien, dann ist das für Abmahnende nicht bindend.