Vermögen und Rücklagen im eingetragenen Verein
Vereinsvermögen
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Vereinsvermögen
Wie für jedes Unternehmen ist es auch für gemeinnützige Vereine sehr sinnvoll, sich ein finanzielles Polster zuzulegen. Schließlich soll der Verein auch in Zukunft über ausreichende Finanzmittel für die satzungsmäßigen Vereinstätigkeiten verfügen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Wege: Vereinsvermögen kann
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aus Überschüssen in den Vereinsbereichen und
aus Beiträgen und Geldzuwendungen
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gebildet werden.
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Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Das Hauptproblem für den Aufbau und die Verwaltung von Vereinsvermögen besteht darin, dass gemeinnützige Vereine im Grundsatz dazu verpflichtet sind, ihre Finanzmittel zeitnah zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). „Zeitnah“ bedeutet konkret, dass für die Verwendung eine Frist von etwa zwei Jahren vorgesehen ist.
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Das reine Ansammeln von Vermögen widerspricht diesem Grundsatz. Im vereinsrechtlichen Idealfall hat der Verein also schlicht überhaupt kein Vermögen; die eingenommenen Finanzmittel werden im laufenden Geschäftsfall wieder zur Ausübung der Vereinstätigkeit ausgegeben. Zur Freude der meisten Vereinskassenwarte gibt es jedoch Ausnahmen, in denen eingenommene Mittel nicht gleich wieder ausgegeben werden müssen und deshalb zur Vermögensbildung benutzt werden dürfen.
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Die Pflicht zur zeitnahen Verwendung gilt nicht bei folgenden Zuwendungen:
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Spenden, bei denen der Spender ausdrücklich darauf hinweist, dass die Spende zur Vermögensbildung und zur Erhöhung des Vereinsvermögens dient.
Spenden, die aus einem Spendenaufruf resultieren, der klar ersichtlich macht, dass das Vereinsvermögen erhöht werden soll.
Zuwendungen von Todes wegen, also eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, sofern der Erblasser ausdrücklich nichts anderes bestimmt hat.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach nur der Vermögensbildung dienen können, beispielsweise die Schenkung eines Mietobjekts.
In diesen Fällen dürfen Vereine mit der Zuwendung einen Vermögensstock aufbauen. Leider sind solche Vermögenszuwächse für die meisten Vereine jedoch nicht von großer Bedeutung.
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Vereinsvermögen durch Rücklagenbildung
Bleibt also die Betrachtung des Vermögens aus erzielten Überschüssen. Die Bildung von freien Rücklagen ist – abgesehen von den gerade genannten Ausnahmen – die einzige Möglichkeit, ein Vereinsvermögen aufzubauen.
Ansonsten droht der Vorwurf der Vermögensanhäufung: Verstößt der Vorstand gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und legt Überschüsse einfach so auf die sprichwörtliche hohe Kante, kann es zum Entzug der Gemeinnützigkeit kommen.
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Vermögensanhäufung führt schnell zu persönlicher Haftung
Das hat auch für den Vorstand selbst Folgen: In diesem Fall machen sich die verantwortlichen Vorstandsmitglieder im Regelfall auch persönlich haftbar. Und dann sind sie gegenüber dem Verein zu Schadensersatz verpflichtet.
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Vermögensanhäufung in der Vergangenheit
Wenn der Verein bereits ein hohes Vermögen angehäuft, aber keine gesetzeskonformen Rücklagen gebildet hat, hat der Vorstand ein Problem: Er hat vermutlich gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen. Wenn das vorhandene Vermögen einen gewissen Umfang erreicht, wird es schwer, noch eine mögliche zeitnahe Verwendung glaubhaft darzustellen.
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Beispiel:
Die normalen laufenden Jahresausgaben betragen 2.000 Euro. Das Vereinsvermögen beträgt 10.000 Euro.
In diesem Fall dürfte eine Mittelverwendung des Vereinsvermögens in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht ohne Weiteres glaubhaft sein.
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Auch in dieser Situation bleiben dem Vorstand einige Möglichkeiten, um zu reagieren. Er sollte sie unbedingt nutzen:
Notwendige Ausgaben können vorgezogen werden.
Die Möglichkeiten zur legalen Rücklagenbildung sollten konsequent genutzt und Vermögen sollte in Rücklagen umgewandelt werden.
Der Vorstand sollte im eigenen Interesse rasch einen Beschluss in Bezug auf diese Problematik fassen (und dokumentieren), um eine Haftung im Fall der Aberkennung der Gemeinnützigkeit auszuschließen.
Außerdem sollte die Mitgliederversammlung einberufen und die geplanten Maßnahmen sollten dort beschlossen werden Dadurch ist der Vorstand auch seiner Informationspflicht gegenüber den Vereinsmitgliedern nachgekommen.
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Beraten lassen!
Wenn der Verein zu viel Vermögen besitzt, sollte er sich an einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wenden, selbst wenn für Steuer- und Rechtsberatung naturgemäß Kosten anfallen. Diese Kosten sind vermutlich jedoch niedriger als der Schaden, der mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt verbunden ist.
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Auszug aus der Abgabenordnung (AO)
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§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung
1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise
einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;
der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;
einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.
(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.
(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.