Vermögen und Rücklagen im eingetragenen Verein
Freie Rücklagen
Freie Rücklagen
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Neben den zweckgebundenen Rücklagen ist auch die Bildung von sogenannten freien Rücklagen zulässig. Bei diesen Rücklagen ist die konkrete Verwendung der Rücklagen noch ungewiss, ebenso der Zeitpunkt der Mittelverwendung.
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Die freien Rücklagen müssen allerdings dazu dienen, den Vereinszweck langfristig zu sichern. Die Rechtsgrundlage für die Bildung der freien Rücklage ist § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Rücklagenbildung ist in allen vier Vereinsbereichen zulässig. Die Bildung der freien Rücklagen ist wie folgt möglich:
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Vereinsbereich |
Herkunft der Mittel |
Begrenzung der freien Rücklagen auf ... |
Ideeller Bereich |
Bruttoeinnahmen aus Beitragszahlungen und Spenden |
10 % der Bruttoeinnahmen |
Zweckbetrieb |
Überschuss im Zweckbetrieb (Einnahmen aus dem Zweckbetrieb minus Ausgaben aus dem Zweckbetrieb) |
10 % des Überschusses aus dem Zweckbetrieb |
Vermögensverwaltung |
Überschuss in der Vermögensverwaltung (Einnahmen aus der Vermögensverwaltung minus Ausgaben aus der Vermögensverwaltung) |
1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung |
Wirtschaftlicher Betrieb |
Überschuss aus dem wirtschaftlichen Betrieb (Einnahmen aus wirtschaftlichem Betrieb minus Ausgaben aus wirtschaftlichem Betrieb) |
10 % des Überschusses |
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Weitere Aspekte der freien Rücklagen im Verein:
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Die Laufzeit der freien Rücklagen ist unbegrenzt.
Für die freien Rücklagen besteht kein zeitlich befristeter Mittelverwendungszwang.
Der Beschluss der freien Rücklagenbildung sollte im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefasst und schriftlich dokumentiert werden.
Ist der Höchstbetrag für die Bildung einer freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dies in den nächsten zwei Jahren nachgeholt werden.
Die Rücklagenbildung ist rein liquiditätsorientiert; es genügt, wenn sie in der Buchhaltung oder auch auf separaten Geldkonten ausgewiesen werden.
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Freie Rücklagen sind das richtige Instrument, um die Liquiditätsreserven des Vereins zu stärken.
Überhaupt ist es sinnvoll, wenn ein gemeinnütziger Verein von den zulässigen Möglichkeiten zur Rücklagenbildung auch Gebrauch macht. So kann eine langfristige Umwandlung des vorhandenen Vermögens in Rücklagen erfolgen.
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Beispiel: Bildung freier Rücklagen
Bei unserem Ruderverein könnte sich folgende Finanzsituation ergeben, was die ebenfalls dargestellte freie Rücklagenbildung möglich macht:
Vereinsbereich |
Bruttoeinnahmen/Überschuss |
Mögliche freie Rücklage |
Ideeller Bereich |
Bruttoeinnahmen 5.000 Euro |
10 % = 500 Euro |
Zweckbetrieb |
Überschuss 2.000 Euro |
10 % = 200 Euro |
Vermögensverwaltung |
Überschuss 3.000 Euro |
1/3 = 1.000 Euro |
Wirtschaftlicher Betrieb |
Überschuss 4.000 Euro |
10 % = 400 Euro |
Gesamtbetrag freie Rücklagen |
2.100 Euro |