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Zweckgebundene Rücklagen
Dieser Beitrag ist der dritte Teil der Serie Der eingetragene Verein: Eintragung, Verwaltung, Steuern.
Viele Vereinsvorstände sind bestrebt, das Vereinsvermögen zu erhöhen. Dies ist vom Gesetzgeber aber so nicht vorgesehen und nicht zulässig. Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden, das sieht § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vor.
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Freie Rücklagen
Neben den zweckgebundenen Rücklagen ist auch die Bildung von sogenannten freien Rücklagen zulässig. Bei diesen Rücklagen ist die konkrete Verwendung der Rücklagen noch ungewiss, ebenso der Zeitpunkt der Mittelverwendung.
Die freien Rücklagen müssen allerdings dazu dienen, den Vereinszweck langfristig zu sichern. Die Rechtsgrundlage für die Bildung der freien Rücklage ist § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Rücklagenbildung ist in allen vier Vereinsbereichen zulässig. Die Bildung der freien Rücklagen ist wie folgt möglich:
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Vereinsvermögen
Wie für jedes Unternehmen ist es auch für gemeinnützige Vereine sehr sinnvoll, sich ein finanzielles Polster zuzulegen. Schließlich soll der Verein auch in Zukunft über ausreichende Finanzmittel für die satzungsmäßigen Vereinstätigkeiten verfügen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Wege: Vereinsvermögen kann
aus Überschüssen in den Vereinsbereichen und
aus Beiträgen und Geldzuwendungen