Der zweite Start in die Selbstständigkeit
Vor dem Restart: Das Wichtigste: Korrekter Umgang mit Gläubigern
Das Wichtigste: Korrekter Umgang mit Gläubigern
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Ein "Restart" hat nur dann eine Chance, wenn das vorherige Unternehmen ordentlich abgewickelt worden ist. Dazu gehört auch, dass es eine gerichtliche oder außergerichtliche Regelung zu den meistens vorhandenen Verbindlichkeiten gibt. Es ist nicht zwingend nötig, dass tatsächlich alle Altschulden schon beglichen sind, es muss aber eine Lösung geben, die alle Gläubiger berücksichtigt.
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Alles andere wäre fatal für das neue Unternehmen und könnte sogar strafrechtliche Probleme mit sich bringen. Sie dürfen z. B. keine Verbindlichkeiten eingehen, wenn Sie wissen, dass Sie diese nicht ordnungsgemäß bedienen können.
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Ohne eine solide Regelung der Altverbindlichkeiten sind Sie in zu vielen Punkten eingeschränkt, um erfolgreich ein Unternehmen führen zu können.
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Außerdem haben Sie keine Chance auf eine Fremdfinanzierung durch ein Kreditinstitut, wenn nicht die finanzielle Situation inklusive der Altschulden geklärt ist.
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Planen Sie keinen Neustart ohne eine gerichtliche oder außergerichtliche Regelung bezüglicher Ihrer Altschulden. Beziehen Sie alle Gläubiger mit ein! Sie sollten diesen Schritt unbedingt mit kompetenter Hilfe machen, z. B. einer Schuldnerberatungsstelle. Es gibt zu viele rechtliche Fallstricke, um die Probleme allein zu lösen.
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Es ist hilfreich, wenn Sie alle Unterlagen, die Ihre Schulden und Gläubiger betreffen, ordentlich sortiert haben. Nur dann kann sich ein Schuldnerberater ein Bild von der Situation machen und sich einen raschen, guten Überblick verschaffen. Andernfalls ist die Gefahr groß, dass Gläubiger so lange unbekannt bleiben, bis sie sich selbst melden und dann womöglich eine Entschuldung verhindern. Es ist also gefährlich und kontraproduktiv, Unterlagen unbesehen zu entsorgen. "Aus den Augen aus dem Sinn" wird auf Dauer nicht funktionieren.
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Wenn es nicht schon passiert ist, sichten Sie alle Unterlagen und heften Sie diese zeitlich geordnet und nach Gläubigern sortiert in einen oder mehrere Ordner. Stellen Sie die Unterlagen getrennt für Ihr Unternehmen und Ihre Privatsituation zusammen.
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Ganz wichtig ist Vollständigkeit. Andernfalls kann nur ein einziger, "vergessener" Gläubiger Ihren Neustart be- oder sogar verhindern.
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Was tun, wenn Sie schon Unterlagen vernichtet haben oder nicht sicher sind, ob kein Gläubiger vergessen worden ist?
Für einen Unternehmer dürften zumindest die betrieblichen Dinge kein Problem sein. Vorausgesetzt, Ihre Buchführung ist in Ordnung. Stimmt die nicht, wird es schwierig und es drohen auch zusätzliche Probleme mit dem Finanzamt. Allerdings stellt sich dann auch die Frage, ob ein "Restart" wirklich das Richtige ist. Sie können noch so oft gründen - wenn die Buchführung nicht stimmt, wird auch der fünfte Anlauf in der Pleite enden. Hat eine mangelhafte Buchführung zum Scheitern der Erstgründung beigetragen, müssen die Dinge beim zweiten Versuch grundlegend anders laufen.
Im privaten Bereich kann Ihnen eine Checkliste dabei helfen, nichts zu vergessen. Fürchten Sie, dass Sie nicht alle unbezahlten Rechnungen und/oder Mahnungen vorliegen haben (Krankenversicherung, Ärzte, Kfz-Werkstatt, Telefon, Strom, Gas, Wasser, Versandhandel etc.), können Sie anhand der Checkliste systematisch alle Lebensbereiche abgrasen. Fragen Sie notfalls direkt bei den Anbietern nach, ob Verbindlichkeiten bestehen und wenn ja, in welcher Höhe.
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Natürlich gibt es Grenzen. Haben Sie zu viele Gläubiger und ist das Chaos zu groß, hilft Systematik nur bedingt. In diesem Fall sollten Sie sich professionelle Hilfe holen. Qualifizierte Anbieter finden Sie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.
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Auch eine Schufa-Selbstauskunft kann Ihnen helfen, einen Überblick über Gläubiger zu erhalten.
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Was die Schufa über Sie weiß und welche Rechte Sie haben, erklären wir in den Beiträgen
Schufa-Selbstauskunft - So holen Sie eine Schufa-Selbstauskunft ein und ermitteln Ihren Schufa-Score
Schufa-Einträge praktisch betrachtet: Was wird eingetragen, wann wird gelöscht, wer erhält Auskunft?
und auf unserer Themenseite "Die SCHUFA - und andere Wirtschaftsauskunfteien".
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Haben Sie schließlich alle Informationen zusammengetragen, sind Sie gut gerüstet für ein Gespräch mit einem Schuldnerberater. Dieser wird anhand der Unterlagen und weiterer Informationen Ihre wirtschaftliche Situation genau analysieren und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Er wird auch prüfen, ob Forderungen ggf. schon verjährt oder aus anderen Gründen unberechtigt sind.
Vielleicht ist es möglich, gemeinsam mit den Gläubigern eine außergerichtliche Lösung zu finden, die allen Seiten weitgehend gerecht wird. Die Gläubiger bekommen immerhin einen Teil ihres ausstehenden Geldes und Ihnen bleibt ein Insolvenzverfahren erspart.
Scheitert eine außergerichtliche Einigung, ist ein Insolvenzverfahren die letzte Möglichkeit, von den Altschulden befreit zu werden und eine zweite Chance zu bekommen. Auch hier helfen Schuldnerberatungsstellen.
Ob die so genannte Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz in Frage kommt, wird ebenfalls mit externer Hilfe geklärt. In beiden Fällen besteht die Chance auf eine Restschuldbefreiung sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, das Unternehmen während dieser Zeit fortzuführen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das sinnvoll ist, sollten Sie mit Hilfe externer Beratung klären.
Auch ein "Restart" ist während dieser Zeit möglich - zumindest theoretisch. Praktisch steht die Finanzierung des Vorhabens dem oft entgegen (dazu später mehr).
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Planen Sie im Zusammenhang mit einer (drohenden) Insolvenz niemals einen "Restart" ohne fachkundige Hilfe. Stimmen Sie das Vorhaben mindestens mit einem Schuldnerberater, einer Beratungseinrichtung für Existenzgründer und auch dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ab.
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Kommt es zum einem Insolvenzverfahren, wird wahrscheinlich das (verwertete) Vermögen die Forderungen der Gläubiger nicht restlos decken. Es wird also in Ihrem Interesse sein, eine Restschuldbefreiung zu beantragen. Eine Voraussetzung dafür ist eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode, in der u. a. der pfändbare Teil des Einkommens abgegeben werden muss. Haben Sie während der Wohlverhaltensperiode nicht gegen Ihre Pflichten verstoßen, wird Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt.