Der zweite Start in die Selbstständigkeit

Vor dem Restart: Warum Sie einen Schuldenberater/Insolvenzverwalter benötigen

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Warum Sie einen Schuldenberater/Insolvenzverwalter benötigen

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Es ist nicht einfach, eine Einigung mit Gläubigern zu erzielen. Je mehr Gläubiger Sie haben und umso höher der Schuldenberg, desto schwieriger wird die Entschuldung. Versuchen Sie erst gar nicht, alles selbst regeln zu wollen - Sie werden nicht weit kommen. Keiner Ihrer Gläubiger wird einfach so auf sein Geld verzichten - und eine Einigung wird in der Regel nur dann zustande kommen, wenn Ihre Gläubiger zumindest auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Da bedarf es schon umfassender Kenntnisse der rechtlichen Situation, viel Erfahrung und Verhandlungsgeschick, um Gläubiger davon zu überzeugen, dass sie selbst von einer Einigung profitieren können.

Außerdem ist es hilfreich, wenn die Verhandlungen jemand führt, der emotional nicht betroffen ist, also ein unabhängiger Dritter. Zu schnell ist die Situation sonst festgefahren und die Fronten verhärtet. Das ist sicher nicht in Ihrem Sinne.

Ein erfahrener Berater weiß am Besten, was er welchen Gläubigern anbieten kann, um die Chance auf eine Einigung zu wahren. Er weiß auch am Besten, ob es Gläubiger gibt, die aus bestimmten Gründen eine Vorrangstellung haben vor anderen (z. B. Arbeitnehmer) und mit denen deshalb anders verhandelt werden muss.

Eine Einigung könnte auch aus Gläubigersicht durchaus Vorteile haben. Das wäre z. B. der Fall, wenn sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens noch weniger bekämen als bei einer Einigung oder sogar komplett leer ausgehen würden. Unter Umständen wird eine Einigung mit den Gläubigern teuer, das ist richtig. Allerdings ersparen Sie sich dann ein langwieriges und deprimierendes Insolvenzverfahren mit der anschließenden Wohlverhaltensphase. Vergessen Sie nicht: Während des gesamten Verfahrens sind Sie nur sehr eingeschränkt in der Lage, selbstständige Entscheidungen zu treffen und müssen alle wesentlichen Dinge mit dem Insolvenzverwalter abstimmen. Eine Einigung mit den Gläubigern bedeutet deshalb für Sie wesentlich mehr Handlungsfreiheit. Und außerdem bekommen die Gläubiger weiterhin nur einen Teil dessen, was ihnen eigentlich zustehen würde.

Sie sollten auch deshalb externe Hilfe in Anspruch nehmen, weil sie bei jedem Gläubiger im Grunde genommen nur eine Chance auf eine Einigung haben und diese sollte man bestmöglich nutzen. Versagt auch nur ein einziger Gläubiger seine Zustimmung, ist die Sache "gelaufen". Dann bleibt nur noch die Insolvenz.

Vergessen Sie auch nicht eventuell vorhandene Gläubiger aus der Familie oder aus dem Freundeskreis. Auch hier können Probleme auftreten. Genauso wie andere Gläubiger können auch Ihnen nahestehende Personen das Aus für eine Einigung oder im Insolvenzverfahren das Aus für die Restschuldbefreiung bewirken.

Auch sonst können sich noch einige Hürden auftun, an die Restarter nicht immer denken (kompetente Berater jedoch schon). Es kann deswegen nicht oft genug betont werden: Gehen Sie diesen schwierigen Weg niemals allein.

  • Sehr häufig kommt es vor, dass nicht mit allen Gläubigern eine Einigung möglich ist oder dass Gläubiger "vergessen" werden.

    Im ersten Fall bleibt noch die Insolvenz. Der zweite Fall kann schlimmstenfalls diese Chance mit der Restschuldbefreiung zunichte machen. Darum ist Sorgfalt und eine komplette Übersicht über die Schulden absolut wichtig.

  • Auch und gerade in einer Insolvenz müssen vereinbarte Zahlungen zuverlässig geleistet werden. Sprechen Sie auf jeden Fall rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter, wenn Sie Ihre Raten nicht zahlen können. Alles andere kann Sie ebenfalls die Restschuldbefreiung kosten.

  • Auch neue Schulden sollten Sie nicht ohne Weiteres machen. Schon die kaputte Waschmaschine kann so rasch zum Problem werden. Alles ist frühzeitig mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie Produkte oder Leistungen einkaufen, die Sie nicht planmäßig bezahlen können.

  • Für die (neue) unternehmerische Tätigkeit kann der Insolvenzverwalter die Freigabe erteilen. D. h. er entscheidet, ob Sie mit eventuellen Gewinnen arbeiten oder auch neue Schulden aufnehmen dürfen. Er muss das aber nicht tun. Die jeweiligen Vor- und Nachteile sind unbedingt zu besprechen.

  • Bei Selbständigen gibt es kein festes Monatsgehalt wie etwa bei Angestellten. Deswegen kann niemand genau sagen, wie hoch der pfändbare monatliche Betrag sein wird. Aus diesem Grunde wird ein fiktives Einkommen ermittelt und auf dessen Basis dann der pfändbare Betrag errechnet. Wie das im Einzelnen funktioniert und was zu beachten ist, steht im Beitrag "Einkommenspfändung bei Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern: Wo liegt die 'Pfändungsgrenze' für Selbstständige?".

  • Mit einem so genannten P-Konto (Pfändungsschutzkonto) könnten Sie besser stehen. Es schützt Sie auch als Selbständiger vor einer Pfändung bis zu einem Guthaben von aktuell 1.028,89 € (Stand: März 2012). Der Betrag ist höher, wenn Sie anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Schutz besteht jeweils für einen Monat. Er erhöht sich um den Betrag, den Sie im Vormonat nicht verbraucht haben. Maximal stehen also 2.057,78 € pfändungsfrei zur Verfügung. Wer nun auf die Idee kommt, zur „Sicherheit“ gleich mehrere P-Konten einzurichten, muss enttäuscht werden. Pro Person ist nur ein Konto möglich. Die Schufa überwacht das. Achtung: Der Begriff „Pfändungsschutzkonto“ kann jedoch auch in die Irre führen. Der Pfändungsschutz besteht nur bis zu dem genannten Betrag. Darüber hinaus kann das Konto sehr wohl gepfändet werden. Haben Sie bereits ein Giro-Konto, ist Ihre Bank verpflichtet, dieses kostenlos in ein P-Konto umzuwandeln, wenn Sie das wünschen. Einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos gibt es aber nicht. Wer also noch gar kein Konto hat, könnte auch in punkto P-Konto leer ausgehen. Einrichtung und Umwandlung des Kontos sind kostenfrei. Danach können aber hohe Gebühren anfallen. Die Stiftung Warentest berichtet von bis zu 10 € Kontoführungsgebühren im Monat. Tipp: Richten Sie ein P-Konto nur ein, wenn es wirklich akut nötig ist. Nicht rein vorsorglich. Rein rechtlich darf sich zwar das Konto nicht negativ auf die Bonität auswirken, tatsächlich ist das jedoch nicht besonders wirklichkeitsnah.

Auch hier gilt also: Eine sorgfältige Planung und Absprache mit dem Insolvenzverwalter ist das A und O.

Pfändungsschutz

Mehr über das P-Konto erfahren Sie in unserem Beitrag: "Das P-Konto und Kontenpfändungsschutz", mehr zum Pfändungsschutz auf unsere Themenseite "Pfändungsschutz, Gläubigervergleich und Insolvenz".