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Pfändungsschutz
Um Schuldnern zu ermöglichen, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, und um zu verhindern, dass insbesondere selbstständige Schuldner nach einer Kontopfändung in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt werden, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz ab 1. Juli 2010 beträchtlich erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist.
In einer Übergangszeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass
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P-Konto
Zusätzlich zu den o. a. Kontenpfändungsschutzmaßnahmen kann ab dem 01.07.2010 ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.
Ab dem 1. Januar 2012 entfallen alle anderen Kontenpfändungsschutzmaßnahmen! Ab 2012 kann nur noch ein Pfändungsschutzkonto vor Kontenpfändungen schützen. Kreditinstitute müssen ihre Kunden bis zum 30.11.2011 davon unterrichten, dass Pfändungsschutz ab 2012 nur noch für das Pfändungsschutzkonto in Anspruch genommen werden kann.