P-Konto und Kontenpfändungsschutz

P-Konto

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P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto

Zusätzlich zu den o. a. Kontenpfändungsschutzmaßnahmen kann ab dem 01.07.2010 ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.

Ab dem 1. Januar 2012 entfallen alle anderen Kontenpfändungsschutzmaßnahmen! Ab 2012 kann nur noch ein Pfändungsschutzkonto vor Kontenpfändungen schützen. Kreditinstitute müssen ihre Kunden bis zum 30.11.2011 davon unterrichten, dass Pfändungsschutz ab 2012 nur noch für das Pfändungsschutzkonto in Anspruch genommen werden kann.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein ganz normales Konto. Sie können ab dem 01.07.2010 ein beliebiges Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto umfasst sämtliche Gutschriften unabhängig von der Art der Einkünfte.

Sobald Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt haben, gilt automatisch ein Basispfändungsschutz in Höhe von 1.028,89 Euro.

Sie müssen nun nicht mehr wie bisher einen Antrag an das Vollstreckungsgericht stellen, um nach Eingang einer Kontenpfändung eine Freistellung Ihres Guthabens zu erwirken.

Stattdessen können Sie sich von Ihrem Guthaben monatlich 1.028,89 Euro von Ihrer Bank auszahlen lassen. Da dieses Kontoguthaben von einer Pfändung nicht erfasst wird, können Sie im Rahmen Ihres Schutzbetrages auch Lastschriften und Daueraufträge einlösen lassen sowie Überweisungen tätigen.

Der Pfändungsfreibetrag wird alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli um den Prozentsatz erhöht, um den der steuerliche Grundfreibetrag anwächst.

Übrigens: Der geschützte Betrag eines Pfändungsschutzkontos gilt für den Kalendermonat. Bei einer Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto erstreckt sich der Pfändungsschutz insofern auf den gesamten (Kalender-)Monat (01. bis 31.), unabhängig davon, wann genau die Umwandlung beantragt worden ist (also beispielsweise nicht nur für den Zeitraum 15.06.-30.06., falls die Umwandlung am 15.06. beantragt wurde, sondern für den Zeitraum 01.06.-30.06.).

Falls ein Konto gepfändet wird, das zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden ist, können Sie - um den Pfändungsschutz zu erreichen - dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Sobald der Umwandlungsantrag gestellt ist, genießen Sie Pfändungsschutz. Damit aber auch die vorliegende Kontopfändung von diesem Pfändungsschutz betroffen ist, müssen Sie Ihren Umwandlungsantrag innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen!

Was ist zu tun, wenn der Basispfändungsschutz nicht ausreicht?

Falls Sie einen höheren Pfändungsschutz benötigen, weil z. B. von den eingehenden Einkünften auch der Lebensunterhalt für Ihre Kinder bestritten werden muss, können Sie beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag auf erweiterten Basisschutz stellen.

Wichtig: Alternativ genügt es auch, der Bank Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Basispfändungsschutz erhöht werden muss. Das Gesetz schreibt bislang keine besondere Form für diese Nachweise vor.

Ab dem 1. Juli 2010 können solche Nachweise oder entsprechende Bescheinigungen von öffentlichen Stellen (z. B. Sozialämtern, Arbeitsämtern), von Arbeitgebern oder von anderen geeigneten Personen (z. B. Schuldnerberatungsstellen) ausgestellt werden.

Was tun, wenn solche Bescheinigungen nicht zeitnah ausgestellt werden oder die Bank diese nicht akzeptiert?

Die Zukunft wird zeigen, ob diese Problematik tatsächlich auftritt. Leider gibt es bislang keine gesetzliche Verpflichtung, eine solche Bescheinigung auszustellen. Manche Arbeitgeber mögen den Mehraufwand scheuen und auf einen Termin bei der Schuldnerberatungsstelle muss in der Regel lange gewartet werden. Da das Pfändungsschutzkonto eine Neuerung ist und auch die Banken damit noch keine Erfahrung haben, wird dort möglicherweise eine vorgelegte Bescheinigung als Nachweis abgelehnt.

In diesem Fall können Sie sich aber nach wie vor an das Vollstreckungsgericht wenden und Ihre Bedürftigkeit mit den dort verlangten Dokumenten nachweisen.

Wie richte ich ein Pfändungsschutzkonto ein?

Sie gehen einfach zu Ihrer Bank und erklären, dass Ihr Konto ab sofort (immer rückwirkend zum Monatsersten) in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden soll. Beachten Sie, dass ein Pfändungsschutzkonto nur von natürlichen Personen eingerichtet werden kann (also nicht von Vereinen, einer GmbH etc.).

Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Sie müssen Ihrer Bank zusichern, dass Sie nur dieses Konto als Pfändungsschutzkonto einrichten.

Übrigens: Der unpfändbare Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto darf von der Bank nicht mit eigenen Ansprüchen verrechnet werden (sofern diese über die Kontoführungsgebühren hinausgehen).

Welche Kosten sind mit einem Pfändungsschutzkonto verbunden?

Für die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Kosten in Rechnung stellen. Die Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein als bei normalen Konten.

Kann die Bank ablehnen, wenn ich mein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen möchte?

Nein, die Bank muss Ihr Konto auf Wunsch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Sie darf die Kontoverbindung nicht kündigen. Durch die bloße Führung eines Pfändungsschutzkontos darf Ihre Bonität nicht in Frage gestellt werden.

Was passiert, wenn ich bei zwei verschiedenen Banken ein Konto habe und beide jeweils in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lasse?

Damit machen Sie sich strafbar! Zudem haben Sie bei einer Pfändungsmaßnahme nichts gewonnen, denn: Findet der Gläubiger heraus, dass Sie zwei Konten als Pfändungsschutzkonto führen, kann er selbst entscheiden, welches davon als P-Konto gelten soll. D. h., er wird höchstwahrscheinlich das Konto mit dem höheren Guthaben als Konto ohne Pfändungsschutz bestimmen.

Können Eheleute ein gemeinsames Pfändungskonto führen?

Nein, denn es ist bestimmt worden, dass jede natürliche Person ein Pfändungskonto besitzen darf. Der Pfändungsschutz betrifft also nur eine einzige Person.

Nichts spricht dagegen, dass jeder Ehepartner ein eigenes Konto führt. Werden beide Konten als Pfändungsschutzkonto geführt, verdoppelt sich der monatliche Basisschutzbetrag automatisch, denn jeder Person wird der gleiche Sockelbetrag als Pfändungsschutzbetrag zugesprochen.

Haben Sie insgesamt Einkünfte, die über den Pfändungsschutzbetrag hinausgehen? Eheleute können ihren Pfändungsschutz verdoppeln, wenn jeder von ihnen ein eigenes Pfändungsschutzkonto unterhält. Auf eines dieser Konten wird dann z. B. der Arbeitslohn überwiesen, auf das andere zusätzliche Beträge wie z. B. Steuererstattungen oder Mieteinkünfte.

Habe ich die Möglichkeit, über den Pfändungsschutzbetrag hinaus Gelder anzusparen?

In einem beschränkten Maße können Sie Guthaben ansparen. Den Betrag, den Sie in dem aktuellen Monat nicht verbrauchen, können Sie in den nächsten Monat übertragen, sodass sich der Pfändungsschutzbetrag im Folgemonat um genau diesen Betrag erhöht.

Beispiel:
Freibetrag in Monat 1: 1.028,89 Euro
Auszahlungsbetrag in Monat 1: 700 Euro
zu übertragende Differenz: 328,89 Euro
Freibetrag in Monat 2: 1.028,89 Euro
Auszahlungsbetrag in Monat 2: 1.357,78 Euro

Falls der übertragende Betrag allerdings auch nicht im Folgemonat verbraucht wird, ist dieser wieder der Pfändung unterworfen.

Muss ich ein Pfändungsschutzkonto solange behalten, wie die Kontoverbindung besteht?

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, ein anderes Konto als Pfändungsschutzkonto zu benennen. Wichtig ist allerdings, dass das ursprüngliche Pfändungskonto dann nicht mehr als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto muss innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen.

P-Konto und Privatinsolvenz

Um ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, brauchen Schuldner, die sich im Privatinsolvenzverfahren befinden, keine Bescheinigung über ihre Insolvenz. Eine "Freigabe" durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist also nicht notwendig. Um ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln ist generell keine Bescheinigung erforderlich.

Fazit

Infolge des drastisch verbesserten Kontopfändungsschutzes werden die Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen vermutlich verstärkt an der Quelle durchführen, d. h., statt Kontopfändungen werden sie Arbeitslohn, Mieten, Kautionen etc. pfänden lassen. Um eine Flut solcher Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, sollten sich die Schuldner rechtzeitig mit ihren Gläubigern in Verbindung setzen und Ratenzahlungen und/oder Vergleiche anbieten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum P-Konto finden Sie in zwei PDF-Dokumenten: