Kontopfändung - was tun?

Kontopfändungsschutz

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Kontopfändungsschutz

Der gesetzliche Kontopfändungsschutz - bis 31.12.2011

Der Gesetzgeber hat bei der Kontopfändung für den Schuldner Zeitfenster eingerichtet. In einem gegebenen kleinen Zeitraum kann der Schuldner seine "Kahlpfändung" verhindern. Der Staat will nicht, dass der Schuldner ihm als Sozialhilfeempfänger zur Last fällt und räumt ihm ein Existenzminimum im Rahmen der Pfändungsgrenzen nach der Pfändungstabelle ein.

Pfändungsschutz gibt es nur für Geldeingang von Arbeits- oder Sozialeinkommen auf Girokonten! Gehen andere Beträge wie Steuerrückzahlung oder Schenkungen auf das Konto ein, muss die Bank diese voll pfänden.

Für Guthaben des Schuldners auf Sparbüchern, Tages-, Festgeld-, Bauspar- oder Wertpapierkonten, für Lebensversicherungen usw. existiert keinerlei Pfändungsschutz! Ein Pfändungsbeschluss für solche Konten führt dazu, dass bis zum Ausgleich der Forderung alle Guthaben vollständig abgeräumt werden.

Kontopfändungsschutz auf Arbeitseinkommen gibt es nur bei Vermögenslosigkeit

Pfändungsschutz bei Kontopfändung von Arbeitseinkommen gewährt das Gericht nur, wenn der Schuldner versichert, dass er vermögenslos ist. Verfügt der Schuldner also noch über Vermögen, darf er den Kontopfändungsschutz nicht beanspruchen. Durch Falschangaben macht er sich strafbar. Dies sollte bei drohender Kontopfändung beachtet werden.

Mehr als das auf dem jeweiligen Konto befindliche Guthaben darf jedoch nicht weggepfändet werden. Auch wenn für das Konto eine Überziehung vereinbart ist, darf die Bank nur das Guthaben auf dem Konto pfänden.

Beim Kontopfändungsschutz existieren für Arbeitseinkommen und für das Sozialeinkommen zwei verschiedene Regelungen:

  • Automatischer Pfändungsschutz bei Sozialeinkommen: Werden dem Schuldner auf sein Konto Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialhilfe, Kinder-, Erziehungsgeld oder andere Sozialbezüge überwiesen, dürfen nach § 55 I, II SGB I die Beträge innerhalb der ersten sieben Tagen nach Kontoeingang nicht gepfändet werden. Der Schuldner muss hier also seinen Kontoeingang gut überwachen. So kann er die Bezüge rechtzeitig abheben oder im knappen Zeitfenster die notwendigen Überweisungen (z.B. Miete) veranlassen. Sollte die Bank die Auszahlung verweigern, sind der Bank entsprechende Bewilligungsbescheide nachzuweisen. So kann sich die Bank überzeugen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Bei weiterer Weigerung ist notfalls sofort mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, eines Anwalts per Beratungshilfeschein oder einer Schuldnerberatungsstelle einstweiliger Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen (Erinnerung nach § 766 ZPO).

  • Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen: Geht auf dem zu pfändenden Girokonto Arbeitseinkommen ein, gilt nach §§ 850k und 835 Abs. 3, Satz 2 ZPO für die Bank nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst eine Auszahlungssperre von zwei Wochen. Erst danach darf die Bank vom gepfändeten Konto Geld an den Gläubiger überweisen. In diesen 14 Tagen wird das Konto aber auch für den Kontoinhaber gesperrt - es werden eventuell also auch wichtige Daueraufträge oder Bankeinzüge nicht ausgeführt. Der benachrichtigte Schuldner muss hier immer sofort beim Amtsgericht Pfändungsschutz beantragen! Die gerichtliche Verfügung des Pfändungsschutzes muss vor Ablauf der 14 Tage die Bank erreicht haben, um die Kahlpfändung des Kontos zu stoppen. Ist der Beschluss zum Pfändungsschutz rechtzeitig eingegangen, darf in Höhe der Pfändungsfreibeträge gemäß der Pfändungstabelle nichts gepfändet werden.

Bei versäumten Fristen wird voll gepfändet - Rückforderung kaum möglich

Wenn der Schuldner mit Arbeitseinkommen nicht rechtzeitig Pfändungsschutz beantragt (bzw. bei Sozialeinkommen binnen 7 Tagen nach Geldeingang die Beträge abhebt oder an Dritte überweist), ist die Bank gesetzlich gezwungen, die Pfändung bis zur Höhe der festgestellten Forderung vorzunehmen. Wer die Fristen für den Pfändungsschutz verpasst hat, kann die eigentlich zu Unrecht gepfändeten Beträge kaum noch zurückfordern!

Was passiert mit schon vorhandenem Guthaben auf dem Girokonto?

Liegt eine Kontopfändung vor, besteht für das danach neu eingehende Sozialeinkommen auf jeden Fall sieben Tage lang Pfändungsschutz. Bei Neueingang von Arbeitseinkommen besteht ebenfalls Pfändungsschutz gemäß der Pfändungstabelle, wenn er - wie oben beschrieben - beim Amtsgericht erwirkt wurde. Häufig besteht aber am Tag der ersten Kontopfändung ein Kontoguthaben. Hierzu ist folgendes zu beachten: Der Kontopfändungsschutz betrifft dann keineswegs generell das gesamte Guthaben, sondern nur zeitanteilige Beträge des Arbeits- bzw. Sozialeinkommens. Ein Beispiel: Am Tag der Erstpfändung sind zur nächsten Gehaltszahlung noch 15 Tage zu überbrücken. Dem Schuldner stehen nach Pfändungstabelle monatlich 1.300 Euro zu. In diesem Fall hat er nur noch für den halben Monat einen Pfändungsschutz, also für 650 Euro. Ist das Bankguthaben höher, wird der Rest gepfändet. In solchen Fällen sollte der Rechtspfleger des Amtsgerichts, der Rechtsanwalt über den Beratungshilfeschein oder die Schuldnerberatungsstelle bemüht werden, um die teilweisen Ansprüche zu sichern.

Neuregelung des Kontopfändungsschutzes zum 1. Juli 2010

Zum 1. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (PDF, 70 KB) in Kraft.

Es wird ein "Pfändungsschutzkonto" ("P-Konto") eingeführt:

Jeder Kontoinhaber hat zukünftig einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Pfändungsschutz gilt immer nur für ein Konto einer Person. Ein Anspruch auf Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht - hier gilt die alte "Selbstverpflichtung" der Kreditinstitute auf Einrichtung eines "Girokonto für jedermann" weiter.

Wenn ein P-Konto eingerichtet wurde, entfällt der bisherige Pfändungsschutz. Das heißt, Sozialleistungen sind dann nur noch unpfändbar, wenn sie auf dem P-Konto eingehen!

Der bisherige Pfändungsschutz für Girokonten entfällt zum 1. Januar 2012. Bis dahin gelten die alten Regelungen weiter - für alle, die noch nicht über ein P-Konto verfügen.

Der Grundfreibetrag beträgt zur Zeit 985,15 Euro im Kalendermonat und gilt für alle Einkunftsarten, also zukünftig auch für Selbstständige! Der Freibetrag kann je nach Lebenssituation des Schuldners - analog zur Pfändung von Arbeitseinkommen - erhöht werden. Ebenso unpfändbar sind einmalige Sozialleistungen, die auf das Konto eingehen. Das muss der Bank gegenüber durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden; die Banken müssen die Bescheinigungen bestimmter Stellen, wie Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen, akzeptieren. Dazu wurde von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Absprache mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) ein bundeseinheitlicher Bescheinigungs-Vordruck entwickelt.

Die Einrichtung eines P-Kontos wird der Schufa gemeldet und soll keine Auswirkung auf die Bonität des Kontoinhabers haben.