Voraussetzungen der Kontopfändung
Auf dieser Seite
Mit Bild
Bedingungen für eine Kontopfändung
Will ein Gläubiger das Konto seines Schuldners pfänden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Mit Bild
Der Gläubiger muss gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzen. Das Gericht stellt dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel aus, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid des Gläubigers nicht rechtzeitig widersprochen hat. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, erhält der Gläubiger erst einen Titel, wenn er seine Forderungen bei Gericht erfolgreich einklagen konnte. Der Gläubiger kann vom Gericht auch durch Vorlegen einer notariell beglaubigten Schuldunterwerfungsurkunde direkt einen Vollstreckungstitel beantragen, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam. Speziell Banken lassen sich gerne vom Schuldner eine notariell beglaubigte Schuldunterwerfung - beispielsweise bei Hypothekendarlehen oder größeren Bankkrediten - ausstellen. Der Vorteil: Die Bank erhält bei Zahlungsproblemen schnell einen vollstreckbaren Titel und muss die Forderung nicht mehr bei Gericht einklagen.
Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, muss er beim Gericht beantragen, dass das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - den so genannten PfÜB - ausstellt. Im Antrag muss der Gläubiger die Bankverbindung/en des Schuldners nennen. Das Gericht stellt dann den PfÜB aus und schickt diesen an die im Antrag bezeichneten Bank/en. Dabei werden die Banken aufgefordert, die dort geführten Konten des Schuldners zu pfänden und die Pfändungsbeträge an das genannte Konto des Gläubigers zu überweisen. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
Mit Bild
Für den Schuldner kommt eine Kontopfändung also nicht aus heiterem Himmel. Er weiß bereits vorher, dass ein Vollstreckungstitel vorliegt. Der Gläubiger hat sich also zunächst nur den Titel ausstellen lassen, um damit pfänden zu können. Der Gläubiger kommt mit einer Kontopfändung jedoch nur zum Zuge, wenn er die Bankverbindung des Schuldners kennt oder richtig errät.
Mit Bild
Bankverbindung finden
Ohne Angabe der Bank, bei der der Schuldner sein Konto führt, kann der Gläubiger beim Gericht keinen Antrag auf Kontopfändung stellen. Und zunächst ist der Schuldner nicht verpflichtet, seine Konten anzugeben. Erst bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner über seine Konten und Bankguthaben wahrheitsgemäß Auskunft geben. Daher nutzen vorher die Gläubiger und teilweise die Gerichtsvollzieher verschiedene Tricks, um die Bankverbindung in Erfahrung zu bringen:
Mit Bild
Blindpfändungsversuche: Kennen Gläubiger die Konten des Schuldners nicht, werden häufig blind Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Kreditinstitute beantragt, bei denen sehr viele Girokonten führen, wie Sparkasse und Postbank. So bestehen gute Chancen, dass per Zufallstreffer ein unbekanntes Schuldnerkonto oder gar mehrere Konten erwischt werden. Hat der Schuldner sein Konto bei einer kleinen Bank oder bei einer größeren Bank in einer anderen Region mit anderer Bankleitzahl als vor Ort, werden solche Blindpfändungen meist erfolglos sein.
Anruf des Gläubigers unter Vorwand: Ein weiterer Trick der Gläubiger oder beauftragter Inkassofirmen ist es, den Schuldner unter falschem Namen anzurufen, um sich unter einem Vorwand die Kontonummer geben zu lassen. Beispielsweise meldet sich eine Versicherung oder das Finanzamt wegen einer Rückerstattung, für die die Bankverbindung benötigt wird. Nennt der Schuldner oder ein Familienangehöriger dann die Kontoverbindung, beantragt der Gläubiger die Kontopfändung.
Gerichtsvollzieher recherchieren bei Sachpfändung nach Konto: Manchmal versuchen die Gerichtsvollzieher, im Rahmen der Bar- und Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners auch dessen Bankverbindungen herauszufinden. Der Schuldner ist hier zu keinen Angaben über seine Konten verpflichtet, was er jedoch meist nicht weiß. Der Gerichtsvollzieher gibt die Bankinformation zwecks Kontenpfändung dann an den Gläubiger weiter. Wer sich als Schuldner einer Wohnungspfändung verweigert und dieser fern bleibt, muss sich nicht wundern, wenn der Gerichtsvollzieher dann die Wohnung in Abwesenheit zwangsweise öffnen lässt, dort auch nach eventuellen Bankauszügen recherchiert und fündig wird.