Kontopfändung - was tun?

Strategie und Taktik des Schuldners bei drohender Kontopfändung

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Strategie und Taktik des Schuldners bei drohender Kontopfändung

Der aufmerksame Schuldner weiß, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, dass jetzt früher oder später eine Kontopfändung eintreten kann. Er kann Maßnahmen treffen, um eine drohende Kontopfändung zu vermeiden oder durch Antrag auf Pfändungsschutz sein pfändungsfreies Einkommen sichern. Viele Schuldner spielen hier jedoch zum eigenen Schaden Vogel Strauß, öffnen Briefe nicht, weisen den Briefzusteller ab und lassen bei der Post hinterlegte Schriftstücke bis zur Rücksendung schmoren. Das kann dazu führen, dass wichtige Fristen versäumt werden!

Wir stellen hier mehrere Optionen vor, wie Schuldner das Risiko von Kontopfändungen eigener Konten in Deutschland abschwächen oder vermeiden können. Bei Überschuldung sollte immer überlegt werden, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, sei es mit Hilfe eines Rechtsanwaltes über einen Beratungshilfeschein oder über eine Schuldnerberatung. Dieses Verbraucher-Inso-Verfahren unterbindet dann alle weiteren Pfändungsversuche und ermöglicht in den meisten Fällen die Restschuldbefreiung.  Durch ein ständiges Katz- und Mausspiel mit den Gläubigern handelt sich der Schuldner nur hohen Mehraufwand ein, wobei die Schuldenlast durch weitere anfallende Pfändungsgebühren, Zinsen und Zinsenszinsen immer weiter steigt. Gleichzeitig verzögert sich die Schuldenbefreiung immer weiter.

  • Eine schlechte Option: Eigene Konten rechtzeitig vor Pfändung auflösen und nur noch mit Bargeld operieren: Droht eine Kontopfändung, kann man theoretisch alle eigenen Konten rechtzeitig kündigen und nur noch Bares in der Tasche tragen oder mit Bitcoin & Co. Zahlungen durchführen. So kann grundsätzlich keine Kontopfändung stattfinden. Es ist aber recht kompliziert, ein Leben ohne Bankkonto zu führen. Fast alle Dauerzahlungen laufen elektronisch über Konten. Sind die Konten gekündigt, können eigene Einkommen und Einnahmen nur noch in bar oder als Barschecks entgegengenommen werden, die im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs zunehmend exotisch werden. Barschecks kann man zwar bei der Bank des Scheckausstellers direkt einlösen. Regelmäßige Zahlungen, z.B. für Miete, Telefon, Strom, Gas usw. müsste man allerdings einzeln am Bankschalter über Bareinzahlungen auf Fremdkonten vornehmen. Dieses Verfahren ist umständlich. Mit etwa 6 Euro pro Bareinzahlung auf fremde Konten wird es auch recht teuer. Die reine Option A ist daher keine gute Lösung. Man könnte evt. auf ein Auslandskonto ausweichen.

  • Eine sehr schlechte, weil strafbare Option: Eigene Konten auflösen und stattdessen Fremdkonto mitnutzen. Vorsicht, hier können Sie sich schnell strafbar machen! Viele Schuldner nutzen das Konto eines helfenden Dritten, z.B. wird das Konto des Lebenspartners, eines Familienangehörigen oder Freundes mitgenutzt, bzw. von diesen für ihn eröffnet. Dieses Konto kann vom Gläubiger zunächst nicht gepfändet werden, da es sich hier nicht um das Konto des Schuldners handelt. War dem Schuldner bei diesme Vorgehen vorher bekannt, dass gegen ihn eine Zwangsvollstreckung unterwegs ist, handelt es sich bei der Nutzung eines durch Dritten geführten Kontos für sein eigenes Vermögen um eine Straftat, nämlich um die Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 Abs. 1 StGB. Dabei macht sich nicht nur der Schuldner strafbar, sondern auch der Unterstützer, also derjenige, der für ihn hier den Kontoinhaber spielt. Der Infodienst Schuldnerberatung warnt ausdrücklich vor dieser Option.

Guthabenkonto vereinbaren

 

Weiterer Nachteil dieser Lösung: Der Schuldner hat immer noch kein Konto mit eigenem Namen. Für Gutschriften und Einzugsermächtigungen muss er ein fremdes Bankkonto mit dem Namen eines anderen Kontoinhabers angeben. Und eine fremde Kontoverbindung für das eigene Gehalt könnte beim Arbeitgeber wohl nicht so gut ankommen. Und bei einer typischen Lohnpfändung kann auch das Konto bekannt werden, auf das das Arbeitsentgelt überwiesen wird. Außerdem: Arbeitsämter weigern sich meist, die Zahlungen auf Konten Dritter zu leisten - davon sind aber Konten direkter Familienangehöriger ausgenommen. Und bei Bezug von ALG II und Sozialhilfe interpretiert die Stelle es manchmal so, dass der genannte Kontoinhaber der Lebenspartner des bezugsberechtigten Schuldners ist. Dann wird gelegentlich ALG II oder Sozialhilfe gekürzt. 

Weiterhin droht auch die Pfändung des Auszahlungsanspruches des Schuldners gegenüber dem Kontoeigentümer! Und es gibt bei einer Kontopfändung keinen Pfändungsschutz, da es sich nicht um das Einkommen des Kontoeigentümers handelt!

  • Option C - Eigenes Konto behalten und bei Pfändung Pfändungsschutz erwirken - Umwandlung in ein P-Konto beantragen: Damit ist möglich, das eigene Girokonto für Arbeits- oder Sozialeinkommen zu behalten. Achten Sie darauf, dass nur ein bescheidenes Guthaben auf dem Konto verbleibt. Wenn die Pfändung erfolgt, werden die oben beschriebenen Regeln für den Pfändungsschutz angewandt. Noch besser ist es, wenn Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Gemeinsam geführte (Partner-) Konten unbedingt beenden

Viele Verheiratete oder Lebenspartner führen ein gemeinsames Konto. Ist hier jemand von einer Kontopfändung bedroht, wird zunächst das gesamte gemeinsame Guthaben gesperrt. Die Folge ist eine mühsame rechtliche Auseinandersetzung: Welcher Betrag auf dem Konto gehört wem und welcher Betrag darf gepfändet werden? Konto und Guthaben wären längere Zeit bei unnötig hohem Arbeits- und Kostenaufwand blockiert. Gemeinsam geführte Konten sind daher rechtzeitig aufzulösen bzw. nur noch allein durch den Partner weiterzuführen, der von der Kontopfändung nicht betroffen ist. Hinweis: Ein gemeinsames Konto mehrerer Kontoinhaber ist etwas anderes als das Konto eines einzelnen Kontoinhabers, der einem anderen - beispielsweise einem Schuldner - eine Kontovollmacht einräumt. Im letzten Fall ist der andere nur verfügungsberechtigt, aber kein Kontoinhaber. Nur in diesem Fall darf in das Konto nicht hineingepfändet werden.

  • Guthaben auf dem Konto niedrig halten: Der Pfändungsschutz sichert bei Arbeitseinkommen zunächst nur den monatlichen regulären Einkommenseingang in Höhe der Pfändungstabelle. Auf einem pfändungsgefährdeten Girokonto sollte immer nur möglichst wenig Guthaben bleiben. Sonst würde trotz Pfändungsschutz das bei Erstpfändung bestehende Kontoguthaben größtenteils weggepfändet.

  • Schuldner eröffnet neues Konto: Schuldner, die ihr Konto bei einer großen Bank unterhalten, vermeiden das Risiko der oben erwähnten Blindpfändungen der Gläubiger, indem sie rechtzeitig ein neues Konto bei einer kleineren Bank oder bei Nutzung einer Bank entfernt vom Wohnort (Unterscheidungsmerkmal: andere Bankleitzahl als die gleiche Bank am Wohnsitz) eröffnen. Das reduziert die Chance von Zufallstreffern bei Kontopfändungen erheblich. Wenn der Gläubiger beispielsweise aus dem früherem Zahlungsverkehr oder einem Briefkopf des Schuldners die Kontoverbindung des Schuldners kennt, dürfte bei einem erlangten Titel die Pfändung dieses Kontos auf dem Fuße folgen. Entsprechend wechseln häufig auch Schuldner direkt nach einer eidesstattlichen Versicherung ihre Bankverbindung.

  • Altes Konto mit Miniguthaben behalten: Der Schuldner kontert die Pfändungsstrategie des Gläubigers, indem er das bisherige Konto weiterlaufen lässt. Auf diesem verbleibt nur ein kleinerer Guthabenbetrag, der auch die laufenden Kontoführungsgebühren absichert. Das erhöht die Chance, dass der Gläubiger ein fast leeres Konto pfändet - speziell wenn er das Konto dem Gläubiger über seinen Briefkopf bekannt macht. Hier zielt die Taktik des Schuldners darauf ab, den Gläubiger zu frustrieren, damit dieser später zu einem für den Schuldner günstigeren Vergleich bereit ist. 

Finanzamt und andere Ämter haben den Röntgenblick

Bei Schulden gegenüber dem Finanzamt und anderen Ämtern funktionieren Schuldnerstrategien mit neuen Konten inzwischen nicht mehr. Die Behörden dürfen nämlich die entsprechende Bundeszentraldatei anzapfen und können so erfahren, wo der Schuldner bundesweit Konten unterhält. Diese können dann alle der Kontopfändung unterzogen werden. Nur ausländische Bankkonten sind davon nicht betroffen.