Unterrichten an der VHS: Das müssen Sie wissen!
Honorar, Steuern, Versicherung
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Das liebe Geld
Um es klar zu sagen: Honorartätigkeiten an einer VHS machen mehr arm als reich. Ein Freiberufler an einer Volkshochschule, der allein mit Honorareinkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten will, hat nämlich finanziell nichts zu lachen. Es herrscht ein eindrucksvolles Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Einkommen.
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Honorare: Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen kann der Autor zum Thema Honorarhöhe an Volkshochschulen in NRW folgende Orientierung geben (alles brutto):
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eine Unterrichtsstunde als Dozent = ca. 18 Euro
ein Vortrag als Referent (2 Unterrichtsstunden)= ca. 120 Euro
ein Seminar als Leiter (8 Unterrichtsstunden)= ca. 140 Euro
eine Tagesexkursion als Leiter = ca. 220 Euro
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Zu beachten ist, dass es von VHS zu VHS unverständlich große Unterschiede geben kann - auch innerhalb desselben Bundeslandes. So kann ein und dasselbe Seminar mit 200 oder auch mit 400 Euro honoriert werden! Ähnlich verhält es sich mit Vortrags- bzw. Unterrichtsstundenhonoraren.
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Fahrtkosten werden je nach VHS, Entfernung und Verhandlungsgeschick vollständig, nur unwesentlich oder gar nicht erstattet.
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18 Euro Stundenlohn - brutto. Soviel erhält ein Dozent im Durchschnitt an einer VHS in NRW. Und er muss sich auf mindestens drei Monate Ferien einstellen (muss! schon allein dieses Wort sagt einiges aus über das Freiberufler-Schicksal!), in denen in der Regel nichts verdient werden kann. Das erklärt, warum viele Dozenten bei einem möglichen Auftrag sofort zusagen, um in schlechten Zeiten davon zehren zu können - oder sich mal vorübergehend ein wenig mehr leisten zu können. Es laugt aber auf die Dauer aus, wenn man bis zu zehn Unterrichtsstunden am Tag wochenlang unterrichtet. Kommt es zu Erschöpfung und Krankheit, steht der Freiberufler ohne jede Einnahme da.
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Der Autor selbst kennt dieses ambivalente Gefühl, einerseits durch genügend Aufträge ein ausreichendes Grundeinkommen sowie eine gewisse Wertschätzung zu genießen - andererseits aber gejagt zu werden von seinen selbst eingegangenen Verpflichtungen ...
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Eine andere Liga? Promi-Referenten
Auf der Suche nach dem verführerischsten VHS-Programm im Lande lassen Volkshochschulen gerne das Auge über die Promi-Landschaft schweifen. Dass prominente Referenten das 10- bis 15-fache eines Nichtpromi-Vortragshonorars (ca. 120 Euro) bekommen, bereitet Fachbereichsleitern keinen Kummer: Die Nachfrage bestimmt den Preis.
Als Nichtpromi muss man aufpassen, dass natürliche Bescheidenheit nicht zur Selbstausbeutung führt. Es besteht die Gefahr, dass die Gewöhnung an kleinere Honorare mentalen Kleinmut fördert, der das Reich höherer Honorare als unerreichbar erscheinen lässt. "Freie ... schöpfen Verhandlungsspielräume kaum aus. Schlimmer noch ist, dass viele Freie nicht einmal eine Vorstellung davon haben, wie hoch ein vernünftiges Honorar eigentlich sein müsste." (Goetz Buchholz, "Ratgeber Freie: Kunst und Medien").
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Versteuerung und Sozialversicherung
In den Honorarverträgen wird in der Regel darauf hingewiesen, dass die Honorarkraft für die Versteuerung des Einkommens selbst verantwortlich ist. Beihilfen zur Sozialversicherung werden kategorisch ausgeschlossen. Das ist eine Hürde, an der hauptberuflich tätige Freiberufler oft scheitern: Kranken- und Rentenversicherung (letztere nur für freiberufliche Dozenten verpflichtend) verschlingen gemeinsam einen großen Teil (etwa 600 Euro) des Honorareinkommens! Dadurch, dass die Krankenversicherung verpflichtend geworden ist und die Beitragsbemessungsgrenze hoch ist (zurzeit 1.890 Euro für hauptberuflich Selbstständige), macht man Freiberuflern das (Über-) Leben noch schwerer.
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Honorar-Mix
Interessant wird es rentenversicherungstechnisch, wenn das freiberufliche Einkommen nicht nur als Dozent verdient wird. Der Autor bezieht seinen größten Einkommensanteil über die Dozententätigkeit (ca. 2/3). Allein dieses interessiert die Rentenversicherung; nur daran orientiert sich sein RV-Beitrag. Das restliche Drittel, das er mit Vorträgen, Seminaren oder Journalismus verdient, ist nicht rentenversicherungspflichtig. Leider macht die Krankenversicherung solche Unterscheidung nicht.