Die eidesstattliche Versicherung
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Die eidesstattliche Versicherung - häufig auch mit EV abgekürzt - ist eine Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie soll den Schuldner dazu zwingen, Auskunft über seine aktuellen Vermögensverhältnisse zu geben.
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Wann darf eine EV beantragt werden? Normalerweise beantragt der Gläubiger beim Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Für den Fall, dass die Forderung bei der Pfändung nicht vollständig ausgeglichen werden kann, soll der Schuldner dann die eidesstattliche Versicherung abgeben. Voraussetzung ist ein gültiger Vollstreckungstitel.
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Verlief die Pfändung erfolglos, kann der Gerichtsvollzieher schon direkt im Anschluss die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn der Gläubiger dies so beantragt hat.
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Dem kann der Schuldner widersprechen. Dann lädt der Gerichtsvollzieher ihn zur Abnahme der EV zwei Wochen später vor.
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Durch rechtzeitige Einleitung der Verbraucherinsolvenz Pfändungen und EV vermeiden!
Eine Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fällt nicht vom Himmel. Dem gehen in der Regel zahlreiche Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und erfolglose Vollstreckungsversuche voraus. Es nützt nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Wer weiß, dass er seine Schulden nicht begleichen kann, sollte rechtzeitig aktiv werden und sich beispielsweise einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle geben lassen. Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen oder auch unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Auch eine Verbraucherinsolvenz sollte in Betracht gezogen werden. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Schuldner nämlich vor allen Pfändungen und eidesstattlichen Versicherungen sicher. Die Gläubiger dürfen sich nur noch an den vom Gericht eingesetzten Treuhänder wenden. Und - bei Wohlverhalten - ist der Schuldner nach sechs Jahren seine Schulden los.
Mehr zur Verbraucherinsolvenz finden Sie in den Beiträgen:
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Die Aufforderung zur Abgabe der EV kann aber auch unabhängig von der Pfändung später schriftlich erfolgen. Der vom Gericht beauftragte Gerichtsvollzieher schickt dem Schuldner eine Terminvorladung. Mit der Ladung erhält der Schuldner das Formular für das Vermögensverzeichnis. In dieses muss der Schuldner wahrheitsgemäß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eintragen. Das Formular und Merkblatt für die eidesstattliche Versicherung können Sie hier als PDF herunterladen: Vermögensverzeichnis und Merkblatt. Zum Termin hat der Schuldner das ausgefüllte und unterschriebene Vermögensverzeichnis abzugeben.
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Auch das Finanzamt kann direkt vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, falls Steuerschulden oder andere öffentlich rechtliche Forderungen - beispielsweise nicht gezahlte Beiträge zu gesetzlichen Krankenkassen - bestehen. Das Finanzamt verfügt über eine eigene Vollstreckungsabteilung, die meist sehr schnell aktiv wird.