Haftbefehl und Folgen bei Nichtabgabe
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Die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung ist unbedingt ernst zu nehmen. Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen, um die Abgabe zu erzwingen. Ist der Schuldner beim Termin wegen Krankheit verhindert, sollte er daher unbedingt vorher den Gerichtsvollzieher - beispielsweise telefonisch - verständigen und ein ärztliches Attest vorlegen.
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Ist der Haftbefehl erlassen, wird der Gerichtsvollzieher versuchen, diesen mit Unterstützung der Polizei umzusetzen und den Schuldner an seiner Meldeadresse zu verhaften. Der Schuldner wird jedoch nicht zur allgemeinen Fahndung ausgeschrieben - wie bei einem Haftbefehl im Strafrecht.
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Bei Verhaftung wird er zwangsweise zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeführt. Verweigert der Schuldner auch hier die eidesstattliche Versicherung, kann er auf Gläubigerantrag in sogenannte Erzwingungs- oder Beugehaft genommen werden. Die Haft kann bis zu sechs Monate dauern. Allerdings kann das für den Gläubiger teuer werden, denn er muss für jeden einzelnen Hafttag dem Staat Gebühren vorschießen. Die Haft des Schuldners mindert seine Schulden nicht, man kann diese also dort nicht ersatzweise absitzen.
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Eintragung des Schuldners in das öffentliche Schuldnerverzeichnis
Hat der Schuldner seine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wird er in das öffentliche Schuldnerverzeichnis seines Amtsgerichtsbezirks am Wohnsitz eingetragen. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf das vom Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis einsehen. Die Gläubiger können sich vom Gericht auch eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zusenden lassen, wenn sie das schriftlich anfordern und ihre Berechtigung glaubhaft machen. Für Kopien und Zusendungen werden teilweise geringe Gebühren erhoben.
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Wer in ein örtliches Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, findet den Vermerk kurz darauf auch in den Datenbanken der Schufa, Creditreform usw. Diese geben die Daten an ihre Kunden weiter, z. B. die Banken. Damit ist die Kreditwürdigkeit des Schuldners erstmal dahin.
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Mehr über die Schufa erfahren Sie im Beitrag Schufa-Einträge ganz praktisch betrachtet.
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Ein Schuldner kann sich nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung strafbar machen, wenn er Kredite aufnimmt oder Ratenkäufe tätigt, ohne dabei auf seine eidesstattliche Versicherung hinzuweisen.
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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur alle drei Jahre
Hat der Schuldner einmal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann er erst nach drei Jahren zur erneuten Abgabe gezwungen werden. Verlangt einer der Gläubiger vor Ablauf der drei Jahre eine weitere eidesstattliche Versicherung, kann der Schuldner der Abgabe widersprechen, es sei denn, der Gläubiger hat Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich geändert haben.
Auch dann, wenn der bisherige Eintrag im Schuldnerverzeichnis bereits vor Ablauf der drei Jahre gelöscht wurde, z. B. weil der Schuldner sich mit dem Gläubiger geeinigt hatte, kann eine erneute Abgabe der EV beantragt werden.