Eidesstattliche Versicherung

Strafrecht und eidesstattliche Versicherung

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Strafrecht und eidesstattliche Versicherung

Dass viele Schuldner bei der eidesstattlichen Versicherung am liebsten etwas auslassen oder falsch angeben möchten, ist nachvollziehbar. Über die Angaben im Vermögensverzeichnis des Schuldnerverfahrens sollen den Gläubigern schließlich alle Sachwerte, Einkommensquellen und Vermögenswerte bekannt werden. Vorher tappen die Gläubiger oft im Dunkeln, kennen beispielsweise den Arbeitgeber oder die Konten des Schuldners nicht und können daher dort nicht pfänden. Hat ein Gläubiger eine Sach- und Barpfändung veranlasst, muss der Schuldner dem Gerichtsvollzieher in der Wohnung über seine Konten, Lebensversicherung oder seinen Arbeitgeber keine Angaben machen. Die eidesstattliche Versicherung des Schuldners soll hier die gewünschte Transparenz für Pfändungen schaffen.

Falsche oder unvollständige Angaben werden bei einer eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB bestraft. Wird der Schuldner angezeigt und kann ihm nachgewiesen werden, dass er bei seiner eidesstattlichen Versicherung "vergessen" hat, Sach- und Geldvermögen oder Einkommensquellen anzugeben, stehen darauf bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe. Bereits bei fahrlässig gemachten Angaben droht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Späte Reue und der Versuch, die eigene eidesstattliche Versicherung zu berichtigen, kommen zu spät. Der Vorgang bleibt trotzdem strafbar.

Beim Ausfüllen der Formularseiten für die eidesstattliche Versicherung sollte der Schuldner sehr sorgfältig vorgehen, weil auch die "Fahrlässigkeit" unter Strafe steht. Bei Unklarheiten, was in einer Einzelposition gemeint ist, sollte der Schuldner unbedingt beim

  • Anwalt,

  • der Schuldnerberatungsstelle oder

  • dem Rechtspfleger des Amtsgerichts

nachfragen.

Strafbarkeit bei Bankrott oder Vermögenshinterziehung: Normalerweise kann jeder mit seinem Vermögen machen, was er will. Jeder kann sein Vermögen beliebig verschenken, verschwenden, verspielen, verwetten oder gar zerstören.

Anders ist es bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Dann macht sich der Schuldner nach § 283 StGB ff wegen Bankrotts strafbar, wenn er aktiv unnötige Vermögensverluste herbeiführt und so gegen die Interessen seiner Gläubiger handelt. Wer dann Vermögen beiseite schafft, verheimlicht, unbrauchbar macht, übermäßige Beträge unwirtschaftlich verschwendet, an der Börse verzockt, verspielt oder verwettet usw. kann mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden. Übrigens: Selbst bei nachweislicher Spielsucht ist ein Freispruch selten - obwohl dann eine verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden kann.

Der § 283 StGB wird zwar hauptsächlich bei Konkursen von Unternehmen angewandt. Er ist aber auch auf Privatpersonen anwendbar. Jeder sollte sich darüber klar werden, bevor er vor der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schnell noch sein Vermögen "loswerden" möchte.

Ob eine strafbare Handlung nach § 283 ff vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung nach dem Zeitabstand zwischen gezielter Vermögensminderung und eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Als Faustregel gilt:

  • Überwiegend strafbar dürfte eine Vermögensminderung dann sein, wenn sie weniger als sechs Monate vor Zahlungsunfähigkeit eintrat.

  • Möglicherweise strafbar sind Minderungen, die zwischen sechs und 24 Monaten vor Zahlungsunfähigkeit erfolgten.

  • Nicht strafbar dürften meist Minderungen sein, wenn sie früher als 24 Monate vor Zahlungsunfähigkeit eingetreten sind.

Dementsprechend wird auch bei der eidesstattlichen Versicherung im Vermögensverzeichnis (siehe dort Seite 4, Punkt "Veräußerung von Vermögensgegenständen") entsprechend nachgefragt: Was wurde in den letzten zwei Jahren an Angehörige oder Mitbewohner veräußert? Was wurde in den letzten vier Jahren an diese verschenkt?

Wurden beispielsweise die Antiquitätenmöbel also mehr als zwei Jahre vor Abgabe der EV an Familienangehörige oder Mitbewohner verkauft, müssen sie nicht mehr angegeben werden. Wurden sie an die Angehörigen oder Mitbewohner verschenkt, ist das jedoch anzugeben. Es sei denn, das Ereignis liegt mehr als vier Jahre zurück.

Ergebnis: Verbraucht der Schuldner sein Vermögen für seinen normalen Lebensunterhalt, ist das nicht angreifbar. Versucht der Betroffene bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aber, das eigene Vermögen den Gläubigern zu entziehen - oder riskiert er es anderweitig - ist das strafbar. Die Gerichte beurteilen die Strafbarkeit nach dem Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Vermögensminderung und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

In ähnliche Richtung wie § 283 StGB geht auch § 288 StGB: Wer bei drohender Zwangsvollstreckung sein Vermögen veräußert oder beiseite schafft, um die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln, erhält bis zu zwei Jahre Haftstrafe oder Geldstrafe.

Versagung der Restschuldbefreiung

Wer nach § 283 oder § 288 StGB strafrechtlich belangt wurde, dem kann nach § 290 InsO und § 297 InsO auch die Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz versagt werden.

Mehr zu den Versagungsgründen erfahren Sie im Beitrag "Das Verfahren zur Restschuldbefreiung und mögliche Versagungsgründe: Ihre Rechte als Gläubiger".