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Viele Überschuldete kennen die Möglichkeiten gar nicht, die ihnen die Verbraucherinsolvenz bietet, um sich aus ihrer Schuldenkrise zu befreien. Noch weniger bekannt sind die Chancen, die ein Gläubigervergleich bietet. Um zu veranschaulichen, wie solche Lösungen funktionieren, stellen wir Ihnen fünf typische Fallbeispiele aus der Praxis vor.
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Informationsmangel verhindert den Ausweg aus der Schuldenkrise
Über drei Millionen Haushalte in Deutschland sind überschuldet. Ohne Verbraucherinsolvenz verjähren Forderungstitel erst nach 30 Jahren.
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Zum Weiterlesen: Verjährung
Mehr zum Thema "Verjährung" erfahren Sie in unserem Beitrag "Wenn die Verjährung droht".
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Hingegen ermöglicht die Verbraucherinsolvenz den Betroffenen eine Schuldenbefreiung bereits nach sechs Jahren. Der zusätzliche Vorteil: Gleich nach Eröffnung der Insolvenz ist Schluss mit weiteren Lohn-, Sach- oder Kontopfändungen oder der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen.
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Warum beantragen dann trotzdem pro Jahr nur relativ wenige Betroffene ein Verbraucherinsolvenzverfahren? Warum lassen sich so viele weiter pfänden, eidesstattliche Versicherungen abnehmen und zahlen weiter ohne Ende Schulden plus weiter angehäufte Zinsen und Zinseszinsen ab? Häufig ist fehlende Information der Grund, denn die Insolvenzordnung verstehen meist nur die Rechtsexperten.
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Fallbeispiele erfolgreicher Schuldenregulierung
Zur Veranschaulichung der Möglichkeiten, sich aus der Schuldenkrise zu befreien, stellen wir hier fünf typische Fallbeispiele aus der Praxis der Schuldenregulierung vor, wie sie auch über die bundesweit angebotene anwaltliche Rechtshilfe "Erfolgreich aus der Schuldenkrise" möglich sind.
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In zwei der fünf Beispiele wurde das Schuldenproblem über die Verbraucherinsolvenz gelöst. In drei Fällen war bereits der Gläubigervergleich erfolgreich.
Der Gläubigervergleich ist häufig noch vorteilhafter als die Verbraucherinsolvenz. Bevor das Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden kann, muss zunächst ein außergerichtlicher Vergleich unternommen werden. Kommt es zu einem Vergleich, entfallen auch weitere Pfändungen. Außerdem kann man dann seine Einträge im Schuldnerregister und bei der Schufa schneller löschen lassen. Bei der Verbraucherinsolvenz muss man hingegen auf die Löschungen noch weitere sechs Jahre warten. Beim erfolgreichen Vergleich entfällt auch der Antrag auf Verbraucherinsolvenz. Damit entfallen auch der sonst eingesetzte Treuhänder, die Gebühren für den Treuhänder und die Gerichtsgebühren für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Fallbeispiel 1: Thailand-Rückkehrer mit 22.000 Euro Schulden vergleicht sich über 1.440 Euro
Ein 55-Jähriger lebte fünf Jahre in Thailand. Wegen der Flutkatastrophe kam er Anfang 2005 nach Deutschland zurück. Hier hatte er bei sieben Gläubigern über 22.000 Euro Schulden. Der 55-Jährige fand keine Arbeit und wollte sich daher wieder selbstständig machen. Dafür war es ihm wichtig, dass sein Schufa-Eintrag schnellstmöglich gelöscht wurde, um wieder ein eigenes Geschäftskonto einrichten und einen Gründungsförderkredit beantragen zu können. Das war nur über einen Gläubigervergleich möglich. Denn bei einer Verbraucherinsolvenz würden zwar auch weitere Pfändungsversuche und eidesstattliche Versicherungen unterbleiben. Der Thailand-Rückkehrer hätte aber bis zum Ende des Insolvenzverfahrens, also sechs Jahre lang, einen Eintrag im Schuldnerregister und darüber hinaus, nach der Restschuldbefreiung, noch ganze 3 Jahre lang einen negativen Schufa-Eintrag.
Sein Rechtsanwalt korrespondierte und verhandelte mit den Gläubigern, um einen Vergleich zu erzielen. Das Verhandlungsergebnis: Der Schuldner zahlt jetzt sechs Jahre lang insgesamt 20 Euro pro Monat an alle Gläubiger. Die Gläubiger, die - je nach Quote - teilweise monatlich nur unter 2 Euro erhalten, verzichteten dabei auch auf ihre bisherigen Mahn- und Gerichtskosten sowie auf alle Zinsen. Durch den Vergleich werden in sechs Jahren alle Schulden abgetragen sein. Statt 22.000 Euro plus sich anhäufender Zinsen und Zinseszinsen abzutragen, sind jetzt in sechs Jahren insgesamt nur 1.440 Euro abzuzahlen. Die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren rechnete der 55-Jährige als Bedürftiger über einen Beratungshilfeschein ab.
Fallbeispiel 2: Verbraucherinsolvenz-Verfahren für Alleinerziehende
Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern hatte bei 35 Gläubigern rund 40.000 Euro Schulden. Da sie erst 25 Jahre alt war, erwarteten einige der Gläubiger, dass die Schuldnerin später mehr verdienen werde. Eine "günstige" Einigung war daher nicht möglich. Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Jetzt wird sie nach der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode von allen Schulden befreit sein. Sie muss sich dabei um eine angemessene Arbeit bemühen. Sollte sie ein Nettoeinkommen von über 1.560 Euro monatlich erzielen, gilt ein Teil ihres Mehreinkommens als pfändbares Einkommen, das sie an den als Treuhänder eingesetzten Rechtsanwalt abführen muss.
Fallbeispiel 3: Angestellter reduziert per Vergleich Höhe der Schulden und der Raten
Bei einem 34-jährigen Angestellten mit mittlerem Einkommen hatten sich rund 25.000 Euro Schulden angehäuft. Danach konnte er seine Ratenzahlungen von 600 Euro pro Monat nicht mehr leisten. Der Angestellte wollte sich aber diese Möglichkeit weiter offen halten und möglichs ein Insolvenzverfahren vermeiden. Ergebnis der Vergleichsbemühungen des von ihm beauftragten Anwalts war, dass die Gläubiger - unter anderem das Arbeitsamt - keine Zinsen mehr berechneten und auf 30 Prozent ihrer Forderungen verzichteten. Jetzt zahlt der Angestellte innerhalb der nächsten sechs Jahre seine Schulden in monatlichen Raten von nur noch 250,- Euro ab. Vorher hatten allein die Zinsen über 150,- Euro pro Monat betragen. Seine Anwaltskosten rechnete er über einen Beratungshilfeschein ab.
Fallbeispiel 4: Gläubigerin mit über 20.000 Euro Schulden zahlt nach Vergleich nur noch 1.800 Euro ab
Eine 40-jährige Frau hatte bei einem Architekten über 20.000 Euro Schulden. Sie beauftragte einen Anwalt, einen Vergleich zu erreichen oder andernfalls das Insolvenzverfahren einzuleiten. Das Ergebnis: Die Schuldnerin zahlt jetzt insgesamt nur noch 1.800 Euro an den Architekten und zwar in Monatsraten von 25 Euro über 72 Monate. Der Architekt verzichtete auf den Rest. Ein Insolvenzantrag musste gar nicht mehr gestellt werden.
Fallbeispiel 5: Arbeitsloser Jungakademiker wird per Verbraucherinsolvenz auch BaföG-schuldenfrei
Ein 27-jähriger Jungakademiker mit Abschluss in Kunstgeschichte fand keinen Job. Bei ihm hatten sich 15.000 Euro Bankschulden angehäuft. Als ALG II-Empfänger konnte er keine Raten mehr abzahlen. Zusätzlich waren noch über 20.000 Euro Bafög zurückzuzahlen. Der eingeschaltete Rechtsanwalt konnte den Banken und dem Bafög-Amt als Gläubiger im Vergleichsvorschlag nur den so genannten "Nullplan" anbieten. Der Nullplan-Vergleich bedeutet, dass an die Gläubiger keinerlei Raten bezahlt werden, so lange der Jungakademiker nicht mehr als 1.028,89 Euro monatlich als Nettoeinkommen (das pfändungsfreie Einkommen für Alleinstehende) erzielt und dass nach sechs Jahren alle Schulden erloschen sind.
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Die Pfändungstabelle mit den aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie hier: Pfändungstabelle und Pfändungsfreigrenzen.
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Die Banken und das Bafög-Amt lehnten den Vergleich ab. Nach dem Scheitern des Vergleichs wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet. Nach der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren ist der Jungakademiker schuldenfrei. Sogar seine Bafög-Schulden sind dann erloschen.
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Zum Weiterlesen: Box-Überschrift für weiterlesen
Mehr zum Thema "Gläubigervergleich" erfahren Sie in unserem Beitrag "Gläubigervergleich oder Verbraucherinsolvenz?".