Leitfaden für Vereinsgründer
Die Gründung
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Was muss ich bei der Gründerversammlung beachten?
Die Gründerversammlung muss mindestens durch sieben Mitglieder abgehalten werden.
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Die Vereinssatzung wird verabschiedet durch einstimmige Abstimmung und Unterschrift aller Gründungsmitglieder auf der Originalsatzung. Der Vereinsvorstand wird gewählt. Über die Gründerversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
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den Ort und den Tag der Versammlung,
die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse,
Name, Beruf und Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder,
die Annahme der Wahl durch den Gewählten,
die Unterschrift der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll zu unterzeichnen haben - meist der Protokollführer sowie der 1. Vorsitzende
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Praxistipp:
Verhandeln Sie über die Satzung nicht erst in der Gründerversammlung. Die Satzung sollte im Vorhinein fertig gestellt und von einem Rechtsanwalt überprüft worden sein. Dies verhindert auch mögliche Beanstandungen bei der Eintragung in das Vereinsregister.
In der Gründerversammlung können dann noch einzelne Details diskutiert werden.
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Wie geht die Anmeldung zur Eintragung beim Vereinsregister vonstatten?
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Das Gesetz verlangt, dass die Anmeldung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung bewirkt wird, (§ 77 BGB). Dass heißt, die Erklärung ist schriftlich abzufassen und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar zu beglaubigen.
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Praxistipp:
Um Komplikationen über die Wirksamkeit der Anmeldung zu vermeiden, sollten alle Vorstandsmitglieder diese Erklärung unterschreiben, auch wenn in der Satzung bestimmt wird, dass bereits einer oder zwei Vorstände den Verein wirksam nach außen vertreten können.
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Der Erklärung zu Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2 BGB folgende Dokumente beizulegen:
die Satzung im Original und in Kopie
eine Kopie der Urkunden über die Bestellung des Vorstands (d. h. das Wahlprotokoll und die Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder).
Nach erfolgter Anmeldung und Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Rechtspfleger werden der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen. Der Rechtspfleger versieht das Original der Satzung mit dem Vermerk der Eintragung und gibt sie zurück. Die Satzung in Kopie beglaubigt er und verwahrt sie mit den übrigen eingereichten Dokumenten.
Damit die Öffentlichkeit Gelegenheit hat, von Ihrer Vereinsgründung zu erfahren, veröffentlicht das Gericht die Eintragung Ihres Vereins in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt.
Wie oben bereits erwähnt, erlangt Ihr Verein mit der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein", der mit "e. V." abgekürzt wird.
Für dieses Procedere entstehen folgende Kosten:
Für den Notar, der die Unterschriften der Vorstandsmitglieder auf der Anmeldung zu Eintragung öffentlich beglaubigt, fallen nach der Kostenordnung (§ 141, § 33, § 45) Gebühren zwischen mindestens 10 EUR und höchstens 130 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.
Das Amtsgericht erhebt für die Eintragung in das Vereinsregister Gebühren nach § 80 der Kostenordnung. Erfragen Sie diese bei dem zuständigen Gericht.
Haben Sie für die Abfassung bzw. Überprüfung der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung einen Rechtsanwalt hinzugezogen, entstehen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese variieren je nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Klären Sie den Kostenrahmen vorab mit Ihrem Rechtsanwalt.
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Praxistipp:
Gemeinnützige Vereine sind in bestimmtem Umfang von der Gebührenpflicht befreit. Es lohnt sich, hierzu Erkundigungen bei dem zuständigen Gericht und dem Notar einzuholen.
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Auch im weiteren Verlauf des Vereinslebens spielt das Vereinsregister eine Rolle. Grundlegende Veränderungen müssen dem Vereinsregister mitgeteilt werden. Dazu gehören Änderungen des Vorstandes gemäß § 67 Abs.1 BGB (z. B. die Wahl eines neuen Vorstandes, nicht aber die Wiederwahl des alten), Änderungen der Satzung, die übrigens erst mit der Eintragung wirksam werden (§ 71 Abs.1 BGB) und die Auflösung des Vereins (§74 Abs.2 BGB).
Wir wünschen allen Vereinsgründern gutes Gelingen, viel Spaß und viel Erfolg!