ALG II und Selbstständigkeit

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Steuern und Abgaben nicht vergessen!

Damit Sie sich einen schnellen Überblick über die Anrechnung von Hinzuverdiensten aus selbstständigen Tätigkeiten verschaffen können, fassen wir im Folgenden die wichtigsten Informationen zum Anrechnungsverfahren noch einmal zusammen:

Vom monatlichen Einnahmenüberschuss dürfen Selbstständige - wie alle anderen erwerbstätigen ALG-II-Empfänger auch - zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro für sich behalten. Bis zu einem "Brutto-Einkommen" von 400 Euro sind damit die folgenden Ausgaben abgedeckt:

  • private Steuern,

  • Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Sozialversicherungen oder entsprechende, "angemessene" Beiträge zur privaten sozialen Sicherung,

  • weitere private Versicherungen wie die Haftpflicht- oder Gebäude-Brandversicherung oder auch

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Sollten die tatsächlichen Ausgaben im Einzelfall höher liegen, können sie vom Antragsteller geltend gemacht werden.

Erwerbstätigen-Freibeträge

Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro dürfen Erwerbstätige ...

  • 20 Prozent ihrer Brutto-Einkünfte zwischen 100 Euro und 800 Euro (ab Juli 2011: 1.000 Euro) - (maximal also 20 Prozent auf 700 Euro = 140 Euro - ab Juli: 180 Euro)

  • plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro (ab Juli 2011: 1.000 Euro bis 1.200 Euro) - (weitere maximal 40 Euro - ab Juli: 20 Euro).

... für sich beanspruchen. Sofern der Bedürftige mindestens ein Kind hat, erhöht sich die Obergrenze der Freibetrags-Basis auf 1.500 Euro (maximal 70 Euro - ab Juli: 50 Euro).

Die nach allen Abzügen und Freibeträgen verbleibenden Einkünfte stellen anrechenbares Einkommen dar, das vom zunächst ermittelten ALG-II-Bedarf abgezogen wird.

Bitte beachten Sie: Wer von Vereinen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen eine steuerfreie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale erhält, darf diese Einkünfte seit 2011 bis zu einer Obergrenze von monatlich 175 Euro ganz für sich behalten. Bis zu diesem Betrag werden Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement nicht mehr vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zur Übungsleiterpauschale und zur Ehrenamtspauschale.

Rechen-Beispiele zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit

Die folgende Tabelle verdeutlicht den Weg vom Umsatz über den Gewinn und die verschiedenen Freibeträge bis hin zum anrechenbaren Einkommen (Stand: März 2011 - Hinzuverdienstgrenzen gelten noch bis 30. Juni 2011):

kinderlos

kinderlos

mit Kind

Einnahmen

550 Euro

1.400 Euro

2.000 Euro

minus notwendige
Betriebsausgaben

200 Euro

400 Euro

600 Euro

= Gewinn/
"Brutto-Einkommen"

350 Euro

1.000 Euro

1.400 Euro

minus Grundfreibetrag

100 Euro

(100 Euro)*

(100 Euro)*

minus private
Einkommensteuer

-

50 Euro

-

minus Sozialversicherung

-

320 Euro

450 Euro

minus
Versicherungspauschale

-

30 Euro

30 Euro

minus Fahrkosten

-

40 Euro

40 Euro

= "Netto-Einkommen"

250 Euro

560 Euro

880 Euro

minus 20-%-Freibetrag
auf Bruttoanteil zwischen
100 Euro und 800 Euro

50 Euro

140 Euro

140 Euro

minus 10-%-Freibetrag
auf Bruttoanteil zwischen
800 Euro und 1.200 Euro

-

20 Euro

-

minus 10-%-Freibetrag
auf Bruttoanteil zwischen
800 Euro und 1.500 Euro

-

-

60 Euro

= anrechenbares
Einkommen

200 Euro

400 Euro

680 Euro

*) tatsächliche Abzüge höher als der Grundfreibetrag

Durch die ab Juli 2011 geltenden neuen Hinzuverdienstgrenzen (1.000 Euro statt bisher 800 Euro in Stufe 2), ändert sich das Bild ein wenig:

kinderlos

kinderlos

mit Kind

Einnahmen

550 Euro

1.400 Euro

2.000 Euro

minus notwendige
Betriebsausgaben

200 Euro

400 Euro

600 Euro

= Gewinn/
"Brutto-Einkommen"

350 Euro

1.000 Euro

1.400 Euro

minus Grundfreibetrag

100 Euro

(100 Euro)*

(100 Euro)*

minus private
Einkommensteuer

-

50 Euro

-

minus Sozialversicherung

-

320 Euro

450 Euro

minus
Versicherungspauschale

-

30 Euro

30 Euro

minus Fahrkosten

-

40 Euro

40 Euro

= "Netto-Einkommen"

250 Euro

560 Euro

880 Euro

minus 20-%-Freibetrag
auf Bruttoanteil zwischen
100 Euro und 1.000 Euro

50 Euro

180 Euro

180 Euro

minus 10-%-Freibetrag
auf Bruttoanteil zwischen
1.000 Euro und 1.200 Euro

-

-

-

minus 10-%-Freibetrag
auf Bruttoanteil zwischen
1.000 Euro und 1.500 Euro

-

-

40 Euro

= anrechenbares
Einkommen

200 Euro

380 Euro

660 Euro

*) tatsächliche Abzüge höher als der Grundfreibetrag

Die dargestellten Überschlagsrechnungen dienen nur der Illustration des Anrechnungsverfahrens bei selbstständigen (Neben-)Einkünften: Zusätzliche Einkommen von Angehörigen der "Bedarfsgemeinschaft" (erwerbsfähigen Familienangehörigen oder Partnern) sind darin ebenso wenig berücksichtigt wie eventuelle Vermögenswerte.

Weiterführende Informationen und Rechenhilfen

Recht gut verständliche Basisinformationen zum Arbeitslosengeld II finden Sie in der Bundesagentur-Broschüre "SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende" (PDF, 241 KB).

Das Bundesarbeitsministerium stellt auf seiner Website einen "Einkommensrechner Arbeitnehmer" zur Verfügung. Mit dessen Hilfe können auch Selbstständige ermitteln, welcher Teil ihres Hinzuverdienstes auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Die Bedienung des Einkommensrechners wird in einem vierseitigen Infoblatt erklärt (PDF, 3,7 MB).

Ihre persönlichen Steuerabzüge ermitteln Sie bei Bedarf mithilfe des Einkommensteuerrechners, der vom Bundesfinanzministerium bereitgestellt wird.

Sofern Sie mit dem Gedanken spielen, sich beim Einstieg in die Selbstständigkeit von der Arbeitsagentur unterstützen zu lassen, sollten Sie einen Blick auf den Beitrag "Existenzgründung mit Einstiegsgeld" werfen. Dort werden auch die betrieblichen Zuschüsse und Darlehen für selbstständige ALG-II-Bezieher vorgestellt. Anspruch auf den Gründungszuschuss haben ALG-II-Bezieher bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit leider nicht.

Fazit

Dass auch Selbstständige ALG II bekommen können, ist sinnvoll und notwendig. Die bürokratischen Sondervorschriften zur Gewinnermittlung empfinden viele Betroffenen aber verständlicherweise als ungerecht, ja diskriminierend. Zumal die zuständigen Fallmanager vielfach beim besten Willen nicht beurteilen können, ob eine konkrete Ausgabe notwendig und angemessen ist oder nicht.

Besserung ist leider nicht in Sicht: Die ab Juli 2011 geltende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze in Stufe 2 von 800 Euro auf 1.000 Euro klingt vielversprechend. Damit erhöht sich das tatsächlich verfügbare Zusatzeinkommen jedoch um gerade einmal 20 Euro - und auch nur bei sehr wenigen hilfsbedürftigen Selbstständigen.