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ALG II für Selbstständige
Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen selbstständig tätig sein. Umgekehrt können hilfsbedürftige Unternehmer und Freiberufler ALG II erhalten. Wir nennen die Voraussetzungen und rechnen vor, was unterm Strich übrig bleibt.
Selbstständige, die "hilfbedürftig" werden, können die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch nehmen. Aufgeben müssen sie ihre Selbstständigkeit dafür nicht. Denn Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen durchaus gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Selbstständige (Neben-)Einkünfte sind sogar ausdrücklich erwünscht, da sie erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die vom SGB III (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) bekannte Arbeitszeit-Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden gibt es im SGB II nicht.
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Ermittlung des Erwerbseinkommens
Durch die Neufassung der Arbeitslosengeld-II-Verordnung im Jahr 2008 hat sich die Einkommensermittlung selbstständiger Hartz-IV-Empfänger grundlegend geändert. Die frühere Anlehnung an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften entfällt weitgehend.
Basis der Einkommensberechnung ist grundsätzlich der Bewilligungszeitraum: Der beträgt in der Regel sechs Monate ab Antragstellung. Bei schwankenden Einnahmen gilt der monatliche Durchschnitt im Bewilligungszeitraum als Monatseinkommen. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Betriebseinnahmen (und zwar brutto, das heißt inklusive Umsatzsteuer!), aber nur die "notwendigen und angemessenen" Betriebsausgaben: Abweichend von der steuerlichen Gewinnermittlung werden Ausgaben von der Arbeitsagentur nur noch dann anerkannt, wenn sie...
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Anlage EKS
Seit einiger Zeit müssen Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte zusammen mit dem Antrag auf ALG II die fünfseitige "Anlage EKS" ausfüllen (PDF, 175 KB):
Seite 1 der "Anlage EKS"
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Rechenbeispiele
Damit Sie sich einen schnellen Überblick über die Anrechnung von Hinzuverdiensten aus selbstständigen Tätigkeiten verschaffen können, fassen wir im Folgenden die wichtigsten Informationen zum Anrechnungsverfahren noch einmal zusammen:
Vom monatlichen Einnahmenüberschuss dürfen Selbstständige - wie alle anderen erwerbstätigen ALG-II-Empfänger auch - zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro für sich behalten. Bis zu einem "Brutto-Einkommen" von 400 Euro sind damit die folgenden Ausgaben abgedeckt: