ALG II und Selbstständigkeit
ALG II für Selbstständige
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Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen selbstständig tätig sein. Umgekehrt können hilfsbedürftige Unternehmer und Freiberufler ALG II erhalten. Wir nennen die Voraussetzungen und rechnen vor, was unterm Strich übrig bleibt.
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Selbstständige, die "hilfbedürftig" werden, können die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch nehmen. Aufgeben müssen sie ihre Selbstständigkeit dafür nicht. Denn Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen durchaus gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Selbstständige (Neben-)Einkünfte sind sogar ausdrücklich erwünscht, da sie erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die vom SGB III (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) bekannte Arbeitszeit-Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden gibt es im SGB II nicht.
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Eines für alle: das Anrechnungsverfahren
Bei der Berechnung der ALG-II-Unterstützung bzw. Anrechnung von Einkünften wird grundsätzlich nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden. Sie erfolgt grob gesagt in folgenden Schritten:
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Ermittlung der maximal zustehenden monatlichen ALG-II-Unterstützung, insbesondere Regelleistungen von bis zu 364 Euro (Stand: 2011) pro Person der Bedarfsgemeinschaft plus Miet- und Heizkostenzuschuss.
Verwertung nicht geschützter privater Vermögensbestandteile (z. B. "unangemessene" Immobilien, Fahrzeuge oder Alterssicherungen oberhalb bestimmter Freigrenzen) und Verbrauch der damit erzielten Einnahmen.
Ermittlung des vorhandenen monatlichen Netto-Erwerbseinkommens (Umsatz / Bruttoeinkommen minus Betriebsausgaben / Werbungskosten sowie Steuern und Versicherungen).
Minderung des Einnahmeüberschusses um einen Erwerbstätigen-Freibetrag.
Abzug des sich ergebenden Restbetrags von der individuellen ALG-II-Obergrenze.
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Die Rechtsgrundlagen finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
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im Paragraf 11 SGB II ("Zu berücksichtigendes Einkommen")
im Paragraf 30 SGB II ("Freibeträge bei Erwerbstätigkeit") sowie
in der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung ("AlG II-V")
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ALG II und Gründungsförderung sind kompatibel
Der gleichzeitige Bezug von ALG II und Gründungszuschuss ist grundsätzlich möglich: Zwar hat das Bundessozialgericht hat vor Jahren entschieden, dass der Gründungszuschuss beim Antrag auf Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen darstellt. Um eine anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme handelt es sich nicht. Grund: Beide Unterstützungen dienen dem gleichen Zweck, nämlich der Eingliederung in Arbeit und der Sicherung des Lebensunterhalts. Das ändert aber nichts daran, dass hilfebedürftige Gründungszuschuss-Empfänger (und deren Bedarfsgemeinschaften) ALG II bekommen können.
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Darlehen und Sachmittel
Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung können Selbstständige, deren Unternehmen Aussicht auf dauerhafte Tragfähigkeit bietet, auch Darlehen und Zuschüsse für Sachmittel erhalten, wenn diese unbedingt benötigt werden und keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht. Diese Fördermöglichkeit stellen wir hier ausführlich vor: