Selbstständig als Trainer, Übungsleiterin, Dozent? Steuern, Sozialversicherung, Rechtsstatus
Die Status-Frage: Beschäftigt, selbstständig, freiberuflich, hauptberuflich?
Die Status-Frage: Beschäftigt, selbstständig, freiberuflich, hauptberuflich?
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In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche grundsätzlichen Statusfragen sich aus einer unterrichtlichen (Neben-)Beschäftigung oder Selbstständigkeit ergeben können und warum das wichtig sein kann. Neben sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Aspekten geht es um steuerliche und gewerberechtliche Fragen. Zum Glück ist die Sache in vielen Fällen ganz einfach.
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Ob Sie
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als Arbeitnehmer "beschäftigt" sind oder als Selbstständige(r) auf eigene Rechnung tätig werden,
dabei auch wirklich selbstständig oder aber in Wirklichkeit "scheinselbstständig" sind,
haupt- oder nebenberuflich arbeiten (wenn Sie mehrere Einkommensquellen haben) und/oder
als Selbstständiger freiberuflich oder gewerblich arbeiten,
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all das kann auf Dauer weitreichende Konsequenzen haben. Nicht in jedem Fall übrigens negative: Denn wenn Unternehmer zum Beispiel wider Erwarten als "scheinselbstständig" auffliegen (was bei nebenberuflich selbstständigen Lehrern kaum zu befürchten ist), dann bringt das vor allem dem Auftraggeber Probleme.
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Kurzfristig brauchen Sie als Neueinsteiger jedenfalls keine Angst zu haben, unversehens in gefährliche Gesetzesfallen zu tappen, mit hohen Bußgeldern belegt zu werden oder horrende Steuernachzahlungen leisten zu müssen.
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1. Haupt- oder Nebenberuf?
Wenn Sie einen "Lehrauftrag" zusätzlich zu einer anderen Berufstätigkeit übernehmen, stellt sich zunächst einmal die Frage, welche der Tätigkeiten Sie hauptberuflich und welche nebenberuflich ausüben. Der Unterschied kann weitreichende Folgen für die Sozialversicherung haben – insbesondere für die Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung: Denn solange Sie nebenberuflich arbeiten, brauchen Sie in diesen Zweigen der Sozialversicherung keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.
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Obligatorische Rentenversicherungspflicht
Bitte beachten Sie: Im Bereich der Rentenversicherung existieren Sondervorschriften für Lehrer und Erzieher: Diese Berufstätigen gelten traditionell als besonders schutzbedürftig. Sie können selbst dann rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie nebenberuflich als Selbstständige Lehr- und Erziehungsaufträge übernehmen und dabei eine bestimmte Honorarhöhe überschreiten!
Ausführlichere Informationen finden Sie im Kapitel zur Sozialversicherung.
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In den allermeisten Fällen ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf problemlos möglich: Ganz offensichtlich um einen Nebenberuf handelt es sich, wenn wenn zum Beispiel
der angestellte Programmierer sein Einkommen mit gelegentlichen Firmenschulungen aufbessert,
die selbstständige Webdesignerin pro Semester nebenher ein, zwei Englischkurse an der VHS gibt,
die Buchhalterin nach Feierabend zweimal in der Woche Yoga unterrichtet oder
der Polizist die C-Jugend seines Fußballvereins trainiert,
Ob die Nebentätigkeit im Zweifel als Arbeitnehmer oder selbstständig erbracht wird, klären wir im nächsten Schritt.
Nicht immer ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf jedoch so eindeutig. Denken Sie nur an den halbtags beschäftigten Programmierer, der mit seinen erfolgreichen Firmenschulungen immer mehr Kunden überzeugt. Falls auch Ihre Unterrichtstätigkeit zeitlich und einkommensmäßig zunehmend an Bedeutung gewinnt, werfen Sie am besten einen Blick auf unseren Spezialbeitrag zum Thema Haupt- oder Nebenberuf.
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2. Sozialversicherungs-Grundfrage: Beschäftigt oder selbstständig?
Eigentlich ist es ganz einfach: Sieht man von einigen wenigen Ausnahmen ab, so kennt das deutsche Sozialrecht in Bezug auf Arbeits- und Dienstverhältnisse lediglich zwei Grundkategorien. Entweder es handelt sich um eine
abhängige "Beschäftigung" (= Arbeitnehmer) oder um eine
"selbstständige Tätigkeit".
Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV "ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers".
Wenn Ihnen ein "Lehrauftrag" winkt, stellt sich also die Frage: Handelt es sich um eine Beschäftigung als Arbeitnehmer, für die Sie ein Gehalt bekommen? Oder erbringen Sie den Auftrag als Selbstständiger und erhalten dafür hinterher ein Honorar – über das Sie womöglich eine Rechnung schreiben sollen?
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Um Missverständnissen vorzubeugen: Nicht in jedem Fall müssen Sie als Selbstständige/r eine Rechnung schreiben. Manchmal übernimmt der Auftraggeber die Stundenabrechnung gleich mit. Das ist völlig in Ordnung so. Was es mit Gutschriften als Rechnungsersatz auf sich hat, erfahren Sie im Beitrag "Gutschrift: Vielseitiges Abrechnungs-Instrument".
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Wichtig: Bei der Beurteilung der Frage, ob Sie Ihren Unterricht als Beschäftigter oder als Selbstständiger erbringen, kommt es nicht auf die Absicht und das Selbstverständnis der Beteiligten an. Auch der Wortlaut des Vertrages ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist ausschließlich die tatsächlich gelebte Praxis. Falls Sie unsicher sind, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status Ihre unterrichtliche Tätigkeit hat, lohnt sich die Lektüre unserer Beiträge
Dort finden Sie auch Hinweise auf das sogenannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung, durch das in schwierigen Einzelfällen eine verbindliche Entscheidung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung getroffen werden kann. Die deutschen Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit haben ihre Kriterien in Bezug auf die Statusfeststellung von Erwerbstätigen vor einiger Zeit in einem gemeinsamen Papier festgelegt (PDF, 92 KB).
Zu den "typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns" gehören demnach außer der Rechungstellung im eigenen Namen die eigenständige Entscheidung über
Einkaufs- und Verkaufspreise,
Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. Benutzung eigener Briefköpfe),
Art und Umfang der Kundenakquisition,
die Zahlungsweise der Kunden (z. B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Ein-räumung von Rabatten),
Einstellen von Personal oder auch den
Einsatz von Kapital und Maschinen.
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VHS-Dozenten
Um gleich Klarheit für einen besonders häufigen Fall unterrichtlicher Tätigkeiten zu schaffen: Dozentinnen und Dozenten an Volkshochschulen gelten grundsätzlich als Selbstständige. VHS-Honorarlehrkräfte sind also für ihre Steuer- und Sozialversicherungsabgaben selbst verantwortlich. Einen Ratgeber speziell für VHS-Dozenten finden Sie unter dem Titel "Unterrichten an der VHS: Das müssen Sie wissen, wenn Sie freiberuflich an der Volkshochschule arbeiten möchten".
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Bitte beachten Sie: Der Unterschied zwischen einer (abhängigen) Beschäftigung als Arbeitnehmer und einer selbstständigen Tätigkeit hat nicht nur Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung. So haben Selbstständige grundsätzlich keine Arbeitnehmerrechte: Sie
genießen keinen Kündigungsschutz,
brauchen die Arbeitszeitvorschriften nicht einzuhalten,
bekommen ihr Geld nur für tatsächlich geleistete Arbeit,
haben keinen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
bekommen normalerweise keine betrieblichen Sonderzahlungen (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) und
müssen sich selbst um ihre Arbeitsmittel und die eigene Weiterbildung kümmern.
Streitigkeiten rund um den sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Status sind bei nebenberuflichen Lehrtätigkeiten zum Glück die Ausnahme. Normalerweise steht der Charakter der Tätigkeit von vornherein fest. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Beschäftigungs- und Tätigkeitsformen kurz vor.
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Lehren als Beschäftigte/r: Verschiedene Formen von Beschäftigungsverhältnissen
Falls Sie Ihre Lehrtätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, gibt es im Wesentlichen die folgenden Beschäftigungsarten:
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: In diesem Fall übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Auch um die Steuern brauchen Sie sich zunächst nicht zu kümmern: Der Arbeitgeber führt die Einkommensteuer Monat für Monat in Form der Lohnsteuer ab. Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer fallen nicht an. Wie Sie am Jahresende einen "Lohnsteuerjahresausgleich" machen und sich zumindest einen Teil Ihrer Steuern wieder zurückholen, erfahren Sie in unserem Grundlagenkurs "Steuererklärung für Einsteiger: Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer".
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Geringfügig Beschäftigung auf 450-Euro-Basis ("Minijob"): Abrechnungsmäßig besonders einfach und unterm Strich oft auch vergleichsweise günstig sind Lehraufträge auf Minijob-Basis. Sofern die regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen insgesamt nicht höher als 450 Euro sind oder das jährliche Arbeitsentgelt inklusive aller Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht mehr als 5.400 Euro beträgt, müssen Sie darauf weder Sozialversicherungsabgaben noch Steuern bezahlen. Die pauschalen Abgaben von insgesamt rund 30 % übernimmt der Arbeitgeber.
Wichtig: Falls Sie neben einer hauptberuflichen Beschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausüben, werden die Arbeitsentgelte aus dem zweiten und jedem weiteren Minijob mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet! Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung ist das Zusatzeinkommen dann sozialversicherungspflichtig.
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Kurzfristige Beschäftigung: Geringfügige Beschäftigungen können auch in Form kurzfristiger Minijobs ausgeübt werden. Sofern gelegentliche Lehraufträge von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr – inklusive aller Vor- und Nachbereitungszeiten – begrenzt sind, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Weitere Voraussetzung: Ein kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das heißt, er muss für den Beschäftigten eine "untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung" haben. Davon kann zum Beispiel dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung neben einem Hauptberuf oder von Rentnern, Schülern, Studenten, Hausfrauen oder Hausmännern ausgeübt wird.
Bitte beachten Sie: Auf die Höhe des Einkommens kommt es bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht an. Ab monatlich 450 Euro wird aber die Berufsmäßigkeit genauer überprüft.
Ausführliche Informationen zum Thema Minijobs finden Sie auf der Website der bundesweiten Minijob-Zentrale.
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Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Übungsleiterpauschale: Als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei Ausübung "vergleichbarer Tätigkeiten" dürfen Sie pro Jahr bis zu 2.400 Euro verdienen, ohne dass darauf Steuer und Abgaben anfallen.
Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, die im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins, einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, Kammern etc.), einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag "Übungsleiterpauschale – der unterschätzte Steuerfreibetrag". Bitte beachten Sie: In den Genuss der Übungsleiterpauschale kommen auch Selbstständige, wie zum Beispiel VHS-Dozenten.
Sofern Ihr Auftraggeber eine Übungsleiterpauschale nicht zahlen kann oder will, können ehrenamtliche Tätigkeiten auch als Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Deren Jahresobergrenze liegt bei nur 720 Euro. Sie darf nicht mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Weitere Informationen liefern die Beiträge "Ehrenamtspauschale: Steuern sparen für die Mitarbeit im Verein" sowie unsere Fragen-und-Antwort-Sammlung zu Praxisfragen rund um die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
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Lehren als Selbstständige/r: Abstufungen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Was viel zu wenig bekannt ist: Ähnlich wie bei Arbeitnehmern gibt es auch bei Selbstständigen je nach Umfang und Einkünften Abstufungen bei der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Hauptberufliche Selbstständigkeit: Wer hauptberuflich selbstständig ist, muss sich selbst um Steuer- und Sozialversicherung kümmern. Ab einer bestimmten Einkunftsgrenze sind Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig. Einzelheiten erfahren Sie in den Kapiteln über die Themen Steuern und Buchführung sowie Sozialversicherungspflicht.
Geringfügige selbstständige Tätigkeiten: Analog zu den 450-Euro-Jobs gibt es auch "geringfügig selbstständige Tätigkeiten". Voraussetzung: Das durchschnittlich gezahlte monatliche Honorar ist insgesamt nicht höher als 450 Euro. In diesen Durchschnittswert gehen nur solche Monate ein, in denen die geringfügig selbstständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt worden ist. Wird die Leistung das ganze Jahr über erbracht, darf das jährliche Gesamthonorar also bis zu 5.400 Euro betragen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden! Mehr noch: Solange es sich um die einzige Einkommensquelle handelt, liegen Einkünfte aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten sogar unter dem Grundfreibetrag: Dann fallen auch keine Steuern an.
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Kurzfristige selbstständige Tätigkeiten: Geringfügige selbstständige Tätigkeiten dürfen kurzfristig ausgeübt werden. Sofern gelegentliche selbstständige Lehraufträge – inklusive aller Vor- und Nachbereitungszeiten – von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind, handelt es sich um eine kurzfristige selbstständige Tätigkeit. Solche Lehraufträge dürfen aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie müssen für den Selbstständigen eine "untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung" haben. Davon kann zum Beispiel dann ausgegangen werden, wenn eine kurzfristige Tätigkeit neben einem Hauptberuf oder von Rentnern, Schülern, Studenten, Hausfrauen oder Hausmännern ausgeübt wird.
Bitte beachten Sie: Auf die Höhe des Einkommens kommt es bei einer kurzfristigen selbstständigen Tätigkeit nicht an. Sobald die monatlichen Einkünfte 450 Euro übersteigen, wird die Berufsmäßigkeit genauer überprüft.
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Steuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiterpauschale: Auch als selbstständig tätiger Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und bei Ausübung "vergleichbarer Tätigkeiten" dürfen Sie pro Jahr bis zu 2.400 Euro verdienen, ohne dass darauf Steuern und Abgaben anfallen.
Die Vergünstigung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit handelt, die im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins, einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, Kammern etc.), einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit in der Regel dann, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel der hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nimmt. Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag "Übungsleiterpauschale - der unterschätzte Steuerfreibetrag".
Bitte beachten Sie: Übungsleiterpauschale und geringfügige selbstständige Tätigkeiten dürfen miteinander kombiniert werden. So sind zum Beispiel die Einkünfte selbstständiger VHS-Honorardozenten bis zu einem Monatsschnitt von maximal 650 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. (Das entspricht Jahreseinnahmen von bis zu 7.800 Euro!) Auch die Rentenversicherungsbeiträge für Lehrer und Erzieher sind in dem Fall vom Tisch. Der Betrag setzt sich aus 450 Euro (geringfügige selbstständige Tätigkeit) plus 200 Euro (= 1/12 der jährlichen Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro) zusammen. Wichtig: In den Monatsdurchschnitt gehen wiederum nur die Monate ein, in denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist.
Sofern Ihr Auftraggeber eine Übungsleiterpauschale nicht zahlen kann oder will, können ehrenamtliche Tätigkeiten auch in Form einer Ehrenamtspauschale honoriert werden. Deren Jahres-Obergrenze liegt allerdings bei nur 720 Euro. Sie darf nicht mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Weitere Informationen liefern die Beiträge "Ehrenamtspauschale: Steuern sparen für die Mitarbeit im Verein" sowie unsere Fragen- und Antwortsammlung zu Praxisfragen rund um die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
Bitte beachten Sie: Selbst wenn Ihre Nebeneinkünfte für selbstständige Lehrtätigkeiten unterhalb der genannten Geringfügigkeitsgrenzen liegen, müssen sie unter Umständen gemeldet werden. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder andere Transferleistungen beziehen. Wenn Sie zum Beispiel der Arbeitsagentur, dem Sozialamt oder anderen Grundsicherungsstellen Einkünfte aus selbstständigen Lehrtätigkeiten verschweigen, laufen Sie Gefahr, wegen "Erschleichens von Sozialleistungen" als Schwarzarbeiter bestraft zu werden. Mehr dazu im Kapitel über Meldepflichten unter der Überschrift "Meldepflicht von Arbeitslosen und Sozialhilfe-Empfängern".
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3. Freier Beruf oder Gewerbe?
Wenn es um selbstständige Lehraufträge geht, ist viel von "Freien" die Rede. Da wimmelt es nur so von "freien Mitarbeitern", "Festen Freien" und "Freiberuflern". Vergessen Sie's: In den meisten Fällen ist das Augenwischerei. Wie Sie gesehen haben, sind Lehrer und Erzieher entweder beschäftigt (= Arbeitnehmer) oder selbstständig tätig. Ein "bisschen selbstständig" gibt's nicht!
Eine Sonderstellung nehmen "freiberuflich Tätige", genauer gesagt die "Angehörigen freier Berufe", lediglich im Steuer- und Gewerberecht ein, wo sie von den Gewerbetreibenden unterschieden werden:
Zu den in § 18 Einkommensteuergesetz aufgezählten freiberuflichen Tätigkeiten gehören unter vielen anderen "die selbständig ausgeübte […] unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit […]. Honorare aus selbstständigen Lehrtätigkeiten gelten als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit".
Auch in § 6 Gewerbeordnung finden die selbstständig Lehrenden Erwähnung. Hier ist festgelegt, dass das Gewerberecht grundsätzlich nicht auf "die Erziehung von Kindern gegen Entgelt" und "das Unterrichtswesen" angewendet wird.
Beides sind gute Nachrichten: Selbstständig tätige Lehrer, Trainer, Übungsleiter oder Dozenten gehören normalerweise zu den Freiberuflern:
Sie brauchen keinen Gewerbeschein. Es genügt, dem Finanzamt die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mitzuteilen.
Sie können sich die aufwendige kaufmännische Buchführung und Jahresabschlüsse mit Bilanz und Inventur sparen. Es genügt eine (vergleichsweise) einfache Einnahmenüberschussrechnung. Wie hoch Umsätze und Gewinne sind, spielt dabei keine Rolle.
Sie werden nicht Zwangsmitglied in einer Industrie- und Handelskammer (oder sonstigen ständischen Berufs- oder Branchenvereinigungen) und können sich die damit verbundenen Beitragszahlungen sparen.
Sie zahlen selbst dann keine Gewerbesteuer, wenn sie pro Jahr mehr als 24.500 Euro Gewinn machen.
Sie brauchen, sofern sie überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind, ihre Umsatzsteuer-Einnahmen erst dann zu versteuern, wenn sie tatsächlich auf ihrem Konto gelandet sind. Andere Unternehmer sind dazu vielfach schon dann verpflichtet, sobald sie die Leistung erbracht und die Rechnung verschickt haben.
Der Freiberufler-Status ist für einen Selbstständigen praktisch immer von Vorteil. Lassen Sie sich also bloß nicht den Bären aufbinden, dass Sie ohne Gewerbeschein "Schwarzarbeit" leisten. Das ist Unfug. Bei geringfügigen Einkünften ist es noch nicht einmal ein Problem, wenn Sie es versäumt haben, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorab beim Finanzamt zu melden. Erst recht dann, wenn Sie bei Bedarf Ihre persönliche Steuernummer auf Ihre Rechnungen schreiben und Ihre Honorare bei der Einkommensteuererklärung angeben.
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Aufstieg in die Gewerbe-Liga
Bitte beachten Sie: Wenn Angehörige freier Berufe sich bei ihrer Arbeit von Mitarbeitern unterstützen lassen, ändert das zunächst noch nichts an ihrem steuer- und gewerberechtlichen Status. So gelten zum Beispiel Ärzte und Rechtsanwälte als selbstständig Tätige, obwohl sie oft zahlreiche Mitarbeiter haben. Voraussetzung ist, dass der Chef oder die Chefin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Das gilt auch für selbstständige Lehrtätigkeiten.
Verändert die selbstständige Tätigkeit jedoch ihren Charakter, wird etwa aus dem erfolgreichen Nachhilfelehrer ein Weiterbildungsinstitut mit angestellten Lehrkräften, dann bekommt dieses Unternehmen gewerblichen Charakter. Die Freiberufler-Privilegien gehen dann verloren.
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Nachdem die grundlegenden Statusfragen geklärt sind, beschäftigen wir uns im nächsten Kapitel mit den wichtigsten Meldepflichten von Honorardozenten und anderen selbstständigen Lehrer, Trainern und Übungsleitern.