Selbstständig als Trainer, Übungsleiterin, Dozent? Steuern, Sozialversicherung, Rechtsstatus
Meldepflichten: Die Anmeldung beim Finanzamt und andere Start-Formalitäten
Meldepflichten: Die Anmeldung beim Finanzamt und andere Start-Formalitäten
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Es kann nicht oft genug wiederholt werden: In Deutschland herrscht Berufs- und Gewerbefreiheit! Für das Ausüben nebenberuflicher Lehrtätigkeiten brauchen Sie grundsätzlich keinen behördlichen Segen. Oft reicht es, wenn Sie das Finanzamt über die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit informieren. In bestimmten Fällen müssen noch andere Ämter und Behörden informiert werden – manchmal auch der Arbeitgeber. Wir nennen die wichtigsten Meldepflichten.
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Viele Menschen sind unsicher, ob sie einfach nebenher selbstständig arbeiten dürfen. Dabei ist die Rechtslage in aller Regel ziemlich eindeutig: Ja, Sie dürfen! Von Amts wegen genügt es im Prinzip, wenn Sie Ihr Vorhaben dem Finanzamt mitteilen. Den Besuch beim Ordnungs- und Gewerbeamt können Sie sich sparen: Für selbstständige Lehrtätigkeiten brauchen Sie keinen Gewerbeschein.
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Bevor Sie diese und andere Startformalitäten in Angriff nehmen, sollten Sie als Arbeitnehmer jedoch einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Fragen Sie sich sicherheitshalber: Muss ich meinen Arbeitgeber informieren? Brauche ich womöglich sein Einverständnis?
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1. Muss mein Arbeitgeber zustimmen?
Vorweg: Solange kein Interessenkonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen kann, sollten Sie sich keine grauen Haare wachsen lassen. Die Buchhalterin, die an der VHS einen Gitarrenkurs gibt, der Programmierer, der nach Feierabend als Übungsleiter im Sportverein aktiv ist, oder der Webdesigner, der sich im Urlaub als Reiseführer verdingt und dafür freie Kost und Logis und ein Taschengeld bekommt – sie alle werden kaum Ärger mit ihren Chefs bekommen. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber gut verstehen und Ihre Nebentätigkeit keinerlei Auswirkungen auf Ihren Hauptberuf hat, brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen: Legen Sie einfach los!
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Ansonsten gilt: Bescheid sagen – ja; genehmigen lassen – nein.
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Ja, eine Meldepflicht von Nebentätigkeiten ist im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich; nein, eine Genehmigungspflicht besteht dagegen normalerweise nicht. Immer vorausgesetzt, Sie halten sich an folgende Spielregeln:
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Sie machen Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz.
Angenommen, Sie sind im Hauptberuf Mitarbeiter eines Nachhilfe-Instituts – dann dürfen Sie Ihren Schülern natürlich nicht einfach anbieten, den Unterricht außerhalb Ihrer Arbeitszeiten auf eigene Rechnung zu erteilen. Auch wenn Sie sich neue Kundenkreise erschließen, machen Sie Ihrem Chef Konkurrenz. Damit verstoßen Sie gegen Ihre Arbeitnehmerpflichten, und zwar auch dann, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
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Die gesamte Arbeitszeit aller haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten überschreitet auf Dauer nicht die gesetzlich zulässige regelmäßige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Hintergrund: Ihr Arbeitgeber hat nicht nur Anspruch auf einen ausgeruhten Mitarbeiter, sondern muss in seinem Betrieb auch für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes sorgen. Dazu gehört auch das Arbeitszeitgesetz.
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Während des Urlaubs und bei Krankschreibungen lassen Sie Ihre Nebenbeschäftigungen ruhen.
Urlaub dient der Erholung von Arbeitnehmern, bei Arbeitsunfähigkeit müssen Sie alles daransetzen, Ihre Arbeitsfähigkeit möglichst schnell wieder herbeizuführen. Wenn Sie Ihre "freien" Zeiten stattdessen nutzen, um nonstop zu unterrichten, verstoßen Sie unter Umständen gegen Ihre Arbeitnehmerpflichten.
Ausführlichere Informationen zu den Melde- und Genehmigungspflichten nebenberuflich selbstständiger Arbeitnehmer finden Sie im Kapitel "Meldepflichten I" unseres umfangreichen Nebenberufs-Leitfadens. Der beschäftigt sich auch mit der Situation von Beamten, die Nebentätigkeiten aufnehmen wollen.
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2. Meldepflicht von Arbeitslosen und Sozialhilfe-Empfängern
Auch Arbeitslose dürfen selbstständig sein. Nur bei Beziehern von Arbeitslosengeld I ist die Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeiten) begrenzt. Wer Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bekommt, darf im Prinzip unbegrenzt selbstständig tätig sein – vorausgesetzt, das kollidiert nicht mit anderen Auflagen der Grundsicherungsstelle. Beim ALG II sind selbstständige Einkünfte sogar ausdrücklich erwünscht, da sie die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen.
In jedem Fall sind Arbeitslose und andere Empfänger von sozialen Transferleistungen aber verpflichtet, ihre Nebeneinkünfte der Arbeitsagentur, dem Jobcenter, der ARGE oder sonstigen Grundsicherungsstelle zu melden. Das erzielte Arbeitseinkommen wird bis auf einen kleinen Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Worauf dabei zu achten ist und was unterm Strich übrig bleibt, erfahren Sie auf folgenden Seiten von akademie.de:
Bitte beachten Sie: Falls Sie arbeitslos sind und mit dem Gedanken spielen, demnächst eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufzunehmen und dafür von der Arbeitsagentur den Gründungszuschuss bekommen wollen, sollten Sie einen Blick auf das Kapitel "Voraussetzungen für den Gründungszuschuss" unseres Infopakets "Gründung aus der Arbeitslosigkeit" werfen und so einen eventuell drohenden "Förderschaden vermeiden".
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3. Anmeldung beim Finanzamt
Zurück zum allgemeinen Bürokratie-Aufwand in der Anmeldephase. Der hält sich bei selbstständigen Lehraufträgen zum Glück in Grenzen:
Wenn Sie hauptberuflich als sozialversicherter Angestellter arbeiten und zusätzlich einen selbstständigen Lehrauftrag angeboten bekommen, mit dem Sie aufs Jahr gesehen ein paar Hundert Euro verdienen werden, können Sie sich die offizielle Finanzamtsanmeldung sogar ganz sparen. Solange es sich bloß um einzelne Versuchsballons handelt, genügt es, wenn Sie dem Finanzamt Ihre Neben-"Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" bei der nächsten Einkommensteuererklärung mitteilen.
Wenn Sie jedoch absehen können, dass Sie künftig regelmäßig Nebeneinkünfte aus selbstständigen Lehraufträgen haben werden, teilen Sie das dem Finanzamt am besten telefonisch oder in einem formlosen Schreiben mit. Das Finanzamt schickt Ihnen daraufhin den achtseitigen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit". Dort machen Sie Angaben
zur Art der Gewinnermittlung (Kleinbetriebe: "Einnahmenüberschussrechnung"),
falls gewünscht, zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung,
zum erwarteten Umsatz im laufenden und folgenden Kalenderjahr,
zum erwarteten Gewinn im laufenden und folgenden Kalenderjahr sowie
zur Neugründung oder Betriebsübernahme.
Geben Sie dabei Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen ruhig zurückhaltend an. Niemand kann verlangen, dass Sie Ihren tatsächlichen Gewinn im Voraus richtig schätzen. Nach Ihren Angaben richten sich bei höheren Zusatzeinkünften die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die der Lohnsteuer bei Angestellten entsprechen.
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Apropos Steuern ...
Welche Steuern auf nebenberuflich selbstständige Lehrer, Trainer und Dozenten zukommen und was es mit der gefürchteten Buchführung auf sich hat, erfahren Sie im Kapitel "Steuern und Buchführung".
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4. Weitere Melde- und Informationspflichten
Mit der Meldung beim Finanzamt und unter Umständen der Benachrichtigung des Arbeitgebers ist es bei Aufnahme selbstständiger Lehraufträge normalerweise getan. Im Laufe der Zeit können aber noch weitere Mitteilungen und Informationen hinzukommen:
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Falls Sie Ihre Privatwohnung nicht nur zur Unterrichtsvorbereitung nutzen, sondern dort auch Ihren Unterricht erteilen und Sie am Briefkasten oder auf dem Klingelschild auf Ihre geschäftliche Nebentätigkeit hinweisen, ist es sinnvoll, den Vermieter zu informieren.
Der kann Ihnen öffentlich erkennbare geschäftliche Aktivitäten zwar nicht ohne Weiteres verbieten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss er "geschäftliche Aktivitäten des Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten" nicht ohne entsprechende Vereinbarung in Mietwohnungen dulden. Ausführlichere Informationen finden Sie im Kapitel "Muss ich meinen Vermieter fragen?" in unserem Infopaket "Nebenberuflich selbstständig".
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Bestimmte Informationspflichten haben Sie unter Umständen auch gegenüber Kunden und anderen Geschäftspartnern: So müssen Sie in Ihrer Geschäftskorrespondenz und auf Internetseiten Ihren Vor- und Nachnamen, Anschrift, Telefonnummer und (sofern vorhanden) E-Mailadresse oder Faxnummer mitteilen. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Beiträgen
Das Gesetz verlangt kein separates geschäftliches Bankkonto. Ihre Kunden können nicht erkennen, dass es sich bei Ihrer Bankverbindung um ein privates Girokonto handelt. Unterschiede im Zahlungsverkehr gibt es zwischen Privat- und Geschäftskonten ebenfalls nicht. Auch wird Ihnen Ihre Bank keinen Strick daraus drehen, wenn auf Ihrem Konto gelegentlich Honorare für Lehrtätigkeiten landen. Mit wachsender Geschäftstätigkeit kann es allerdings sinnvoll sein, private und geschäftliche Vorgänge sauber voneinander zu trennen. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag "Brauchen Gründer und Selbstständige überhaupt ein Geschäftskonto?"
Lassen Sie sich aber bloß nicht verrückt machen: All diese Überlegungen brauchen Sie erst dann anzustellen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder Ihr Geschäftsbetrieb Fahrt aufnimmt. Wenn Sie Ihren ersten VHS-Kurs erteilen, brauchen Sie sich wegen der "Dienstleistungsinformationsverordnung" oder anderer bürokratischer Hürden keine Sorgen zu machen.
Welche Vorschriften bei Übernahme nebenberuflicher Lehraufträge zu beachten sind, hängt davon ab, wie Sie Ihren Lebensunterhalt hauptsächlich bestreiten. So gelten zum Beispiel für Studenten, Rentner, Arbeitslose oder Beamte ganz unterschiedliche Regelungen. Auf der nächsten Seite geben wir einen kurzen Überblick.