Verträge
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Als Kunde einen Vertrag abzuschließen - das geht meist sehr unkompliziert. Oft reicht dazu schon das Ausfüllen eines Online-Formulars. Auch nimmt der Anbieter den Auftrag auch jederzeit gern telefonisch entgegen. Schwieriger wird es, wenn Sie Ihren DSL-Anbieter oder die KFZ-Versicherung wieder wechseln möchten: Der Ausstieg aus einem bestehenden Vertrag verläuft nicht immer reibungslos.
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Wir zeigen Ihnen auf was Sie achten müssen, wenn Sie aus einem ungeliebten Vertrag "rauskommen" wollen. Dabei geht es um die Form der Kündigung, um Kündigungsfristen sowie den Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Dazu haben wir eine Reihe praktischer Muster-Kündigungsschreiben für Sie.
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Vertrag verlängert sich automatisch ...
Ob es um Telekommunikation geht, um eine Versicherung, ein Zeitschriftenabonnement oder den Vertrag mit dem Fitness-Studio: Meistens schließen Sie als Kunde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit ab. Das bedeutet: Der Vertrag endet nicht zu einem vorgegebenen Zeitpunkt. Festgelegt ist statt dessen eine Mindestlaufzeit. Ist sie verstrichen, läuft der Vertrag mit gleichen Konditionen weiter. Um den Vertrag zu beenden, muss er gekündigt werden.
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Kündigung der Mitgliedschaft bei akademie.de?
Falls Sie auf diesen Beitrag gestoßen sind, weil Sie Ihre Mitgliedschaft bei akademie.de kündigen möchten, dann bedauern wir das zwar sehr, aber auch das geht bei uns einfach und schmerzlos:
Kündigen können Sie schriftlich - per Post, per Fax oder auch einfach per E-Mail. Eine telefonische Kündigung ist nicht möglich. Wenn Sie per E-Mail kündigen, erhalten Sie eine Bestätigung (ebenfalls per E-Mail). Bitte achten Sie auf deren Eingang, als Nachweis dafür, dass wir Ihre Kündigung erhalten haben.
Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage zum Ablauf der Nutzungsperiode. Kündigungszeitpunkt ist das Eingangsdatum der Kündigung. Bitte vergessen Sie nicht, uns bei der Kündigung Ihren Namen und die Kundennummer anzugeben.
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Dauerschuldverhältnisse und Zielschuldverhältnisse
Kündigen können Sie Verträge, die auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geschlossen wurden. Diesen Verträgen, auch Dauerschuldverhältnisse genannt, liegen wiederkehrende Pflichten der Vertragsparteien zugrunde.
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Beispielsweise verpflichtet sich bei einem Mietvertrag der Mieter, die Miete pünktlich zu entrichten, der Vermieter hingegen, den Wohnraum vertragsgemäß bereitzustellen. Weitere klassische Beispiele solcher Verträge sind Pacht- und Darlehensverträge, aber auch Arbeits- und Dienstverträge sowie Versicherungsverträge.
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Im Unterschied dazu gibt es die Zielschuldverhältnisse, wie den Kaufvertrag oder die Schenkung, die nicht gekündigt werden können. Ziel eines Kaufvertrages ist im Normalfall der einmalige Austausch von Kaufgegenstand und Kaufpreis, wie etwa beim Einkaufen im Selbstbedienungsladen. Mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung endet die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Deshalb ist statt einer Kündigung hier nur ein Rücktritt vom Vertrag möglich.
Es ist also ein Unterschied, ob man eine Zeitung am Kiosk kauft oder sich diese als Abo monatlich kommen lässt und einen Jahresbetrag zahlt. Der Kauf am Kiosk ist ein klassisches Zielschuldverhältnis. Bei dem Kauf der Zeitschrift im Rahmen eines Zeitungsabos geht es nicht nur um einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern um einen sich wiederholenden Vorgang, solange die vertragliche Dauerbeziehung besteht, also ein Dauerschuldverhältnis.
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Kündigung vs. Rücktritt
Während die Kündigung zur Beendigung des Vertrages für die Zukunft gilt, wird durch den Rücktritt das Vertragsverhältnis mit rückwirkender Kraft aufgelöst. Das heißt, mit der wirksamen Kündigung erlöschen die weiteren Leistungspflichten der Vertragsparteien, für die Vergangenheit bleibt der Vertrag jedoch voll wirksam.
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Bestätigung nicht erforderlich
Grundsätzlich gilt: Die Kündigung ist im Unterschied zum Vertragsschluss eine einseitige Erklärung. Dass heißt, zur Wirksamkeit bedarf es keiner Bestätigung der Kündigung durch das Unternehmen.
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Außerordentliche Kündigung
Ein Dauerschuldverhältnis, welches auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann ordentlich bzw. fristgemäß gekündigt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diesen Vertrag außerordentlich bzw. fristlos zu kündigen.
Ein Fitnessvertrag wird beispielsweise auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wollen Sie ihn nun außerordentlich kündigen, bedarf es dazu eines wichtigen Grundes. Ein solcher wäre z.B. der Umzug in eine andere Stadt oder eine schwere Erkrankung. Eine neue, nicht bereits bei Abschluss des Vertrages vorliegende Erkrankung, muss erheblich sein und nicht nur von vorübergehender Natur (so das Amtsgericht Hamburg, 20b C 367/97).
Andernfalls wird ein Gericht eher einer Vertragsverlängerung mit gleichzeitiger Beitragsfreistellung für die Dauer der Erkrankung zustimmen.
Aus dem ärztlichen Attest sollte deshalb hervorgehen, dass aufgrund der Erkrankung auf unabsehbare Zeit keine Sportausübung mehr möglich ist.