Kündigungsschreiben
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Der Inhalt der Kündigung: Was muss im Kündigungschreiben stehen?
Die Kündigung muss alle wichtigen Daten enthalten: Name und Adresse, Ihre Kundennummer, ggf. Angaben zum Produkt, wie Rufnummer, Domainnamen oder ähnliches, sowie den Termin, zu dem Sie kündigen möchten - normalerweise der letzte Tag der Vertragslaufzeit.
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"Nächstmöglicher Zeitpunkt"
Um Diskussionen über echte oder vermeintliche Rechenfehler in Bezug auf das Datums auszuschließen, sollten Sie zusätzlich die Formulierung "zum nächstmöglichen Kündigungstermin" einbauen. Der Anbieter ist verpflichtet, diese Formulierung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, und zwar auch dann, wenn der Kunde sich bei dem Kündigungstermin leicht verrechnet hat. Das hat der BGH entschieden (10.02.1999, V ZR 56/98).
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Bei diesem Urteil ging es um eine KFZ-Versicherung, die der Versicherungsnehmer kündigen wollte. Der BGH hat in seinem Urteil klar gestellt, dass der Versicherer bei Verwendung der Formulierung "nächstmöglicher Zeitpunkt" nicht einfach einen Kündigungszeitpunkt auswählen darf, der in seinem Belieben liegt. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer die Vollkasko-Versicherung am Anfang des Jahres "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Kurze Zeit später wurde sein Fahrzeug entwendet. Die Versicherung verweigerte die Leistung, weil der Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalles angeblich schon beendet war. Der Versicherer hatte die Formulierung zum Anlass genommen, das Versicherungsverhältnis vorzeitig zu beenden.
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Einzugsermächtigung widerrufen
Zwar endet mit Vertragsende automatisch auch die rechtliche Grundlage für die Einzugsermächtigung. Trotzdem ist es ratsam, diese in der Kündigung explizit zu widerrufen. Wird dann doch noch unrechtmäßig abgebucht, kann man sich innerhalb von 6 Wochen das Geld über seine Bank wieder zurückholen.
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Löschung gespeicherter Daten
Das Gleiche gilt für die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten, da mit Beendigung des Vertragsverhältnisses die Speicherung und Nutzung dieser Daten gem. § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mangels Erfüllung eines Geschäftszwecks nicht mehr erlaubt ist. Nach § 35 Abs.2 Nr. 3 BDSG haben Sie einen Anspruch auf Löschung Ihrer Daten. Wenn allerdings vertragliche oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten der Löschung entgegenstehen sollten, können Sie hilfsweise die Sperrung der Daten verlangen (§ 35 Abs.3 Nr.1 BDSG).
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Bei Telemedien, also Geschäftsabschlüssen über das Internet, gilt das Gleiche und wird in den §§ 11 ff des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Daher sollten Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten gleich in der Kündigung widerrufen.
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Bestätigung anfordern
Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der Kündigung. Diese Bestätigung ist zwar für die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung ohne Belang. Sie benötigen sie aber für Ihre Unterlagen oder unter anderem auch, wenn Sie beispielsweise Ihre bisherige Rufnummer zu einem neuen Anbieter mitnehmen wollen. Außerdem haben Sie damit einen wichtigen Nachweis, falls es im Nachhinein doch noch zu Differenzen kommen sollte.