Achtung, teuer! Urheberrechtsverletzung im Internet

Allgemeines zum Urheberrecht: Urheberrechtsfähige Werke

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Urheberrechtsfähige Werke

Das vom Urheber hergestellte Werk muss urheberrechtsfähig sein (§ 2 UrhG). Das Gesetz nennt in der zitierten Norm unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik und Lichtbildwerke. An dieser Stelle soll wegen der Vielzahl aktueller Abmahnungen nur auf diese drei Werksformen eingegangen werden.

1. Sprachwerke

Die am häufigsten anzutreffende Form eines Sprachwerkes ist das Schriftwerk. Ein Schriftwerk ist dadurch geprägt, dass seine Texte in Buchstabenform niedergelegt sind. Schriftwerke sind nicht nur Romane, Erzählungen oder Novellen, sondern auch Briefe oder Zeitungsartikel.

Aus reellem Tatsachenstoff geschaffene Geschichten sowie Zusammenfassungen von Materialien aus frei zugänglichen Quellen können keine urheberrechtlich geschützten Sprachwerke sein. In diesem Zusammenhang sind für die Betreiber von Onlineshops im Grundsatz vor allem allgemeine Werbeaussagen oder -unterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Produktbeschreibungen sowie alltägliche Formulare, Tabellen und Vordrucke des Konkurrenten zu nennen.

2. Werke der Musik

Ein Musikwerk wird durch Töne ausgedrückt, deren Erzeugung auf verschiedene Weise erfolgen kann. Neben menschlichen Stimmen kommt eine Erzeugung durch elektronische oder mechanische Geräte aber auch durch die Aufnahme von Tier- und Naturlauten in Betracht. Einzelne Töne und Akkorde genießen aber keinen urheberrechtlichen Schutz, da ansonsten eine weitere originäre Komposition von Musikwerken ausgeschlossen wäre.

In der Konsequenz ist es einem Interessenten deshalb gestattet, bereits bestehende Musikwerke in einzelne Töne und Akkorde zu zerlegen und neu kombiniert zusammenzusetzen, ohne in die Urheberrechte des Schöpfers des zerlegten Werkes einzugreifen (sog. Sound-Sampling).

Die Betreiber von Onlineshops können darüber hinaus einzelne Töne und/oder Akkorde aus bekannten Musikstücken verwenden, um etwa das Anklicken eines Buttons auf der Webseite oder das Aufrufen einer bestimmten Webseite akustisch zu unterlegen.

Töne und Akkorde sind aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nur einen denkbar kurzen Ausschnitt aus einem Musikstück darstellen. Die Veröffentlichung von größeren Passagen eines Musikstücks oder mehreren Teilen eines bestimmten Musikstücks ist davon in den allerseltensten Fällen gedeckt.

Die Schutzdauer eines Musikwerkes beträgt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Deswegen können etwa Werke von Mozart und Beethoven selbst gespielt und aufgenommen sowie anschließend auf der Webseite des Onlineshopbetreibers integriert werden. Allerdings darf das von fremden Dritten gespielte Musikstück nicht einfach mitgeschnitten und veröffentlicht werden, denn an diesen Musikwerken bestehen wiederum Urheberrechte des fremden Dritten.

3. Lichtbildwerke

Der Begriff des Lichtbildwerkes umfasst sämtliche Arten von Bildaufzeichnungsverfahren, die Bilder mit Hilfe von strahlender Energie erzeugen (1). Es ist streng zwischen Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern (Fotografien) zu unterscheiden.

Als Lichtbildwerk sind Lichtbilder nur geschützt, wenn sie durch bestimmte Vorgehensweise im Rahmen des Aufnahme- oder Entwicklungsvorganges wie die Bildverzerrung, die Nutzung bestimmter, künstlich erzeugter Lichteffekte, die Wahl einer bestimmten Bildauflösung oder Tiefenschärfe wesentlich geprägt sind.

Ein einfaches Lichtbild kann durch eine nachfolgende, individuelle Bildbearbeitung zum Lichtbildwerk werden. Ein solcher Fall wird vor allem bei der Anfertigung mehrerer einfacher Fotografien per digitaler Bearbeitung gegeben sein. Eine solche Bearbeitung kann a) am einzelnen Bild erfolgen oder b) dergestalt, dass mehrere Bilder unter Entnahme bestimmter Bildausschnitte zu einem Bild zusammengefügt und umgestaltet werden.

Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und einfachen Lichtbild ist in erster Linie wegen der unterschiedlich langen Schutzdauer von Bedeutung. Ein einfaches Lichtbild ist nämlich nach § 72 UrhG geschützt. Während die Schutzdauer eines Lichtbildwerkes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beträgt (§ 64 UrhG), sind einfache Lichtbilder grundsätzlich "nur" 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. seiner ersten öffentlichen Widergabe geschützt (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Checkliste Urheberrecht

Die folgende Checkliste ist als Hilfe für Autoren gedacht, um urheberrechtliche Probleme, Plagiatsvorwürfe oder (kostenpflichtige) Abmahnungen gar nicht erst zu riskieren: "Checkliste Urheberrecht: Beugen Sie urheberrechtlichen Abmahnungen vor".

Was können Sie als Betroffener tun?

Welche Möglichkeiten Sie als Kreativer haben, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, erläutert Rechtsanwalt Fabian Haslob: "Ideenklau im Internet - Was Kreative gegen den Diebstahl geistigen Eigentums tun können".

Urteile

(1) BGH Urt. v. 27.02.1962, I ZR 118/60, BGHZ 37, S. 1 (6)