Achtung, teuer! Urheberrechtsverletzung im Internet

Allgemeines zum Urheberrecht: Rechte des Urhebers gemäß §§ 15 ff. UrhG

∅ 4 / 1 Bewertungen

Rechte des Urhebers gemäß §§ 15 ff. UrhG

Auf dieser Seite

Der Urheber hat das Recht auf allumfassende Verwertung seines Werkes. Das Gesetz nennt unter anderem

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),

  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und

  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

Der Urheber eines Werkes soll durch diese weitreichenden Rechte vor allem an gewerblichen Verwertungsvorgängen an seinem Werk teilhaben (1).

Die Rechtsprechung geht sogar soweit, dass sie dem Urheber eine Vergütung gegen einen Dritten unter Umständen auch bei einer Verwertung des Werkes durch den Dritten im privaten Bereich zugesteht (2). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird am Beispiel der Vervielfältigung und der kostenlosen Weitergabe von geschützten Filmen oder Programmen an Dritte deutlich. Schließlich gewährt der Dritte für diese Gefälligkeit meist eine andere Gefälligkeit oder die Gefälligkeit dient eine freundschaftliche bzw. geschäftliche Bindung aufrecht zu erhalten.

Ferner steht dem Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe seines Werkes zu, wobei das Gesetz unter anderem in § 15 Abs. 2 UrhG das Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 17 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) nennt.

In diesem Zusammenhang ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit der Person persönlich verbunden ist, die das Werk verwertet (§ 15 Abs. 3 UrhG).

Eine Mehrzahl von Personen ist anzunehmen, wenn mehr als zwei Personen in der Lage sind, von der Wiedergabe des Werkes Kenntnis zu nehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Personen die Wiedergabe des Werkes tatsächlich wahrgenommen haben (3) bzw. die Wahrnehmung gleichzeitig oder nacheinander erfolgt. Zudem müssen die zwei Personen nicht in einem Raum sein, sondern es ist ausreichend, wenn sie etwa wie beim Internet räumlich getrennt auf das Werk zugreifen können.

Eine persönliche Beziehung zwischen dem Verwerter des Werkes und einer oder mehreren anderen Person besteht, wenn ein enges, gegenseitiges Verhältnis zwischen den Personen vorhanden ist. Eine solche Sachlage wird etwa bei familiären oder freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten wie etwa beim gemeinsamen Videoabend im Familienkreis gegeben sein. Hingegen wird bei betrieblichen Veranstaltungen oder Fachseminaren das Verhältnis der Teilnehmer meist so weit auseinander liegen, dass eine persönliche Beziehung ausscheidet. In der Konsequenz ist eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen, die der Einwilligung des Werkurhebers erfordert.

Der Urheber des Werkes kann mit seinem Werk im Prinzip verfahren wie er will. Er kann es der Öffentlichkeit vollkommen unentgeltlich zur Verfügung stellen oder auch nur Privatpersonen für private Zwecke.

Der zuletzt genannte Fall ist häufig bei Urhebern geografischen Kartenmaterials gegeben. In diesem Zusammenhang ist aber äußerste Vorsicht geboten, denn solche kostenlosen Überlassungen sind meist zeitlich begrenzt. Zudem verkennen Privatpersonen häufig, dass die Nutzung zu gewerblichen Zwecken geschieht.

In der Vergangenheit hat der Verfasser vermehrt Fälle zu bearbeiten gehabt, in denen die Vermieter von Ferienwohnungen geografische Karten zur Darstellung der Lage der Ferienwohnung verwendet haben. Eine solche Nutzung ist gewerbliche Verwendung und in der Konsequenz sind die Vermieter von den Urhebern abgemahnt worden. Neben der anwaltlichen Kostennote hatten die Betroffenen hohe Schadensersatzforderungen wegen der Urheberverletzung zu zahlen. Der Urheber - eine Gesellschaft mit Geschäftssitz in Berlin- hat in dem geschilderten Fall mit den Ferienwohnungen allein als Schadensersatz für die Verwendung von Bildern je nach Bildgröße 1.600 Euro bis 2.000 Euro pro Bild verlangt.

Ein weiterer typischer Fall einer Urheberrechtsverletzung, der zuletzt zu einer Abmahnwelle geführt hat, ist die Verwendung von Bildern des Tattoo-Künstlers Don Ed Hardy auf T-Shirts oder/und Basecaps gewesen. Privatpersonen sind bereits deshalb verklagt und anfänglich auch von den Gerichten verurteilt worden, weil sie ihnen geschenkte Bekleidungsstücke mit Motiven von Don Ed Hardy bei eBay versteigert haben und nach der Abmahnung nicht den Kauf in einem von Don Ed Hardy lizenzierten Geschäft nachweisen konnten.

Urteile

(1) BGH Urt. v. 12.12.1991, I ZR 210/89, BGHZ 116, S. 305 (308)

(2) BGH Urt. v. 18.05.1955, I ZR 8/54, BGHZ 17, S. 266 (282)

(3) BGH Urt. v. 08.07.1993, I ZR 124/91, BGHZ 123, S. 149 (152)