Achtung, teuer! Urheberrechtsverletzung im Internet

Allgemeines zum Urheberrecht: Urheber - Wer ist das?

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Urheber - Wer ist das?

Die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes erfordert allgemein das Vorhandensein

  • eines Urhebers und

  • eines urheberrechtsfähigen Werkes.

Sind dieser Voraussetzungen erfüllt, dann stehen dem Urheber bestimmte Rechte zu.

Das Gesetz definiert den Urheber als Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Der Schöpfer ist diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG geschaffen hat. Diese Definition scheidet bereits Gesellschaften wie Personen- oder Kapitalgesellschaften aber auch Roboter oder Tiere als Schöpfer aus, denn ihnen fehlt der für die Schöpfung notwendige, menschlich-individuelle Geist. Roboter oder Tiere können aber Hilfsmittel für die Schaffung eines Werkes sein. Die Werkschöpfung ist ein bloßer Realakt, so dass es dazu keiner weiteren Willenserklärungen oder einer (unbeschränkten) Geschäftsfähigkeit des Schöpfers bedarf.

Urheberrecht im Internet

Das Urheberrecht im Wortlaut können Sie beim Bundesministerium der Justiz nachlesen: online oder als PDF zum herunterladen.

Die Individualität eines geschaffenen Werkes ist das bedeutendste Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Rechtsprechung untersucht dabei, ob das Werk einen eigenschöpferischen Gehalt aufweist (1). Dabei ist es nicht notwendig, dass das betreffende Werk etwas vollkommen Neues darstellt (2) - vielmehr reicht es aus, dass sich das Werk durch seine Formgestaltung von älteren Werken abhebt.

Ab welchem Maß bzw. Umfang von einer "eigenen Formgestaltung" gesprochen werden kann, ist alles andere als eindeutig und deshalb immer wieder Grund für Zivilverfahren. Die Gerichte haben aber bereits geklärt, dass der Herstellungsaufwand (3), der Umfang eines Werkes (4) und der Zweck für die Schaffung eines Werkes (5) keine maßgeblichen Eigenschaften für die Beurteilung sind.

Das Schöpferprinzip findet (uneingeschränkt) auch bei der Schaffung von Werken im Rahmen von Arbeits-, Dienst-, Werk- oder Auftragsverhältnissen Anwendung. In der Konsequenz sind der Arbeitnehmer, der Beamte, der Hersteller und der Auftragnehmer die Urheber eines Werkes. Der Arbeitgeber, der Dienstherr, der Besteller und der Auftraggeber müssen deshalb durch die entsprechende Gestaltung der Verträge sicherstellen, dass sie Nutzungs- und Verwertungsrechte mit Blick auf die Urheberrechte am Werk des Schöpfers erlangen.

Urteile

(1) BGH Urt. v. 11.03.1993, I ZR 264/91, GRUR 1994, S. 191 (206)

(2) BGH Urt. v. 09.05.1985, I ZR 52/83, GRUR 1985, S. 1041 (1047)

(3) BGH Urt. v. 09.05.1985, I ZR 52/83, GRUR 1985 GRUR 1985, S. 1041 (1048)

(4) BGH Urt. v. 04.10.1990, I ZR 139/89, GRUR 1991, S. 449 (452)

(5) BGH Urt. v. 10.12.1986, I ZR 15/85, GRUR 1987, S. 903 (904)