Urheberrecht: Ideenklau im Internet
Urheberrechtsverletzungen
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Im Fall von Urheberrechtsverstößen: Verteidigungsmöglichkeiten und Ansprüche des Urhebers
Dem Urheber stehen verschiedene Ansprüche zu Gebot:
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Er kann die Beseitigung einer Beeinträchtigung seiner Urheberrechte und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung der Beeinträchtigung vom Verletzer fordern.
Wenn dem Verletzer - wie in der Regel - sorgfaltswidriges Handeln zur Last fällt, dann kann der Urheber zudem Auskunft und Schadensersatz oder die Herausgabe des erzielten Gewinns nach Rechnungslegung fordern.
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Der Urheber oder der exklusiv Nutzungsberechtigte hat das Recht, zwischen dem erzielten Gewinn, dem Ersatz des konkret eingetretenen Schadens oder Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu wählen.
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Der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie ist nach der Rechtsprechung mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt und soll die Schwierigkeiten des Nachweises eines konkreten Schadens vermeiden. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Verletzer als Schadensersatz eine Lizenz schuldet, die
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""vernünftige Parteien
bei Abschluss eines fiktiven Lizenzbetrages
in Kenntnis der wahren Rechtslage und
der Umstände des konkreten Einzelfalles
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als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten."
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Die Höhe der Lizenzanalogie ist ein sehr umstrittenes, weites Feld. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang sowie Dauer der Verletzungshandlung und der Wert des (ausschließlichen) Nutzungsrechts. Anhaltspunkte bieten regelmäßig Durchschnittswerte aus Tarifvereinbarungen und marktübliche Durchschnittswerte. Der Wert eines Nutzungsrechts ist im Prozess ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären. In der Rechtsprechung werden die für einen bestimmten Urheber üblichen Vergütungssätze, der Tarifvertrag für Designleistungen SDSt / AGD, die Sätze der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing und andere Indikatoren für die übliche Vergütung herangezogen.
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Ersatz des immateriellen Schadens
Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG), Lichtbildner (§ 72 UrhG) und ausübende Künstler (§ 73 UrhG) können zudem eine Entschädigung für den immateriellen Schaden verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
Dies Entschädigung ist von den Gerichten nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Gerichte sind bei der Zuerkennung derartiger immaterieller Schadensansprüche eher zurückhaltend. Es bestehen zudem regionale Unterschiede der Spruchpraxis. Weitgehend anerkannt sind z.B. ein pauschaler Zuschlag von 100% bei unterbliebener Namensnennung von Fotografen, Verstümmelung von Werken, ungenehmigter Entstellung durch Kürzung oder Wiedergabe in nicht genehmigter Umgebung (z.B. in einem Herrenmagazin). Hier sind viele weitere Konstellationen denkbar, die im Einzelfall erstritten werden müssen.
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Weitere Ansprüche
Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der urheberrechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen und der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen (§§ 98, 99 UrhG) sowie auf Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege der urheberrechtswidrigen Vervielfältigungstücke. (§ 101a UrhG).
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Beweissicherung bei Urheberrechtsverletzungen
Ein sensibles Thema ist in der Praxis die Frage, wie eine Urheberrechtsverletzung im Internet gerichtsfest, sprich in Form von Beweisen gesichert werden kann. Nach meiner Erfahrung reicht es in der Regel aus, wenn Sie die Website samt Grafiken auf Ihrem Rechner speichern oder "fotografieren", also einen Screenshot davon anfertigen.
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Screenshots anfertigen
Es gibt verschiedene Arten, Webseiten abzufotografieren.
Eine einfache Variante: Rufen Sie die Seite im Browser auf. Drücken Sie gleichzeitig die Tasten Shift (Umschalttaste) + Druck. Dadurch wird die Ansicht der Webseite als Grafikdatei in den Zwischenspeicher kopiert. Nun können Sie ein beliebiges Grafikprogramm aufrufen (auch das Windows-Bordprogramm "Paint" oder sogar die Textverarbeitung Word), eine leere Datei anlegen bzw. öffnen und den gespeicherten Screenshot mit dem Tastenkürzel Strg + V in das Dokument kopieren. Am besten notieren Sie dazu die URL und auch das Datum, ggf. etwa als Teil des Dateinamens.
Sehr viel bequemer lassen sich Screenshots mit speziellen Grafik-Programmen anfertigen, die es zum Teil auch kostenlos gibt. Eine Auswahl solcher Werzeuge, die bei akademie.de vorgestellt wurden:
eine weitere Auswahl finden Sie im Beitrag Bildschirmfotos leicht gemacht sowie
Außerdem besteht bei sämtlichen modernen Browsern die Möglichkeit, die komplette Website abzuspeichern, z. B. beim Internet Explorer oder bei Mozilla Firefox. Diese Funktion findet sich üblicherweise unter "Datei" - "Speichern" bzw. "Speichern unter".
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Da es sich bei Screenshots um reine Augenscheinbeweise handelt, die relativ leicht manipulierbar sind, sollte diese Beweissicherung durch den Rechtsanwalt durchgeführt werden, bevor man Kontakt zu der Gegenseite aufnimmt. In einem späteren Prozess müsste der gegnerische Rechtsanwalt seinem Kollegen dann schon Prozessbetrug vorwerfen, wenn er die Dokumentation bestreitet. Dies sollte in der Praxis der Ausnahmefall bleiben.
Dem Gericht werden dann Ausdrucke der Screenshots vorgelegt und als Augenscheinsbeweis der Aufruf auf dem Laptop angeboten. Die abgespeicherten Websites sollten außerdem auf CD gebrannt werden, damit sie auch extern gesichert sind und auch in dieser Form an das Gericht übergeben werden können.
Um die Tatsache weiter zu untermauern, ist es sehr ratsam, möglichst unbeteiligte Dritte als Zeugen einzubeziehen und Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. In einer Kanzlei können Kollegen den Aufruf der Kanzlei betrachten. Diese können dann vor Gericht detailreich beschreiben, wann und warum sie zur Betrachtung der Website hinzugezogen wurden.