Urheberrecht: Ideenklau im Internet
Urheberrecht, kurz erklärt
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Urheberrechtsverstöße sind im Internet an der Tagesordnung. Schließlich lassen sich urheberrechtlich geschützte Leistungen und Werke auf einfachste Weise kopieren und für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzbar machen. Als Betroffener müssen Sie den Diebstahl Ihres Eigentums aber keineswegs hinnehmen: Mittels Suchmaschinen lassen sich die eigenen Werke wie Texte, Grafiken oder Fotos oder deren Titel auffinden. Der Verletzer von Urheberrechten kann dann zivilrechtlich und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. - für Autoren, Grafiker, Fotografen, Regisseure, Maler, Bildhauer, Architekten, Choreografen sowie andere schöpferisch tätige Menschen und interessierte Laien.
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Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall führt am Weg zu einem spezialisierten Rechtsanwalt kein Weg vorbei. Wenn Sie eine Einzelfrage oder ein Problem urheberrechtlicher Art haben, können Sie über das Kommentarfeld auf der letzten Seite Kontakt zum Autor dieses Beitrags aufnehmen.
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Urheberrecht - was ist das?
Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt und bestimmt die Rechtsposition von Urhebern und den so genannten Leistungsschutzberechtigten.
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Der Urheber ist der Schöpfer seines Werkes. Unter einem Werk versteht das Urhebergesetz persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG).
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Leistungsschutzberechtigte werden neben den Urhebern durch das Urhebergesetz geschützt. Sie erbringen aus der Sicht des Gesetzgebers eine schutzwürdige organisatorische, wirtschaftliche oder sonstige Leistung. Zu ihnen zählen insbesondere Lichtbildner, ausübende Künstler, Datenbankersteller, Filmproduzenten, Tonträgerhersteller und Sendeanstalten.
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Was wird durch das Urhebergesetz geschützt?
Geschützt wird die "persönliche geistige Schöpfung", § 2 UrhG. Das Gesetz nennt eine Reihe von Beispielen, die nicht abschließend ist. Als Urheber werden insbesondere geschützt, § 2 UrhG:
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Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (Nr. 1);
Werke der Musik (Nr. 2);
Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst (Nr. 3);
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (Nr.4);
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Nr. 5);
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (Nr. 6);
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (Nr. 7);
Bearbeitungen, soweit sie geistige Schöpfungen sind, § 3 UrhG;
Sammelwerke und Datenbankwerke, § 4 UrhG.
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Copy&Paste kann teuer werden!
Wer bei eBay, Amazon & Co. Produkte verkauft, greift dabei gern auf Bilder und Grafiken zurück, die jemand anderes oder der Hersteller des Produktes aufgenommen hat. Auch der Rückgriff auf geografische Karten von Kartenherstellern für private Websites ist weit verbreitet. Doch diese Schnellschüsse per Copy&Paste können teuer werden: In 99,9% der Fälle nämlich liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Deren Folgen sind nicht ohne: Neben den Kosten für die Abmahnung werden üblicherweise auch sehr hohe Schadensersatzforderungen gestellt - und haftbar sind allein Sie: "Urheberrechtsverletzung im Internet - Schnellschüsse per Copy&Paste können teuer werden!".
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Was sind die Rechte des Urhebers?
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, § 11 UrhG.
Die Nutzungsrechte sind sehr umfassend. Dem Urheber steht das alleinige Recht zu, das von ihm geschaffene Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählt insbesondere das Recht das Werk:
zu vervielfältigen und zu verbreiten;
im Internet zugänglich zu machen;
in anderer Form öffentlich wiederzugeben;
das Werk zu bearbeiten, z. B. zu übersetzen oder zu verfilmen.
Auf der anderen Seite stehen dem Urheber persönlichkeitsrechtlich geprägte Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Diese geben dem Urheber die folgenden ausschließlichen Rechte:
das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht werden soll;
das Recht zu bestimmen, ob und welche Urheberbezeichnung für das Werk verwandt werden soll;
das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern.
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Wann ist etwas urheberrechtlich geschützt?
Anders als andere gewerbliche Schutzrechte bedarf das Urheberrecht keiner Anmeldung. Es entsteht, sobald der Urheber ein Werk erschafft, das eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt.
Mit dem Begriff Schöpfung werden dabei nur Schaffensvorgänge bezeichnet, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen oder einen Qualitätsgehalt besitzen. Wann dieser erreicht wird, lässt sich nur im Einzelfall einschätzen und bedarf ausgeprägter Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung legt je nach Werkart unterschiedlich hohe Anforderungen an. Beispiele dafür sind Werke der reinen Kunst (z.B. klassische Bildhauerei) im Gegensatz zu Werken der angewandten Kunst (z.B. Textildesign), soweit letztere sich auch durch Eintragung eines Geschmacksmusters schützen lassen.
Der Schutz des Urheberrechts endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Anschließend wird das Werk in aller Regel gemeinfrei, d.h. jedermann kann das Werk dann nutzen und bearbeiten.
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Die Idee alleine ist nicht geschützt
Die bloße Idee, ein bestimmtes Werk zu schaffen, ist grundsätzlich nicht geschützt. Schutzfähig ist immer nur die konkrete Gestalt eines Werkes. Die Idee, Schmuckanhänger in einer bestimmten Form herzustellen, ist daher ebenso wenig geschützt wie z.B. das Konzept, in einer Fernsehshow Menschen durch ein Labyrinth gehen zu lassen oder Werbeideen allgemein.
Deshalb sollten Sie, wenn Sie eine gute Idee haben, diese auch nur vertrauenswürdigen Menschen mitteilen. In der Praxis muss man allerdings oft in Vorleistung gehen, will man Aufträge akquirieren. Daher gibt es unzählige Fälle, in denen sich ein Urheber vergeblich gegen die Verwertung seiner Idee durch ein anderes Unternehmen gewehrt hat.
Begrenzt werden kann dieses Risiko mit zivilrechtlichen Vertraulichkeitsabsprachen, deren Bruch mit einer Vertragsstrafe bewehrt wird. Abgesehen von den sich ergebenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Beweisbarkeit lassen sich derartige Vereinbarungen in der Regel nur durchsetzen, wenn die Gegenseite sich darauf einlässt, sprich, wenn man in einer entsprechenden Verhandlungsposition ist.
Mehr zum Thema im Beitrag "Ideenschutz und Ideenklau: Ideen schützen - und freilassen".