Urheberrecht: Ideenklau im Internet

Erlaubte Nutzung

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Erlaubte Nutzung

Schranken des urheberrechtlichen Schutzes, §§ 44 ff. UrhG

Das Urheberrecht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist. Die Schranken des Urheberrechts sind Ausdruck von schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit. Wie weit die im Urheberrecht geregelten Ausnahmen im einzelnen reichen, ist im Einzelfall oft sehr umstritten, wie die medienwirksame und auch politisch intensiv geführte Auseinandersetzung um die digitale Privatkopie gezeigt hat.

Die wichtigsten Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und / oder Wiedergaberecht des Urhebers- und Leistungsschutzberechtigten sind insbesondere die folgenden:

  • Vervielfältigung etc. im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignissen in gebotenem Umfang, § 46, 49, 50 UrhG;

  • Das Zitatrecht in gebotenem Umfang, § 51 UrhG;

  • Vervielfältigungen zum privaten und zum sonstigen eigenen Gebrauch auf beliebigen Trägern, soweit keine Erwerbszwecke verfolgt werden und sofern keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage (Stichwort "Internettauschbörse"!) verwendet wird, § 53 ff. UrhG;

  • Weitere eng auszulegende Ausnahmen im Interesse der Allgemeinheit (§§ 44a - 63 UrhG). So ist es beispielsweise zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, § 59 UrhG.

Fazit

Durch das Internet ist das Thema des "Diebstahls" geistigen Eigentums durch ungenehmigte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ein Dauerbrenner der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung geworden. Dabei handelt es sich um ein sensibles Thema für alle Beteiligten.

Für manchen privaten Nutzer ist es nicht nachvollziehbar, warum er die doch ohnehin scheinbar im Internet so frei verfügbaren Abbildungen und Dateien nicht auch weiter verwenden darf. Gleichzeitig ist es für den Urheber keinesfalls hinnehmbar, dass er auf seine ihm Kraft seiner Schöpfung oder seines wirtschaftlichen Einsatzes zugewachsenen Rechte verzichten soll.

Ein Mittelweg für urheberrechtliche Teilbereiche bahnt sich in Form der open content Bewegung an, wo gegenseitiges Einvernehmen zwischen Urhebern und Nutzern vorherrscht, dass Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke in gewissen Umfang zulässig sein sollen. Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die möglichst große und unkomplizierte Verbreitung digitaler Inhalte bei Erkennbarkeit des Urhebers diesem auch nützen kann.