Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebenverdienste
Auswirkung auf Sozialleistungen (ALG I und II, BAföG, Kinder-, Wohn- oder Elterngeld)
Auswirkung auf Sozialleistungen (ALG I und II, BAföG, Kinder-, Wohn- oder Elterngeld)
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Dass die pauschalen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten steuerfrei sind, ist ja schön und gut: Doch welche Auswirkungen haben nebenberufliche Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen auf staatliche Unterstützungsleistungen? Wird es für Arbeitslosengeld I und II, BAföG, Kinder-, Wohn- oder Elterngeld zum Einkommen gerechnet? Wir geben Teil-Entwarnung - und Argumentationshilfen für Vereinsaktivisten und andere Freiwillige.
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Steuern und Sozialleistungen: zweierlei Maß
Dass der Gesetzgeber die Arbeit von Freiwilligen fördert, hat ganz uneigennützige Gründe: Je gröber die Maschen im sozialen Netz werden, desto wichtiger ist es, dass Privatleute in ihrer Freizeit soziale und andere gemeinnützige Aufgaben übernehmen, beispielsweise in Vereinen oder Initiativen. Angesichts dieses Sparpotenzials fällt dem Fiskus der Verzicht auf den einen oder anderen Steuergroschen nicht besonders schwer.
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Ehrenamtspauschalen sind steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Bewilligung staatlicher Unterstützungsleistungen ebenfalls automatisch außen vor bleiben: Grundsätzlich können steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung von Sozialleistungen durchaus als Einkommen einbezogen werden.
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Zum Glück finden sich im Sozialrecht Vorschriften, wonach die Ehrenamts-Freibeträge bei der Berechnung ganz oder zumindest überwiegend unberücksichtigt bleiben. Die beiden wichtigsten Vorschriften vorweg:
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Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich werden die Ehrenamtspauschalen gemäß § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG als Einkommen im Sinne des SGB II berücksichtigt. Laut § 1 Abs. 7 ALG-II-Verordnung (= "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld") gilt jedoch ab 2013 ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro. Wird der maximale Übungsleiterpauschal-Betrag von 2.400 Euro pro Jahr in regelmäßigen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt, droht also weiterhin keine Anrechnung (2.400 / 12 = 200 Euro). Problematisch wird die derzeitige Rechtslage vor allem dann, wenn Arbeitslose gleichzeitig noch andere Einkünfte haben oder sich die Ehrenamtspauschale auf einen Schlag auszahlen lassen.
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Arbeitslosengeld I
Bei den Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen handelt es sich gemäß Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 155 SGB III ("Anrechnung von Nebeneinkommen", PDF, 377 KB) um "müheloses Einkommen". Sie werden daher grundsätzlich nicht als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
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Bitte beachten Sie: Zwar werden Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen nicht als Nebeneinkommen berücksichtigt - Sie müssen aber darauf achten, dass die Wochenarbeitszeit Ihres ehrenamtlichen Engagements nicht über 15 Stunden hinausgeht. Sie laufen sonst Gefahr, nicht mehr als arbeitslos zu gelten!
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Ungerechtfertigte Anrechnung
Ganz gleich, ob ALG I oder ALG II, ob Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale: Manche Mitarbeiter von Arbeitsagenturen, Sozialämtern und ARGEs setzen sich aus Unkenntnis komplett über die Geschäftsanweisungen der Nürnberger Zentrale hinweg und rechnen die Pauschalen in voller Höhe als Nebeneinkommen an: Gegen die daraus resultierenden Bescheide können Sie mit Erfolg Widerspruch einlegen!
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Sonstige Transferzahlungen
Auch bei der Berechnung von ...
Wohngeld,
Elterngeld
Kindergeld und
BAföG
... sollen die Pauschalen nach unseren Recherchen nicht auf das "Einkommen" bzw. die "Bezüge" angerechnet werden. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss darüber, auf welche Gesetze und Verordnungen Sie sich im Zweifelsfall berufen können:
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Übersicht: Anrechnung steuerfreier Pauschalen auf Unterstützungsleistungen
Leistung |
Auswirkung auf |
ALG I |
kein Nebeneinkommen, da "müheloses Einkommen" gemäß Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 155 SGB III |
ALG II / Sozialgeld |
grundsätzlich anrechenbares Einkommen laut § 1 Abs. 7 ALG-II-Verordnung (= "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld") - aber monatlicher Freibetrag von 200 Euro. |
Wohngeld |
kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz |
Elterngeld |
kein "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" gemäß § 3 Bundeselterngeldgesetz |
Kindergeld |
seit 2012 gibt es beim Kindergeld keine Einkünfte- und Bezügeprüfung mehr |
BAföG |
nicht als Einkommen angerechnet, da bestimmt "für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs" gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz. |
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Welche Erfahrungen haben Sie mit der Anrechnung steuerfreier Pauschalen auf Sozialleistungen gemacht? Wie sieht es bei anderen Transferzahlungen aus? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung - entweder im Kommentarfeld zu diesem Beitrag oder per E-Mail an redaktion@akademie.de. Vielen Dank.
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Steuerfreie Pauschalen für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten mindern den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen in den meisten Fällen nicht. Werden Sozialleistungen trotzdem gekürzt, sollten Sie sich dagegen mit Verweis auf die genannten Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen wehren.
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Der e.V. als Chef
Was Sie beachten müssen, wenn der Verein als Arbeitgeber auftritt: "Angestellt beim e.V. - der eingetragene Verein als Arbeitgeber" (mit Vertragsmustern).