Spam und unerwünschte Werbung von allen Seiten? Selbstverteidigung für Spam-Opfer und werbegeplagte Unternehmer

Was Sie konkret tun können

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Was Sie konkret tun können

Vorgehensweisen bei unerwünschter Werbung

Unternehmer - aber auch Privatpersonen -, die unerwünschte Werbung erhalten, können diesem Spam kostengünstig selbst ein Ende bereiten - bei fachkundiger Vorgehensweise.

Die weitere Vorgehensweise ist gewöhnlich wie folgt gestaltet, wobei die nachfolgenden Stufen immer dann von Bedeutung sind, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung respektive die Abschlusserklärung nicht abgegeben werden:

  • Stufe: Abmahnung zur Unterlassung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ggf. Erstattung von Rechtsanwaltskosten;

  • Stufe: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung und nachfolgend Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung;

  • Stufe: Klage in der Hauptsache auf Unterlassung und ggf. Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Ob Sie einen Rechtsanwalt einschalten müssen, hängt davon ab, in welchem OLG-Bezirk ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt bzw. die Klage auf Unterlassung erhoben wird. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro kann der Antrag/die Klage auch selbstständig beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden (vgl. § 23 Nr. 1 GVG). Zu den Streitwerten wurde ja bereits oberhalb im Beitrag Bezug genommen.

Das Unternehmen, das Sie abmahnen möchten, sollte aus Gründen äußerster Vorsicht einige Voraussetzungen erfüllen, damit Ihre Arbeit nicht doch zur Kostenfalle wird.

  • Das abzumahnende Unternehmen sollte vorzugsweise seinen Sitz in Deutschland haben und

  • es sollte nicht im Schuldnerregister verzeichnet sein oder

  • sich in Insolvenz befinden.

Spam-E-Mails von den Cayman Islands oder Fax-Spammer aus Österreich und der Schweiz sollten Sie also besser nicht zu Leibe rücken - die Kosten sehen Sie vermutlich nie wieder.

Sind die o. g. Voraussetzungen für eine Abmahnung erfüllt, können Sie Ihre Rechte sehr schnell und effektiv durchsetzen:

  • Zunächst erfolgt die Abmahnung mit einer Fristsetzung von regelmäßig einer Woche.

  • Sollte die darin gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, dann wird eine bei Gericht beantragte einstweilige Verfügung im Regelfall bereits am Tag der Beantragung erlassen. Die Zustellung der Verfügung erfolgt meistens innerhalb von drei Tagen.

  • Zwischen Ihrer Abmahnung und der Zustellung der Unterlassungsverfügung liegen also im Regelfall knapp zwei Wochen.

Meiner Erfahrung nach sind große und renommierte Unternehmen in den meisten Fällen einsichtig und erstatten auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten sehr schnell.

Kleine Unternehmen sind hingegen eher geneigt, es mit kaum hilfreichen Standardausreden (ein Versehen der Praktikantin, ein Versehen des Azubis, versehentlich falsche Telefaxnummer eingegeben etc.) auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen.

Zusammenfassung

Sicher, Unternehmen müssen Waren und Dienstleistungen vermarkten. Dennoch ist das kein Freibrief. Nicht nur Verbraucher haben diesbezüglich Rechte - auch genervte Unternehmen.

Umgekehrt gilt natürlich auch: Eine undurchdachte Werbeaktion per E-Mail kann ungeahnte nachteilige finanzielle Folgen haben.