Spam und unerwünschte Werbung von allen Seiten? Selbstverteidigung für Spam-Opfer und werbegeplagte Unternehmer

Jeden Tag muss wertvolle Zeit investiert werden, um Reklame und Kundenpost voneinander zu trennen. Wie Sie sich wehren

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Auch Unternehmer werden von Spam genervt - E-Mail, Fax, Telefon, Post. Rechtsanwalt Oliver Langner erklärt, wie sich betroffene Unternehmer wehren können.

Was sagt das Gesetz?

Von Spam und unerbetenen Anrufen werden nicht nur Privatpersonen geplagt, sondern auch Unternehmer. E-Mail, Fax, Telefon, Post - jeden Tag müssen Unternehmer wertvolle Zeit investieren, um Werbung von Kundenpost zu trennen. Doch obwohl die Rechtslage eindeutig ist, gehen nur wenige Unternehmer gegen den Werbemüll vor. Rechtsanwalt Oliver Langner erklärt, wie die Rechtsprechung urteilt und wie sich betroffene Unternehmer wehren können.

Die maßgebliche gesetzliche Regelung für die Zusendung von Werbung ist in § 7 UWG verankert. Nach § 7 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dieser Umstand gilt insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

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Was sagen die Gerichte?

Die gesetzlichen Regelungen sind hinreichend von den Gerichten präzisiert worden, wobei die Gerichte zwischen der Werbung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern und bei Werbung von Unternehmern gegenüber anderen Unternehmern unterschiedliche Maßstäbe angesetzt haben. Hinzu kommt, dass bei der Werbung zwischen zwei Unternehmen wiederum zwischen einzelnen Werbeformen differenziert wurde.

Der BGH stellte am 16.07.2008 fest (Akz. VIII ZR 348/06), dass Einwilligungen von Verbrauchern in den Empfang von Werbung via E-Mail oder SMS nur dann wirksam sind, wenn sie entweder individuell erteilt oder auf Formularvordrucken aktiv angekreuzt wurden.

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Was Sie konkret tun können

Unternehmer - aber auch Privatpersonen -, die unerwünschte Werbung erhalten, können diesem Spam kostengünstig selbst ein Ende bereiten - bei fachkundiger Vorgehensweise.

Die weitere Vorgehensweise ist gewöhnlich wie folgt gestaltet, wobei die nachfolgenden Stufen immer dann von Bedeutung sind, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung respektive die Abschlusserklärung nicht abgegeben werden:

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