Rechtsdienstleistungsgesetz - mehr Rechtssicherheit für Dienstleister und Nichtanwälte
Das RDG
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(komplett aktualisiert) Das Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG, bringt den Dienstleistern weniger Freiheiten als ursprünglich erhofft, jedoch eine gewisse Rechtssicherheit: Auch Nichtanwälte dürfen Rechtsberatung anbieten - jedenfalls dann, wenn sie als berufliche Nebenleistung erbracht wird und das eigene juristische Wissen ausreicht. Der Webdesigner, der seinen Kunden über die Impressumspflicht aufklärt und der KfZ-Meister, der die Grundsätze der Schadenregulierung erläutert, sind damit vor Abmahnungen relativ sicher.
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Das Rechtsdienstleistungsgesetz: Weniger als erwartet
Seit 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Dieses Gesetz löst das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahre 1935 ab. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz stellt im Kernbereich keine neue Rechtslage dar, sondern fasst im Wesentlichen zusammen, was durch die obersten Gerichte in den letzten zehn Jahren bereits festgelegt worden ist.
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Das neue Regelwerk ist deshalb weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben.
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Dennoch ergibt sich aus der Neuregelung eine gewisse Rechtssicherheit. Denn auch wenn Sie kein Anwalt sind, dürfen Sie als Dienstleister im Rahmen Ihrer Tätigkeit Rechtsberatung anbieten, wenn diese für Sie nur eine Nebenleistung darstellt und Ihre juristische Qualifikation ausreicht.
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Das bringt eine erfreuliche Praxisnähe. Nun brauchen Fachleute mit ihrem speziellen, auf ihr Tätigkeitsfeld bezogenen Rechtswissen nicht mehr hinter dem Berg zu halten. Architekten dürfen beispielsweise ihre Auftraggeber auch in baurechtlichen Fragen oder über die Sachmängelhaftung beraten und zwar über die Grenzen der eigentlichen Planungsleistungen hinaus. Auf der anderen Seite ist der Dienstleister stets verpflichtet sein juristischen Fachwissen auf dem aktuellen Stand zu halten, damit dem Kunden kein Schaden entsteht.
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Auch die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung wird erweitert.
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Den Gesetzestext finden Sie im Internet (auch als PDF-Dowload):
Daneben bietet das des Bundesjustizministerium Informationen zum neuen Gesetz.
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Das RDG regelt nur die konkrete Rechtsanwendung im außergerichtlichen Bereich
Nur noch die Fälle konkreter Rechtsanwendung werden reglementiert.
Das RDG beschränkt sich, anders als das alte Rechtsberatungsgesetz, nur auf die selbständige außergerichtliche Rechtsberatung. Das Erbringen von Rechtsdienstleistung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, also als Angestellter eines Unternehmens, wird dadurch nicht reglementiert.
Gleichzeitig mit dem RDG wurden die Regeln darüber, wer wen vor Gericht vertreten kann, in den speziellen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO usw.) einander angeglichen.
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Was nicht "Rechtsdienstleistung" ist, wird erlaubt
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schränkt das Gesetz jetzt nur noch Fälle "echter Rechtsanwendung" ein.
Im bisherigen Rechtsberatungsgesetz blieb dagegen jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten ausschließlich den Anwälten sowie Personen mit besonderer Erlaubnis zur Rechtsberatung, wie z. B. Inkassounternehmen oder Steuerberatern vorbehalten.
"Rechtsdienstleistung"? Was ist das genau?
Was unter echter Rechtsanwendung zu verstehen ist, klärt die Definition des Begriffs "Rechtsdienstleistung" in § 2 Abs.1 RDG:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Dort wird der Begriff Rechtsdienstleistung allerdings sehr unbestimmt definiert als Tätigkeit in konkreten sowie fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Um die Definition sinnvoll zu nutzen, müssen die Begriffe wie "konkret", "fremd" und "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erst einmal hinterfragt werden:
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Kriterium 1: "konkret"
Eine Angelegenheit ist "konkret", wenn es sich um eine wirkliche Rechtsfrage aus einem bestimmten Lebenssachverhalt einer Person handelt und nicht um eine fingierte oder abstrakte. Handelt es sich um eine fingierte oder abstrakte Rechtsfrage, ist die Angelegenheit nicht konkret und eine Rechtsdienstleistung somit nicht gegeben.
Eine Rechtsdienstleistung ist auch dann nicht konkret, wenn zwar eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stattfindet, die rechtlichen Informationen sich aber allgemein an die Öffentlichkeit oder einen engen interessierten Personenkreis richtet, selbst wenn ein konkreter Fall als Beispiel herangezogen wird. So ist eine allgemeine Diskussion über die Auswirkung des neuen RDG in einem Internetforum weiterhin zulässig. Die Beratung eines bestimmten Dienstleisters dahingehend, ob seine konkrete Tätigkeit nach dem RDG erlaubt ist oder nicht, ist für Nichtanwälte aber weiterhin verboten.
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Kriterium 2: "fremd"
Eine Angelegenheit ist "fremd", wenn sie nicht in eigenem Namen oder im Namen des eigenen Arbeitgebers erfolgt. Das heißt beispielsweise, dass Angestellte ihr Unternehmen rechtlich vertreten dürfen, weil die Angelegenheiten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer eben nicht fremd im Sinne des Gesetzes sind. Genauso kann ein Mieter einen Rechtsstreit in eigener Sache mit seinem Vermieter alleine ausfechten, ohne sich eines Anwalts bedienen zu müssen.
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Kriterium 3: "Einzelfall"
Eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" liegt vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die über eine bloße schematische Anwendung des Rechts hinausgeht oder deren Beantwortung ein besonderes juristisches Wissen voraussetzt.
Eine Rechtsdienstleistung liegt aber nicht vor, wenn zwar eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung stattfindet, diese sich jedoch nicht auf einen konkreten Einzelfall bezieht.
Auch eine allgemein gehaltene Rechtsauskunft gegenüber einer interessierten Einzelperson ist noch keine Rechtsdienstleistung, wenn die konkreten persönlichen Angaben der fragenden Person zum Sachverhalt nicht besonders rechtlich geprüft werden. In der Gesetzesbegründung wird die Auskunft eines Mietervereins gegenüber einem Nichtmitglied als Beispiel genannt, die Beantwortung rechtlicher Fragen in einer Ratgebersendung ist ein weiteres Beispiel.
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Kriterium 4: "rechtliche Prüfung"
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind das "bloße Auffinden von rechtlicher Lektüre, die Wiedergabe und die rein schematische Anwendung" von Rechtsnormen noch keine Rechtsdienstleistungen.
So ist beispielsweise eine allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe oder eine Aufklärung über die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche keine Rechtsdienstleistung. Dies betrifft laut der Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) Fälle wie
die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe. Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche. Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern kann jetzt auch gleichzeitig bedenkenlos für den Geschädigten die allgemeine Schadenpauschale geltend machen.
die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung. Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.