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Das RDG
(komplett aktualisiert) Das Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG, bringt den Dienstleistern weniger Freiheiten als ursprünglich erhofft, jedoch eine gewisse Rechtssicherheit: Auch Nichtanwälte dürfen Rechtsberatung anbieten - jedenfalls dann, wenn sie als berufliche Nebenleistung erbracht wird und das eigene juristische Wissen ausreicht. Der Webdesigner, der seinen Kunden über die Impressumspflicht aufklärt und der KfZ-Meister, der die Grundsätze der Schadenregulierung erläutert, sind damit vor Abmahnungen relativ sicher.
Seit 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Dieses Gesetz löst das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahre 1935 ab. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz stellt im Kernbereich keine neue Rechtslage dar, sondern fasst im Wesentlichen zusammen, was durch die obersten Gerichte in den letzten zehn Jahren bereits festgelegt worden ist.
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Erlaubte Rechtsdienstleistungen
Eine umfassende Befugnis zur Rechtsberatung durch Nichtanwälte, nach der Neuregelung Rechtsdienstleistung genannt, gibt es nach wie vor nicht. Rechtsdienstleistungen im großen Stil dürfen nur Volljuristen anbieten, die obendrein von der örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sein müssen.
Um jedoch den Realitäten des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, ist es nun seit Juli 2008 möglich, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erbringen, im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.