Rechtsdienstleistungsgesetz - mehr Rechtssicherheit für Dienstleister und Nichtanwälte
Erlaubte Rechtsdienstleistungen
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Als Nebenleistung ist eine Rechtsdienstleistung erlaubt
Eine umfassende Befugnis zur Rechtsberatung durch Nichtanwälte, nach der Neuregelung Rechtsdienstleistung genannt, gibt es nach wie vor nicht. Rechtsdienstleistungen im großen Stil dürfen nur Volljuristen anbieten, die obendrein von der örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sein müssen.
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Um jedoch den Realitäten des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, ist es nun seit Juli 2008 möglich, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erbringen, im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.
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Damit sind Rechtsdienstleistungen praktisch allen Berufsgruppen als Nebenleistung erlaubt. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Rechtsberatung von ihrer Bedeutung her nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehen darf. Außerdem muss sie zum jeweiligen Berufsbild gehören.
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Früher war Voraussetzung, um als Nichtanwalt rechtlich beraten zu dürfen, dass die berufliche Haupttätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung nicht sachgerecht erledigt werden konnte. Nun reicht es aus, dass die Rechtsdienstleistung eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt.
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Das Gesetz regelt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit in § 5 RDG:
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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind...
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Nach § 5 Abs.1 RDG dürfen Nichtanwälte solche Rechtsdienstleistungen erbringen, die als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen. Ob eine solche Nebentätigkeit vorliegt, ist
nach ihrem Inhalt,
Umfang,
sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und
Beachtung der notwendigen Rechtskenntnisse
zu beurteilen.
Das Gesetz hebt einzelne Fälle hervor, in denen Rechtsberatung als Nebenleistung stets zulässig ist: im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen, in der Haus- und Wohnungsverwaltung sowie einer Fördermittelberatung (§ 5 Abs.2 RDG). Für alle anderen Fälle sind die Voraussetzungen individuell zu prüfen.
Mögliche Beispiele für eine erlaubte Nebentätigkeit:
Ein Immobilienmakler darf Sie bei mietrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Wohnungskündigung beraten, wenn Sie ihn mit der Neuvermietung oder dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragt haben.
Ein Webdienstleister darf seine Kunden bezüglich der rechtlichen Anforderungen an ein korrektes Impressum beraten.
Ein Kfz-Meister kann Informationen über die mögliche Erstattungsfähigkeit der Kosten geben und beispielsweise erklären, dass ein Totalschaden unter Umständen auch dann noch repariert werden darf, wenn die Kosten den Wert des Wagens um 130 Prozent übersteigen. (Bis vor kurzem wurden Betriebe noch im großen Stil verklagt, weil sie eine solche Schadenregulierung anboten.)
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Darüberhinaus können Werkstätten nach § 2 Absatz 2 RDG als Nebenleistung Inkassodienstleistungen anbieten. Das heißt, sie können sich von ihren Kunden eine Abtretungserklärung erteilen lassen, um die Ansprüche des Kunden gegen die Versicherung als eigene Forderungen durchzusetzen.
Sie dürfen dem Kunden allerdings keine Beratung über Schmerzensgeld bei Personenschäden anbieten - dass fällt nach wie vor in den Hoheitsbereich des Anwaltes, und zwar schon deshalb, weil die Geltendmachung von Personenschäden mit der Tätigkeit einer Reparaturwerkstatt wenig zu tun hat.
Ein Diplom-Betriebswirt oder Diplom-Wirtschaftsjurist kann Insolvenzberatung durchführen.
Ein Architekt berät Bauherren zum Baurecht.
Ein Vermögensberater klärt über die Rechtsaspekte der Vermögensnachfolge auf.
Ein Erbenermittler wirkt bei der Beantragung eines Erbscheins mit.
Ein Energieberater übernimmt die Kündigung und den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages.
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Haftung bei fehlerhafter Rechtsdienstleistung?
Die Freiheit, als Nichtanwalt rechtliche Auskünfte und Ratschläge zum eigenen Fachgebiet geben zu dürfen, eröffnet ein gewisses Haftungsrisiko.
War die Rechtsdienstleistung falsch und ist dem Kunden dadurch ein Schaden entstanden (z.B. die Kosten aus einer Abmahnung), steht ihm grundsätzlich auch Schadensersatz für den erlittenen Vermögensschadens zu!
Die Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung lässt sich vertraglich (auch in AGB) begrenzen oder ausschließen.
Der Ausschluss wegen grob fahrlässigem oder sogar vorsätzlichem Verhalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einem vorgefertigten Vertragsformular ist hingegen unwirksam.
Um auch grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen, muss eine individuelle Vereinbarung von jedem Kunden unterschrieben werden. Ein Haftungsausschluss für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden dürfte allerdings so manchen Kunden abschrecken.
Um einen negativen Eindruck zu vermeiden, sollten Sie als Dienstleister wohl eher das Haftungsrisiko infolge grob fahrlässigem Verhalten in Kauf nehmen und lieber eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.
Sie müssen aber darauf achten, dass die Versicherung auch das Schadenrisiko infolge fehlerhafter Rechtsberatung einschließt.
Unter Umständen muss der Versicherungsschutz auf den Tätigkeitsbereich "Rechtsdienstleistung" erweitert werden.
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Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht
Beim Thema "Haftpflicht versichern" ist für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler Vorsicht geboten. Das fängt schon damit an, dass Vermögensschäden normalerweise gar nicht Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung sind. Für von Ihnen verursachte finanzielle Ausfälle brauchen Sie - im Gegensatz zum Sachschaden durch den Ziegelstein, der auf Ihrem Parkplatz auf das Autodach des Kunden fällt - eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Den Unterschied zwischen beiden Policen und worauf Sie bei beiden achten müssen, wird in zwei weiteren Beiträgen erläutert:
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Unentgeltliche und altruistische Rechtsdienstleistungen
Die Möglichkeit für erlaubte, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen - z. B. die "Beratung über den Gartenzaun" - wird erweitert.
Zulässig ist die unentgeltliche Beratung etwa dann, wenn sie aufgrund enger persönlicher Bindungen erfolgt. Dies betrifft vor allem Familie, Nachbarschaft und vergleichbar enge persönliche Bindungen. Über den Gartenzaun hinweg erwartet niemand Rechtsrat auf hohem Niveau, es besteht kein echter Schutzbedarf.
Außerhalb dieser engen persönlichen Bindungen darf eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung nur durch oder zumindest unter Anleitung eines Volljuristen erfolgen, d.h. es muss sichergestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person beteiligt ist. Dies trifft vor allem die Beratung durch karitative Verbände, etwa in Schuldner- oder Familienberatungsstellen.
Die Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person ist dabei lediglich eine Mindestanforderung zur Sicherstellung der Beratungsqualität. Eine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung der Beratungstätigkeit durch einen Juristen ist deshalb nicht erforderlich.
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Rechtsberatung durch Berufs- und Interessenvereinigungen, Vereine und Verbände
Das RDG ermöglicht allen Vereinen im Grunde die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder. So können neben den berufsstandsähnlichen Vereinigungen wie Haus & Grund oder Mietervereinen zukünftig auch die großen Mitgliedervereine wie der ADAC ihre Mitglieder beraten. Allerdings darf die Rechtsdienstleistung nicht Hauptzweck des Vereins sein. Außerdem muss eine sachgerechte Beratung der Mitglieder in personeller und finanzieller Hinsicht sichergestellt werden.
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Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen
In den Bereichen Inkassowesen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistung in Bezug auf ausländisches Recht können - wie bisher auch schon - Personen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen (§§ 10 ff RDG). Das RDG sieht für sie die Registrierung im - elektronisch geführten - "Rechtsdienstleistungssregister" vor.
Für die Registrierung ist neben der besonderen Sachkunde der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung notwendig (§12 Absatz 1 Nr.3 RDG). Wird eine Rechtsberatung über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht, droht der Widerruf der Registrierung.
Ohne Registrierung sind die genannten Tätigkeiten verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Rechtsdienstleistungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
Die professionelle rechtliche Vertretung vor den Gerichten gegen Bezahlung bleibt weiterhin Privileg der Rechtsanwälte. In Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, sind zur Vertretung neben den Anwälten nur Beschäftigte oder unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei sowie unentgeltlich tätige Volljuristen (wie pensionierte Richter) zugelassen.
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Fazit
Rechtsdienstleistungen, bei denen ein Nicht-Rechtsanwalt beratend tätig werden darf, sind:
juristische Nebentätigkeit zur Hauptleistung,
bestimmte Fälle unentgeltlicher Beratung,
Beratung durch Berufs- und Interessenvereinigungen und
Beratung durch aufgrund besonderer Sachkunde, z. B. zur Rentenberatung, registrierte Personen (§§ 10 ff. RDG).
Nichtanwaltliche Dienstleister mit starkem Bezug zu rechtlichen Themen wie Makler, Finanzberater, Energieberater, Webdesigner, Steuerberater etc. können in der Praxis prüfen, ob im Rahmen bzw. im Anhang ihrer klassischen Aufgaben
eine rechtliche Beratung der Kunden als Ergänzung sinnvoll ist,
die rechtliche Beratung zum Tätigkeitsfeld gehört,
nicht in anderen Gesetzen und der Berufsordnung verboten ist,
die Rechtsdienstleistung nicht verbotenerweise im Mittelpunkt des Leistungsangebots steht,
die eigene juristische Qualifikation ausreicht.
In Zukunft dürften sich typische Fälle anhand von Gerichtsentscheidungen herausbilden, die die Möglichkeiten einer erlaubten Rechtsberatung als Nebentätigkeit genauer klären und so noch mehr Rechtssicherheit entstehen lassen.
Natürlich müssen Sie als Dienstleister für die Richtigkeit Ihrer juristischen Aussagen geradestehen. Deshalb ist eine ständige Auffrischung der juristischen Kenntnisse in ihrem Fachgebiet unerlässlich. Die Haftung für Vermögensschäden aus leichter Fahrlässigkeit können Sie allerdings in Ihren AGB ausschließen.
Desweiteren sollten Sie die Erweiterung Ihres Versicherungsschutzes aus der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf den Bereich der Rechtsdienstleistung prüfen.