Preise kalkulieren: vom Einkaufs- bis zum Verkaufspreis
Abwärts: Vom Brutto-Einkaufspreis zum Einstandspreis
Abwärts: Vom Brutto-Einkaufspreis zum Einstandspreis
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Einkaufspreis ist nicht gleich Einkaufspreis: Durch das Gestrüpp von Steuerabzügen, Zahlungsnachlässen und Lieferkosten müssen Sie zunächst den Blick frei bekommen auf den berühmten "Einstandspreis".
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Der Weg vom Listenpreis des Lieferanten zum tatsächlichen "Bezugs-" oder "Einstandspreis" ist länger als oft vermutet: Zunächst müssen Sie den Steueranteil sowie alle möglichen Rabatte und Preisnachlässe herausrechnen, dafür dann aber wiederum Ihre sogenannten "Bezugskosten" (insbesondere die anteiligen Porto-, Verpackungs- und Versicherungskosten) hinzurechnen.
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Die Beschaffungsseite der klassischen Handelskalkulation lautet demzufolge:
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Brutto-Listenpreis des Lieferanten
minus Umsatzsteuer
= Netto-Listenpreis des Lieferanten
minus Lieferer-Nachlass (z. B. 20 % Mengenrabatt)
= Zieleinkaufspreis
minus Lieferer-Skonto (z. B. 3 % bei Zahlung binnen 14 Tagen)
= Bareinkaufspreis
plus Bezugskosten (z. B. Porto und Verpackung)
= Einstandspreis (oder auch Bezugspreis.
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Download: Excel-Rechenblatt für klassische Handelskalkulation
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Damit Sie sich beim Rechnen leichter tun, haben wir eine Mustervorlage für Excel vorbereitet, die die einzelnen Rechenschritte umfasst und in die Sie nur noch die jeweils geltenden Werte eintragen müssen:
Die Musterdatei finden Sie hier: Excel-Tabelle "Klassische Handelskalkulation"
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Wir bringen Sie "auf Hundert"
Normalerweise wird der Betrag der enthaltenen Umsatzsteuer auf Lieferantenrechnungen ausgewiesen. Bei Kleinbetragsrechnungen findet sich oft jedoch nur die Angabe des Steuersatzes. Erfahrungsgemäß ist der Weg vom Bruttobetrag (inklusive Umsatz- oder Mehrwertsteuer) zum Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) für manche Nachwuchs-Kaufleute zunächst irritierend. Denn es ist leider nicht damit getan, einfach 7 % oder 19 % vom Bruttobetrag abzuziehen.
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Am folgenden Beispiel wird das deutlich:
Angenommen der Rechnungsbetrag lautet über 59,50 Euro (inklusive 19 % Mehrwertsteuer). Nun ergibt ein 19-%-Abzug von 59,50 Euro einen Betrag von 11,31 Euro. Wenn Sie die Probe machen und auf den sich daraus ergebenden (vermeintlichen) Netto-Betrag von 48,19 Euro wiederum 19 % aufschlagen, erhalten Sie 9,16 Euro, macht zusammen 57,35 Euro.
Richtig rechnen Sie so: 59,50 Euro entspricht tatsächlich ja 119 %, der gesuchte Netto-Betrag entspricht 100 %. Also teilen Sie 59,50 Euro durch 119 und multiplizieren das Ergebnis mit 100 (oder Sie teilen gleich durch 1,19) und landen so bei 50 Euro. Darauf 19 % ergeben dann den gesuchten Steueranteil von 9,50 Euro. (Beim ermäßigten Steuersatz von 7 % lautet der Teiler dementsprechend "107" bzw. "1,07").
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Brutto? Netto?
Falls Ihnen die unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "brutto" und "netto" nicht ganz klar sind, lohnt sich ein Blick auf unseren Grundlagenkurs "Richtig vom Brutto zum Netto und zurück rechnen - bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung".
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Die Bar als Ziel des Kaufmanns?
Nachdem der steuerliche Nettopreis ermittelt ist, gilt es, den tatsächlichen "Bar-Einkaufspreis" auszurechnen. Dabei sorgt die Vorsilbe "Bar" gelegentlich für Verwirrung. Um Missverständnissen vorzubeugen: "Bar"-Preise gibt es nicht nur an Theken und Tresen - und mit "Bargeld" müssen Sie auch nicht unbedingt bezahlt werden.
Ein "Bar"-Einkaufspreis (oder auch Bar-Verkaufspreis) besagt vielmehr, dass sämtliche Zahlungsnachlässe, Rabatte, Schnellzahler-Anreize etc. bereits abgezogen sind. Der nackte Netto-Netto-Preis, sozusagen. Der "Ziel"-Einkaufspreis ist davon noch ein kleines Stück weit entfernt: Das ist der Kaufpreis, der zu zahlen ist, wenn die Bezahlung nicht innerhalb des "Zahlungsziels" erfolgt (zum Beispiel binnen 10, 14 oder 30 Tagen). Es handelt sich also um den Netto-Einkaufspreis vor dem Skontoabzug.
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Skonto? Si, pronto!
Ist das Thema Skonto gänzlich Neuland für Sie? Dann empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Grundlagenbeitrags "Praxistipp Skonto: Der Schnellzahler-Rabatt lohnt (fast) immer". Die Verkäuferperspektive steht im Mittelpunkt des Beitrags "Skonto einkalkulieren: So rechnen Sie als Anbieter bei der Preiskalkulation richtig".
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Beim Abzug der Zahlungsnachlässe Ihres Lieferanten kommt übrigens die ganz schlichte Prozentrechnung zum Einsatz. Für Ihre eigenen Kalkulationszwecke ist dabei die Reihenfolge der Preisnachlässe rechnerisch völlig unerheblich. Aber Achtung: Gleich auf einen Schlag addieren sollten Sie Prozentsätze grundsätzlich nicht! Das erkennen Sie an folgendem Rechenbeispiel:
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Beispiel: Vorsicht bei der Addition von Prozentsätzen
Angenommen Ihr Lieferant gibt Ihnen auf den Netto-Listenpreis von 322,16 Euro einen Neukundenrabatt in Höhe 20 % und räumt Ihnen zusätzlich 3 % Skonto ein. Dann macht es rechnerisch keinen Unterschied, ob Sie zuerst die 20 % und dann die 3 % abziehen oder umgekehrt. In beiden Fällen landen Sie beim gleichen "Bareinkaufspreis" von 250 Euro.
Aber Achtung: Der saloppe summarische Abzug (von in diesem Fall 23 %) führt demgegenüber nicht zum richtigen Ergebnis (in diesem Fall: rund 248 Euro). Probieren Sie es aus!
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Bezugskosten-Zuschlag
Die Ihnen beim Einkauf entstandenen Bezugskosten reichen Sie im einfachsten Fall 1:1 an Ihre Kunden weiter. Sofern Sie den betreffenden Artikel zusammen mit anderen beschafft haben, müssen Sie jedoch zunächst einen Bezugskosten-Anteil oder gar einen prozentualen Zuschlagsatz ermitteln:
Bezugskosten-Zuschlagsatz = Summe aller Bezugskosten eines Auftrags dividiert durch die Summe der Bar-Einkaufspreise mal 100
Ob Sie mit einem absoluten Euro-Betrag oder einem Prozentwert rechnen, hängt von Art und Umfang Ihrer Kalkulation ab. Das Ergebnis ist unterm Strich das gleiche:
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Beispiel: Betrag oder Prozentsatz
Angenommen Sie haben 15 ferngesteuerte Spielzeugroboter nach allen Abzügen zum Bar-Einkaufspreis von 9,90 Euro pro Stück erstanden und mussten für die Gesamtlieferung im Wert von 15 x 9,90 = 148,50 Euro einen Porto-, Verpackungs- und Versicherungsanteil von 12,50 Euro zahlen. Dann können Sie die Bezugskosten wahlweise ...
als absoluten Betrag (12,50 Euro geteilt durch 15 Artikel = 0,83 Euro pro einzelnen Roboter) oder aber
als Bezugskosten-Zuschlagssatz (12,50 geteilt durch 148,50 mal 100 = 8,4 %)
... darstellen. Der Einstandspreis des einzelnen Spielzeugroboters beträgt so oder so 10,73 Euro - zusammengesetzt aus dem eigentlichen Einkaufspreis von 9,90 Euro plus 8,4 % (= 0,83 Euro) Bezugskosten.
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Vom Einstandspreis zu den Selbstkosten
Der auf diese Weise errechnete Einstandspreis markiert das Ende der "Einkaufskalkulation" des Händlers. Bei den "Selbstkosten" ist er damit aber noch längst nicht: Denn Sie dürfen nicht vergessen, die sogenannten "Gemeinkosten" (= Handlungskosten") zu berücksichtigen. Um was es sich dabei handelt und wie Sie die Gemein- oder Handlungskosten ermitteln, erfahren Sie im nächsten Schritt.