Korrekt kalkulieren: Vom Brutto zum Netto und zurück

Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung: So kommen Sie auf die richtgen Netto- und Brutto-Zahlen

Die Begriffe "Brutto" und "Netto" haben im Berufs- und Geschäftsleben sehr unterschiedliche Bedeutungen - die sich zu allem Überfluss noch miteinander vermischen. Dass Brutto im weitesten Sinne "inklusive Steuern und Abgaben" bedeutet, macht die Sache kaum klarer. Wir beleuchten die Brutto-Netto-Unterschiede und -Zusammenhänge bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen - und zeigen, wie Selbstständige im Zweifelsfall richtig rechnen.

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Es ist ist nicht ehrenrührig, wenn Sie bei "Brutto" und "Netto" manchmal ins Schleudern kommen: Das passiert vielen Geschäftsleuten, auch wenn es kaum einer zugeben wird. Die Begriffe "Brutto" und "Netto" haben im Geschäftsleben je nach Kontext sehr unterschiedliche Bedeutungen - und die werden zu allem Überfluss auch noch oft genug vermischt. Dieser Beitrag beleuchtet die Brutto-Netto-Unterschiede bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen und zeigt, wie Selbstständige richtig rechnen.

Der Schlachtruf "Mehr Netto vom Brutto" klingt immer gut. Nur: Oft genug ist alles andere als klar, was genau die Brutto-Bezugsbasis ist und welche Steuern und Abgaben beim Netto-Ergebnis davon abgezogen werden.

Wie schwierig das Hantieren mit den unterschiedlichen Einkommens- und Preisanteilen ist, merken vor allem Existenzgründer: Zwar bekamen sie auch schon als Arbeitnehmer und Verbraucher die Steuer- und Abgabenschraube schmerzhaft zu spüren - die Kalkulation der Brutto- und Nettoanteile wurde ihnen von Arbeitgebern, Händlern und Dienstleistern jedoch abgenommen. Als Selbstständige und Unternehmer sind sie nun plötzlich gezwungen, selbst richtig zu rechnen.

Wie gravierend die Unterschiede sind, die sich aus falsch angesetzten Brutto- und Netto-Werten ergeben können, zeigt unser Beitrag "Honorar-Kalkulation für Dienstleistungen" anschaulich für die Ermittlung angemessener Stundensätze.

Die wichtigsten Butto-Netto-Perspektiven im Berufs- und Geschäftsleben im Überblick:

Vom Brutto zum Netto I: die Einkommensteuer

Arbeitnehmer sind Monat für Monat mit Steuerabzügen von ihrem Einkommen konfrontiert: Je nach Höhe des Bruttogehaltes sowie Familienstand und Steuerklasse des Mitarbeiters führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Wenn Sie wissen wollen, wie hoch der Lohnsteuerabzug bei einem bestimmten Bruttogehalt ist, können Sie ihn mit dem vielseitigen Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums ermitteln.

Nun ist die monatlich gezahlte Lohnsteuer aber keine eigene Steuerart, sondern bloß eine bestimmte "Erhebungsform" der jährlich anfallenden Einkommensteuer: Deren endgültige Abrechnung erfolgt bei der Einkommensteuererklärung, die daher vielfach als "Lohnsteuerjahresausgleich" bezeichnet wird.

Bei der Einkommensteuererklärung werden nicht nur Arbeitnehmergehälter berücksichtigt, sondern auch andere Einkunftsarten. Davon gibt es insgesamt sieben - die beliebig miteinander kombinierbar sind. Anstelle eines Arbeitnehmereinkommens (oder zusätzlich dazu) können Steuerpflichtige zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben, Vermietungen, Kapitalanlagen oder auch Renten haben. Im Rahmen der Steuererklärung werden die zur Einkommenserzielung jeweils notwendigen Ausgaben (z. B. Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder Betriebsausgaben bei Gewerbetreibenden) von den Einnahmen abgezogen.

Darüber hinaus dürfen Sonderausgaben (wie Altersvorsorgebeiträge oder Versicherungen), weitere Steuerermäßigungen (wie Ausgaben für Handwerker und Pflegekräfte) sowie Spenden für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke geltend gemacht werden.

Unterm Strich übrig bleibt das "zu versteuernde Einkommen", das zu guter Letzt gemäß Einkommensteuer-Grundtabelle (für Singles) oder der Splittingtabelle (für Verheiratete) besteuert wird. Auch die jährliche Einkommensteuerbelastung können Sie mithilfe des BMF-Steuerrechners auf Basis des zu versteuernden Einkommens und des Famlienstandes überschlägig ermitteln.

Flexible Vorauszahlungen

Da die Lohnsteuer-Vorauszahlungen meist höher sind als die endgültige Steuerlast, bekommen Arbeitnehmer im Folgejahr vielfach eine Steuerrückzahlung. Das ist bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden seltener der Fall: Die zahlen zwar auch Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Steuerschuld. Berechnungsgrundlage ist dabei grundsätzlich das im Vorjahr versteuerte Einkommen.

Da der tatsächliche Einnahmenüberschuss bzw. "Gewinn vor Steuern" jedoch erst zu Beginn des Folgejahres feststeht, können Steuerpflichtige ihre vierteljährlich fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlungen meist problemlos nach unten korrigieren. Für die Herabsetzung genügt ein formloser Antrag mit kurzer, plausibler Begründung. Oft reicht sogar ein Anruf beim zuständigen Finanzamts-Sachbearbeiter - und schon bleibt zumindest fürs Erste "mehr Netto vom Brutto" auf dem Bankkonto.

Die gute Nachricht: Eine Meldepflicht für höhere Gewinne gibt es im laufenden Jahr umgekehrt nicht. Wird das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich höher sein als die Berechnungsgrundlage der Vorauszahlungen, brauchen Sie nicht von sich aus aktiv zu werden. Eventuelle Anfragen des Finanzamts nach Änderung Ihrer Einkommensverhältnissen müssen Sie allerdings wahrheitsgemäß beantworten.

Und gleich noch zwei Tipps hinterher: Ausführliche Informationen zum Thema Lohn- und Einkommensteuer finden Sie in unserem Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer: "Steuererklärung für Einsteiger". Eine Übersicht über die wichtigsten Unternehmenssteuern bietet der Beitrag "Existenzgründung: Mit welchen Unternehmenssteuern muss ich rechnen?"

Vom Brutto zum Netto II: die Sozialversicherung

Mit der Bereinigung des Bruttogehaltes bzw. des "Gewinns vor Steuern" um den Einkommensteueranteil ist es bekanntlich nicht getan - im Gegenteil: Vor allem die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gehen so richtig ins Geld. Die allermeisten Arbeitnehmer leiden unter den Sozialversicherungsbeiträgen sogar deutlich stärker als unter der Steuerlast.

Bitte beachten Sie: Arbeitnehmer und Arbeit teilen sich die meisten Sozialversicherungsbeiträge. Die aktuellen Beitragssätze im Überblick:

  • Rentenversicherung: 18,9 % (bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.800 Euro im Westen bzw. 4.900 Euro im Osten)

  • Krankenversicherung: 14 % plus 0,9 % nur Arbeitnehmer (bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.937,50 Euro in Westen und Ost)

  • Arbeitslosenversicherung: 3,0 % (bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.800 Euro im Westen bzw. 4.900 Euro im Osten)

  • Pflegeversicherung: 2,05 % bis 2,3 % (bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.937,50 Euro in West und Ost)

  • Unfallversicherung: 0 % (wird komplett vom Arbeitgeber getragen.)

Die Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass die Beiträge nicht ins Unermessliche steigen: Der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt also 18,9 % von 5.800 Euro = 1.096,20 Euro (50-prozentiger Arbeitnehmeranteil: 548,10 Euro). Dieser Betrag gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer monatlich 10.000 Euro und mehr verdient.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze liegt der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2013 unterm Strich also bei insgesamt rund 20 % des Bruttogehaltes. Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers belaufen sich auf diese Weise auf maximal rund 998 Euro (West) bzw. 899 Euro (Ost).

Zum Vergleich: Um auf eine 20-prozentige Einkommensteuerbelastung zu kommen, müsste ein verheirateter Steuerpflichtiger ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 Euro erzielen. Da die Sozialversicherungsbeiträge seit 2010 als Sonderausgaben anerkannt werden, wird ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro erst bei einem Jahresbruttogehalt von 85.000 Euro und mehr erreicht!

Die Selbstständigen-Perspektive

Etwas anders sehen die Versicherungs-Pflichtbelastungen bei hauptberuflich Selbstständigen und Unternehmern aus: Rentenversicherungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen. Die Vorsorge für das Alter und den Fall der Arbeitslosigkeit ist für Selbstständige bislang freiwillig. Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist hingegen auch für Selbstständige Pflicht. Wer will, darf aber nach wie vor unabhängig von der Höhe des selbstständigen Einkommens privat vorsorgen.

Die Höhe der Prämien ist dabei unabhängig vom Einkommen: Ausschlaggebend sind vielmehr Alter, Gesundheitszustand, gewünschte Zusatzleistungen und Höhe einer eventuellen Selbstbeteiligung. Die Unterscheidung nach Geschlechtszugehörigkeit ist seit Einführung der Unisex-Tarife Ende 2012 nicht mehr zulässig. Die monatliche Belastung in der privaten Krankenversicherung reicht von deutlich unter 200 Euro bis zu 1.000 Euro und mehr - pro Person, wohlgemerkt. Entscheidungshilfe bei der Frage "Wann macht die private Krankenversicherung Sinn für Selbstständige" leistet unser gleichnamiger Beitrag.

Vom Brutto zum Netto III: die Umsatzsteuer

Obwohl die Verbraucher letztlich die Umsatzsteuer-Zeche bezahlen müssen, spielt die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) im Alltag der meisten Privatleute keine große Rolle. Das liegt daran, dass Händler und Dienstleister verpflichtet sind, bei Geschäften mit Verbrauchern Bruttopreise zu nennen:

In den meisten Fällen wird auf den Netto-Verkaufspreis der Regelsteuersatz von 19 % aufgeschlagen. Daneben gibt es eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Im Beitrag "7 % oder 19 % Umsatzsteuer?" können Sie nachlesen, welche Waren und vor allem, welche Dienstleistungen begünstigt sind.

Noch nicht geklärt ist damit jedoch die Frage, wie man vom Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zum Nettoverkaufspreis zurückrechnet, wenn nur der Bruttobetrag und der Steuersatz bekannt sind. Das ist zum Beispiel bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen und -quittungen bis zu einem Bruttowert von 150 Euro erforderlich, auf denen Nettopreis und Steuerbetrag nicht unbedingt angegeben sein müssen.

Der Versuch, den Mehrwertsteueranteil durch Anwenden des Steuersatzes von 19 % (bzw. 7 %) auf den Bruttobetrag zu ermitteln, ist ebenso naheliegend wie untauglich: Im Endverkaufspreis ist ja bereits die Mehrwertsteuer enthalten (100 % + 19 % = 119 %). Um auf den Nettobetrag zurückzurechnen, teilen Sie den Bruttobetrag daher durch 119 und multiplizieren anschließend mit 100 (oder rechnen gleich Bruttobetrag geteilt durch 1,19).

Den Steuerbetrag erhalten Sie, indem Sie den Steuersatz von 19 % auf den zuvor ermittelten Nettowert anwenden (mal 19 geteilt durch 100) oder einfach Brutto minus Netto rechnen. Angenommen, Sie kaufen für 148,75 Euro (brutto) ein. Dann rechnen Sie die beiden Unbekannten "Nettobetrag" und "Steuerbetrag" wie folgt aus:

  • Nettobetrag: 148,75 Euro geteilt durch 1,19 gleich 125 Euro

  • Steuerbetrag: 125 Euro mal 19 geteilt durch 100 gleich 23,75 Euro
    oder:
    Steuerbetrag: 148,75 Euro minus 125 Euro gleich 23,75 Euro

In allgemeine Form gebracht lautet der Rechenweg:

  • Nettobetrag = Bruttobetrag / 119 * 100

  • Steuerbetrag = Nettobetrag * 19 / 100

Vom Brutto zum Netto IV: Die Mischung macht's!

Eine brisante Mischung aus allen hier vorgestellten Brutto-Netto-Betrachtungen kommt zum Beispiel dann zustande, wenn ein selbstständiger Dienstleister ...

  • ausgehend von seinen privaten Lebenshaltungs- und Vorsorgekosten sein erforderliches Netto-Mindesteinkommen ausrechnet,

  • über die damit einhergehende Einkommensteuerbelastung seinen überschlägig erforderlichen Mindestgewinn vor Steuern ermittelt,

  • anschließend die Betriebsausgaben aufschlägt, um seinen minimalen Plan-Umsatz festzustellen und

  • dieses Umsatzziel dann auf seine produktiven Jahresarbeitszeit verteilt, um so seinen durchschnittlichen Mindest-Stundensatz zu ermitteln.

Auf diesen Nettobetrag dann noch die Umsatzsteuer anzuwenden, um so den endgültigen Brutto-Angebotspreis festzulegen, ist in solchen Fällen nur noch Kür.

Praxistipps und Rechner

Die einzelnen Schritte dieser Berechnung entnehmen Sie unseren Kalkulations-Hilfen: "So stellen Sie Ihren privaten Finanzbedarf fest" und "Realistische Stundensätze berechnen".

Was zu beachten ist, wenn bei Beschaffungs- und Verkaufskalkulationen zudem Zuschläge und Rabatte hinein- und hinausgerechnet werden müssen, erfahren Sie im Grundlagenbeitrag "Einführung in die Handelskalkulation".

Fazit

Angesichts der Brutto-Netto-Vielfalt kann einem leicht schwindelig werden. Ob unterm Strich irgendwann wirklich wieder einmal mehr "Netto vom Brutto" bleibt, muss angesichts hoher Staatsschulden und steigender Sozial- und Gesundheitsausgaben stark werden. Umso wichtiger ist es, die verschiedenen Preis- und Gehaltsbestandteile zu kennen und richtig zu rechnen. Und sei es nur, um mit Chefs, Kunden und Lieferanten auskömmliche Gehälter und Verkaufspreise aushandeln zu können.