Nebenjobs: Wann Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verwehren darf (und wann nicht)
Gesetz und Arbeitsvertrag
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Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt. Egal, ob Sie nebenbei Regale auffüllen, ehrenamtlich als Trainer arbeiten oder regelmäßig Tupperware-Parties veranstalten - verbieten darf Ihnen das zunächst mal keiner. Es sei denn, Ihre Nebenbeschäftigung verstößt gegen bestimmte Grundsätze. Welche das sein können und wie Sie sich verhalten sollten, verrät Arbeitsrechtexperte Jochen Bauer.
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Unter einer "Nebentätigkeit" wird eine berufliche Tätigkeit verstanden, die neben dem Hauptberuf, also dem Dienst als Arbeitnehmer oder Beamter, ausgeübt wird. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt und kann in den unterschiedlichsten Ausprägungen stattfinden:
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als Ehrenamt
als zweites Arbeitsverhältnis oder aber
als selbständige Arbeit
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Unerheblich ist es, für wen die Nebentätigkeit erfolgt, ob für den gleichen (Haupt-)Arbeitgeber, einen fremden Arbeitgeber oder unabhängig von Arbeitgebern als Selbstständiger. Eine Beziehung zur Hauptarbeit braucht nicht zu bestehen; die Nebentätigkeit muss also keineswegs im gleichen Berufsfeld liegen.
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Die Erlaubnis, eine solche Nebentätigkeit auszuführen, leitet sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ab, Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Demnach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Allerdings: Die Ausübung selbst kann gesetzlich eingeschränkt werden.
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"Was sagt Vater Staat?" - Gesetzliche Grundlagen und Einschränkungen
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Gesetze erlassen, die die Freiheit des Einzelnen einschränken, eine Arbeit auszuüben. Meist ergingen solche Gesetze, um den Arbeitnehmer selbst zu schützen. Der Arbeitnehmer sollte vor Ausbeutung sicher sein, er sollte Ruhepausen einhalten können und bestimmte Lebenssituationen wurden geschützt. Zudem wurde in einigen Fällen sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht in Interessenskonflikte gerät. Hier vermischt sich dann auch der Schutz des Arbeitnehmers mit dem Schutz des (Haupt-)Arbeitgebers.
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Beispiele für solche Schutzgesetze finden sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), im Mutterschutzgesetz (MuSchG), aber auch in den Sozial- und Steuergesetzen. Besondere Vorschriften für Beamte, Richter und Soldaten regeln das spezielle Verhältnis dieser Berufsgruppen zum Dienstherren, entsprechende Nebentätigkeitsverordnungen geben Auskunft darüber, welche Art der Nebentätigkeit erlaubt ist und welche nicht.
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"Was steht drin?" - Arbeitsvertragliche Grundlagen und Einschränkungen
Auch individuell abgeschlossene Arbeitsverträge - und natürlich auch die Tarifverträge - können die generelle Möglichkeit der Ausübung von Nebentätigkeiten regeln und einschränken. Ob diese Regelungen im Einzelnen zulässig sind oder ob sie möglicherweise zu weit gehen und damit die grundgesetzlich zugesicherte Freiheit des Arbeitnehmers unzulässig beschneiden, ist im Zweifel zu überprüfen und im Streitfalle von den Arbeitsgerichten zu entscheiden. Ein generelles Verbot einer Nebentätigkeit ohne näheren Zusammenhang mit der (Haupt-)Arbeit ist aber keinesfalls möglich.