Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Ihre Gründung im Nebenerwerb
Die Grundausstattung: Was Sie für den Start brauchen und wie Sie es beschaffen: Wer bin ich? Ein Exkurs zur Rechtsform
Wer bin ich? Ein Exkurs zur Rechtsform
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Bevor Sie an Gestaltung und Druck von Briefbögen oder Visitenkarten gehen, müssen Sie sich darüber klar werden, als was Sie im Geschäftsleben auftreten wollen und dürfen. Mit anderen Worten: In welcher "Rechtsform" wollen Sie als Selbstständiger oder Kleinunternehmer auftreten?
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Ihre Geschäftspartner wollen wissen, mit wem sie es zu tun haben. Bei nebenberuflichen "Einzelkämpfern" sind im Grunde nur zwei Rechtsformen üblich:
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Entweder Sie sind Gewerbetreibender (z. B. Händler oder Handwerker), dann gelten Sie als "Einzelunternehmer" – oder
Sie sind selbstständig im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts, dann gelten Sie als "Selbstständiger" oder auch "Freiberufler".
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Von wegen "Schall und Rauch"
In beiden Fällen stehen Sie höchstpersönlich und mit ihrem bürgerlichen Namen für Ihr Tun gerade: Denn als handelsrechtliche "Firma" dürfen Sie nicht auftreten. Aber darüber sollten Sie wirklich nicht traurig sein: Denn mit dem handelsrechtlichen Kaufmannsstatus sind wesentlich höhere formale Anforderungen verbunden, zum Beispiel in der Buchführung.
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Außerdem bewegen Sie sich in dem Fall auf ganz besonders glattem Geschäftsparkett: Sie müssen nämlich übergangslos sämtliche Gepflogenheiten unter Kaufleuten kennen und beachten. Unwissenheit kann schnell teure Folgen haben.
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Als nebenberuflicher Einzelunternehmer arbeiten Sie grundsätzlich unter Ihrem Vor- und Zunamen: Basis des geschäftlichen Namensrechts für Nichtkaufleute ist die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer". Demnach sind Nichtkaufleute grundsätzlich zur Angabe von
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Familien- und Vornamen sowie
Anschrift, Telefon- und ggf. Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
verpflichtet. Soweit vorhanden, müssen im Einzelfall weitere Auskünfte gegeben werden (z. B. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen). Einzelheiten entnehmen Sie dem Grundlagenbeitrag "DL-InfoV: neue Informationspflichten für Dienstleister".
Anlass zur Beunruhigung stellen die Informationspflichten nicht dar: Bei Licht betrachtet sind die Minimalangaben in Ihrem eigenen Interesse: Schließlich sollen Ihre Kunden und übrigen Geschäftspartner ja schnell mit Ihnen Kontakt aufnehmen können.
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Geschäftsbezeichnung: Die "Firma" für kleine Leute
Zusätzlich zu ihrem bürgerlichen Namen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen sogenannte Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen führen. Dabei darf es sich inzwischen auch um Phantasie- und Branchenbezeichnungen handeln, sogar Buchstabenkombinationen sind möglich. Voraussetzung:
Sie dürfen keinen "Firmen"-Eindruck vermitteln, insbesondere sind Rechtsform-Anklänge (wie "Max Mustermann & Partner") zu vermeiden. Das gilt sogar für Inhaberzusätze (wie "Internetservice Inh. Max Mustermann").
Sie dürfen keine falsche Vorstellung von der Art und Größe des Unternehmens wecken ("Webservice-Holding Max Mustermann").
Sie dürfen die Namensrechte anderer Unternehmen nicht verletzen.
Erlaubt sind demnach Geschäftsbezeichnungen wie
"Computer- und Internetservice Martha Mustermann"
"CompWebService Martha Mustermann"
"CWS Martha Mustermann"
In den Gewerbeschein eingetragen wird das "schmückende Beiwerk" allerdings nicht: Da sich die kennzeichnenden Zusätze jedoch auf allen Geschäftspapieren wiederfinden, sollten Sie sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Industrie- und Handelskammer nach, ob die Idee für Ihre Geschäftsbezeichnung mit dem Gesetz vereinbar ist. Dort können Sie auch kostenlos überprüfen lassen, ob im regionalen Umfeld Namenskonflikte mit anderen Gewerbetreibenden drohen.
Sofern das jeweilige Standesrecht keine besonderen Vorschriften macht, gelten für Freiberufler die gleichen Namensauflagen: Mit Branchen-Angaben wie "Personalberatung Max Mustermann" sind Sie normalerweise auf der sicheren Seite. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Berufs- oder Branchenverband nach.
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Co-Produktion – Gesellschaftsrecht für Einsteiger
Wenn Sie zusammen mit einem oder mehreren Partnern am Markt auftreten, handeln Sie automatisch als Gesellschaft. Sofern Sie keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, ist das automatisch eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR"). Weil für solche Zusammenschlüsse die Paragrafen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über "die Gesellschaft" gelten, nennt man solche Co-Produktionen auch "BGB"-Gesellschaften.
Was Sie bei einer GbR beachten müssen und welche Gesellschafts-Alternativen es bei Bedarf gibt, erfahren Sie in unserem Rechtsform-Kurs "OHGmbH&Co.KGbR e.K.: Rechtsformen im Überblick".
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Nachdem Sie sich über Ihre Geschäftsbezeichnung klar geworden sind, können Sie Ihre Geschäftspapiere in Angriff nehmen.