IT-Verträge und Recht

Vertragsschluss und AGB

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Vertragsschluss und AGB

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IT-Manager und IT-Projektleiter sollten zumindest über grundlegende Kenntnisse des Vertragsrechts verfügen. Vertragsabschlüsse sind beispielsweise bei dem Tätigen von IT-Investitionen, der Beschaffung von IT-Materialien (Hard- bzw. Software) und IT-Dienstleistungen sowie dem Abschluss von Outsourcing-Leistungen erforderlich.

In den genannten Beispielfällen entstehen Verträge im Regelfall durch Vertragsverhandlungen und durchlaufen einen Entwicklungsprozess. Beim Kauf von Standardsoftware oder von Hardwarekomponenten sind die Vertragsverhandlungen in der Regel kurz, bei großen IT-Projekten können die Verhandlungen hingegen oft mehrere Wochen dauern. Häufig wird dabei auf Musterverträge oder Musterformulierungen zurückgegriffen. Dies ist mit Vorsicht zu handhaben. Häufig berücksichtigen Muster nicht die konkreten Bedürfnisse des Einzelfalls und sind anzupassen.

Im vorvertraglichen Bereich kann insbesondere bei größeren IT-Projekten ein sog. "Letter of Intent" abgeschlossen werden. Der Begriff "Letter of Intent" (kurz LOI) ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, die Bereitschaft schriftlich zu dokumentieren, mit dem Verhandlungspartner einen Vertrag abzuschließen. Allerdings ist die jeweilige Erklärung noch nicht rechtlich verbindlich, sondern nur eine Bereitschaftserklärung, unter bestimmten Voraussetzungen ein Vertragsverhältnis abschließen zu wollen. Diese Voraussetzungen können bereits in der Bereitschaftserklärung mit genannt sein.

Zu den typischen Inhalten eines LOI gehört unter anderem die Verpflichtung, während der Verhandlung nicht parallel mit Dritten über den gleichen Gegenstand zu verhandeln. Weitere Bestandteile sind Geheimhaltungsvereinbarungen und die Verpflichtung, im Rahmen der Vertragsverhandlungen offenbartes Know-how nach dem Scheitern der Verhandlungen nicht weiter zu nutzen. Ggf. können auch im Rahmen eines Letter of Intent bestimmte Vorinvestitionen festgelegt und Erstattungsregelungen vereinbart werden. Des Weiteren wird das Thema Haftung, die Rechtswahl und häufig eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Letter of Intent zu finden sein.

Auch ohne einen Letter of Intent hat ein Verhandlungspartner nach den Allgemeinen Regelungen des BGB einen gewissen Vertrauensschutz und daraus resultierende Schadensersatzansprüche. In der Praxis sind solche Ansprüche allerdings selten durchzusetzen, da beispielsweise bei Vorinvestitionen nachgewiesen werden muss, dass der Verhandlungspartner mit entsprechenden Investitionen rechnen musste und dafür einstandspflichtig ist.

Praxistipp:

Der Letter of Intent dient der Vertrauensbildung während der Vertragsverhandlungen. Des Weiteren wird häufig der zeitliche Ablauf der Vertragsverhandlungen vereinbart und die Haftung auf bestimmte Rechtswirkungen begrenzt. Ein Letter of Intent kann als einseitige Erklärung abgegeben werden, er kann aber auch als gegenseitiger Vertrag von beiden Verhandlungspartnern unterzeichnet werden.