Verträge im BGB
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Im deutschen Zivilrecht gilt weitestgehend das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die jeweiligen Vertragsparteien die Einzelheiten eines Vertrages, der IT-Objekte zum Gegenstand hat, frei bestimmen können. Nur in wenigen Ausnahmefällen legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, dass vertragliche Regelungen außer Acht bleiben und nur die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Eine solche gesetzliche Vorgabe besteht beispielsweise, wenn sittenwidrige Verträge (§ 138 BGB) abgeschlossen werden, oder solche, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB).
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Erste Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist das Vorliegen eines Angebotes. Ein Angebot ist eine Erklärung, mit der dem anderen Vertragspartner der Abschluss eines Vertrages angetragen wird, § 145 BGB. Das Angebot kann sowohl vom IT-Anbieter als auch vom Kunden abgegeben werden.
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Zu beachten ist, dass Preislisten, Kataloge, Prospekte, Zeitungsanzeigen oder die Werbung im Internet kein Angebot im Rechtssinne sind. Sie sind nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages an den IT-Anbieter abzugeben. Wird die Ware vom Kunden bestellt, so liegt erst dann ein entsprechendes Vertragsangebot im Rechtssinne vor, und es bedarf nur noch der Annahme durch den anderen Vertragspartner.
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Auch bei der Annahme eines Angebotes handelt es sich um eine sog. "Willenserklärung". § 151 BGB legt fest, dass Verträge durch die Annahme des Antrags zustande kommen. Angebot und Annahme müssen nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt ein Verhalten, das objektiv erkennen lässt, dass man einen Vertrag schließen will und dass der andere Teil mit seinem Verhalten darauf eingeht (sog. konkludentes oder schlüssiges Verhalten). Angebot und Annahme können auch mündlich erklärt werden, solange das Gesetz für den Vertragsschluss keine besondere Form verlangt. Online-Bestellungen sind nur problematisch, wenn gesetzliche Schriftformerfordernisse die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person verlangen.
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Das Gesetz sieht vor, dass ein Angebot unter Anwesenden sofort angenommen werden muss (§ 147 Abs. 1 BGB). Wird ein Angebot einem Abwesenden gegenüber abgegeben, beispielsweise per Post übersandt, so kann das Angebot nur innerhalb einer begrenzten Zeit angenommen werden (§ 147 Abs. 2 BGB). Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, ist eine Annahme des Angebots nicht mehr möglich. Die verspätete Annahme wird rechtlich als neues Angebot gewertet (§ 150 Abs. 1 BGB).
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Wichtig ist, dass Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen. Nur wenn dies der Fall ist, kommt ein rechtswirksamer Vertrag zustande.
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Ein Angebot, das in veränderter Form angenommen wird, führt nicht zum Vertragsschluss, sondern ist nach dem BGB ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Setzt beispielsweise ein IT-Anbieter in seiner Auftragsbestätigung wegen Erhöhung des Listenpreises einen höheren Preis ein, der von dem in der Kunden-Bestellung als Listenpreis genannten Betrag abweicht, kommt ein Vertrag nicht zustande. Die Vertragspartner müssen dann noch eine Einigung über den Preis erzielen.
Schweigen und bloße Untätigkeit gelten in den allermeisten Fällen als rechtliches Nullum. Wird ein Angebot abgegeben und antwortet der Vertragspartner nicht, so ist dies als Ablehnung des Angebots anzusehen und nicht als Annahmeerklärung.
Eine Ausnahme besteht unter Kaufleuten. Wenn Kaufleute Verhandlungen über einen Vertragsschluss geführt haben und einer der beiden Vertragspartner den nach ihrer Ansicht geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigt, ist der Empfänger dieses Bestätigungsschreibens verpflichtet, dessen Inhalt unverzüglich zu widersprechen, wenn er keinen Vertragsschluss mit dem Inhalt des Schreiben wünscht. Unterbleibt der Widerspruch, ist der Vertragsschluss nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt so erfolgt, wie im Bestätigungsschreiben dokumentiert. Der Vertragsschluss ist damit auch beweiskräftig, wie wenn eine schriftliche Vertragsurkunde aufgenommen worden wäre.
Die Anfechtung wegen eines Irrtums ist möglich, wenn ein Irrtum über die Erklärung, die Sache oder die Person besteht (§§ 119 ff. BGB). Ein Irrtum über die Erklärung liegt vor, wenn der eine Vertragspartner eine Erklärung, wie sie tatsächlich abgegeben wurde, nicht abgeben wollte und dies beweisen kann. Dies ist zum Bespiel beim Versprechen oder Verschreiben der Fall. Ein Irrtum über eine Sache bedeutet, dass ein Vertragspartner sich über eine wesentliche Eigenschaft der Ware geirrt hat. Ein Irrtum hinsichtlich der Person liegt dann vor, wenn sich ein Vertragspartner in wesentlichen Eigenschaften der Person der anderen Vertragspartei geirrt hat.
Kein Grund für eine Anfechtung ist ein Irrtum über das Motiv oder den Beweggrund zum Abschluss eines Vertrages. Zu diesen Motivirrtümern zählt unter anderem ein Irrtum im Rahmen von Kalkulationen, es sei denn, der Kalkulationsfehler war für den Vertragspartner erkennbar. Weitere Sonderregelungen bestehen bei Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung oder Drohung, § 123 BGB.
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Beachten Sie:
Eine Anfechtung muss unverzüglich, das bedeutet "ohne vorsätzliches oder fahrlässiges Verzögern", erklärt werden (§ 121 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragspartner soll nicht lange in Unsicherheit sein, ob ein Vertrag Bestand hat.