Grundzüge des AGB-Rechts
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Unter der Überschrift "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" sieht das BGB in den §§ 305 ff. Regelungen zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Nach der Definition in § 305 Abs. 1 BGB sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Vorformuliert sind solche Vertragsregelungen, die für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (Palandt/Heinrichs § 305 Rz.8). Typischerweise sind die AGB auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung gedruckt oder werden als Anlage zu einem Vertrag überreicht. Auch Bestellformulare, Musterverträge oder sich stets wiederholende Vertragsformulierungen können AGB sein.
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Die Vertragsklauseln werden für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, wenn sie mindestens bei zwei bis drei Vertragsschlüssen genutzt werden oder eine solche Benutzung beabsichtigt ist.
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Wenn mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms die Namen der Vertragspartner oder die Bezeichnung des Vertragsobjekts durch Platzhalter in einen vorformulierten Text eingesetzt werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1998, 2815) entschieden, dass bei derartigen unselbstständigen Ergänzungen AGB vorliegen.
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Die AGB müssen einseitig von dem Verwender gestellt werden. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Vertragspartei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt (Palandt/Heinrichs § 305 Rz.10) und sie nicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen individuell ausgehandelt werden, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dann nämlich finden die Regelungen des BGB zu AGB keine Anwendung. Aushandeln bedeutet, dass der Kunde zumindest die tatsächliche Möglichkeit hat, auf die gestellten Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Ob er dies nutzt, ist für die Abgrenzung von AGB und Individualvereinbarungen unerheblich. In der Praxis ist die Grenze zwischen AGB und Individualregelungen oft schwierig zu ziehen. Häufig wird anhand individueller inhaltlicher Textänderungen beurteilt, ob über Klauseln verhandelt werden konnte.
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Beachten Sie: Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor AGB (§ 305 b BGB).
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Damit die AGB in einem Vertragsverhältnis Gültigkeit erlangen, müssen sie in den Vertrag einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Bedingungen für die wirksame Einbeziehung sind:
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ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB (§ 305 Abs. 2 Nr.1);
die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme für die andere Vertragspartei (§ 305 Abs. 2 Nr.2);
das Einverständnis der anderen Vertragspartei (§ 305 Abs. 2 am Ende).
In Bestellungen oder Auftragsformularen muss deutlich auf umseitig abgedruckte oder beigefügte AGB verwiesen werden. Der bloße Abdruck auf der Rückseite ohne einen Hinweis auf die AGB auf der Vorderseite genügt nicht, um die AGB rechtswirksam in den Vertrag einzubeziehen.
Um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise zu verschaffen, müssen die AGB drucktechnisch so gestaltet sein, dass ein Durchschnittskunde sie mühelos und ohne Lupe lesen kann.
Wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, so ist der Vertrag trotzdem gültig, § 306 Abs. 1 BGB. Allerdings gelten an Stelle der AGB die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, § 306 Abs. 2 BGB.
Vertragsklauseln in AGB können aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkt gültig oder unwirksam sein. Eine Klausel kann eingeschränkt gültig oder unwirksam sein, weil
die AGB-Bestimmung unklar ist,
die AGB-Bestimmung überraschend ist oder
die AGB-Bestimmung den Kunden unangemessen benachteiligt.
AGB müssen klar und verständlich formuliert sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sog. "Transparenzgebot"). Ist die Vertragsklausel vieldeutig, so geht dies zu Lasten des Verwenders der AGB. Eine AGB-Bestimmung kann wegen Unklarheit unwirksam sein, wenn technische Begriffe oder fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden, die ein Durchschnittskunde nicht versteht.
§ 305c BGB schützt den Kunden vor überraschenden Klauseln. AGB-Regelungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass ein Kunde nicht mit ihnen rechnen muss, sind unwirksam. Nicht überraschend sind Haftungsbeschränkungen, da diese üblicherweise in AGB zu finden sind.
§ 307 Abs. 1 BGB untersagt Klauseln, die den Vertragspartner und Kunden unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor,
wenn die AGB von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweichen, ohne dass besondere Umstände dies rechtfertigen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
wenn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (§ 307 Abs. 1 Satz1 BGB).
Die Benachteiligung muss ein erhebliches Gewicht haben, geringfügige Benachteiligungen sind hinzunehmen. Nachfolgend einige unzulässige Klauseln:
Freizeichnungsklauseln, mit denen sich der IT-Anbieter von der Haftung ganz freizeichnen will. Insbesondere Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind unwirksam (Palandt/Heinrichs, § 307 Rz.42ff.).
Gerichtsstandsklauseln im nichtkaufmännischen Verkehr.
Klauseln, die dem IT-Anbieter die Möglichkeit zu einseitigen Preiserhöhungen geben, § 309 Nr. 1 BGB.
Der generelle Ausschluss einer Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden mit eigenen Ansprüchen gegenüber Zahlungsverpflichtungen, § 309 Nr. 3 BGB.