Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige
Sonderfälle: KSK, Gründungszuschuss, Rente
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Krankengeld und Gründungszuschuss
Auch wenn Sie als Existenzgründer den Gründungszuschuss erhalten, haben Sie Anspruch auf Krankengeld - sofern Sie den Normalbeitrag Ihrer Krankenversicherung bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. Sinnvoll ist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld aber nur, wenn Sie im Krankheitsfall einen Einkommensverlust haben: Ihre Krankenkasse zahlt Ihnen nur Krankengeld aus, wenn Sie aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit einen steuerlichen Gewinn erwirtschaften. Erzielen Sie keinen Gewinn, gehen Sie nicht nur beim Krankengeld leer aus, sondern müssen natürlich auch während Ihrer Krankheit weiter Beiträge für Krankenversicherung und Krankengeldabsicherung bezahlen!
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Gründer sollten sich also gut überlegen, ob sie sich anfangs mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern. Eine Versicherung mit Krankengeldanspruch ist auch später noch möglich, beim Wahltarif allerdings verbunden mit einer mehrmonatigen Wartezeit.
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Im Krankheitsfall bleibt der Gründungszuschuss unberücksichtigt. Das Krankengeld wird nur aus den Einnahmen berechnet, die Sie neben dem Gründungszuschuss erzielen. Die Höhe ändert sich also nicht, falls der Gründungszuschuss während des Krankengeldbezugs endet. Während der Arbeitsunfähigkeit wird der Gründungszuschuss weiter gezahlt.
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Wer aktuell arbeitsunfähig krank ist und Krankengeld bezieht, kann keinen Gründungszuschuss beantragen. Dies ist nur möglich, wenn Existenzgründer sich im Anschluss an die Krankheit mindestens einen Tag arbeitslos melden.
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Versichert in der KSK?
Feiberufliche Künstler und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, haben ab dem 43. Krankheitstag automatisch Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Einkommens, für das sie über die KSK in den letzten zwölf Monaten Beiträge gezahlt haben. Dafür müssen sie den Normalbeitrag von 14,6 Prozent (2017) bei einem Eigenanteil von derzeit 7,3 Prozent plus kassenabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen. KSK-Versicherte haben nicht die Möglichkeit, den ermäßigten Beitrag zu zahlen und damit auf das Krankengeld zu verzichten!
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Für KSK-Versicherte müssen die gesetzlichen Krankenkassen einen besonderen Wahltarif anbieten, mit dem diese Gruppe Anspruch auf Krankengeld schon vor dem 43. Krankheitstag - nämlich spätestens ab dem 15. Krankheitstag - erwerben kann. Den Aufschlag, der dafür prozentual oder pauschal fällig wird, muss der Versicherte allein bezahlen. Einen Zuschuss der KSK gibt es dafür nicht!
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Krankengeld und Altersrente
Das Krankengeld ersetzt das Arbeitseinkommen, das Ihnen während der Krankheit entgeht. Wer eine Rente erhält, hat in der Regel keinen Verdienstausfall und bekommt kein Krankengeld. Krankengeld und Rente können sich aber zeitlich überschneiden: Wenn zum Beispiel während des Krankengeldbezugs Ihre Rente eintritt. Bei Ihrer Krankenkasse erfahren Sie, ob Ihr Anspruch auf Krankengeld nur gekürzt wird oder ganz entfällt.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Kein Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie eine der folgenden Rentenarten von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen:
Vollrente wegen Alters
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
oder wenn Sie Vorruhestandsgeld oder Ruhegehalt beziehen
In diesen Fällen endet Ihr Anspruch auf Krankengeld an dem Tag, an dem Ihre Rente beginnt.
Gekürztes Krankengeld: Bei folgenden Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie noch Krankengeld erhalten; es wird allerdings um den Zahlbetrag der Rente gekürzt:
Teilrente wegen Alters
Teilrente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Rente wegen Berufsunfähigkeit
Auch ausländische Renten zählen: Renten aus Deutschland und vergleichbare Renten von ausländischen Rentenversicherungsträgern oder staatlichen Stellen im Ausland werden gleich behandelt. Dasselbe gilt für spezielle Leistungen, die nur in den neuen Bundesländern gezahlt werden.