Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige
Krankengeld: Normaltarif und Wahltarif
Krankengeld: Normaltarif und Wahltarif
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Wenn Sie selbstständig und freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, müssen Sie seit 1. August 2009 einen Wahltarif Krankengeld abschließen, um Anspruch auf Krankengeld zu haben. Die Alternative: Sie bezahlen den allgemeinen Beitragssatz (Normalbeitrag) der gesetzlichen Krankenkasse und bekommen damit Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag.
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Ihre Krankengeld-Alternativen
Anspruch auf Krankengeld haben freiwillig versicherte Selbstständige nur, wenn Sie entweder den - höheren - Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent (2017) plus kassenabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abschließen.
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Der Wechsel in den Normalbeitrag ist jederzeit möglich, ebenso wie der Abschluss eines Wahltarifs. Beim Wahltarif gelten allerdings je nach Krankenkasse Karenzzeiten von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit bekommen Sie im Krankheitsfall noch kein Geld.
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Selbstständige haben fünf Alternativen, was die Krankengeldfrage betrifft:
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Nichts tun (= kein Krankengeldanspruch):
Freiwillig Versicherte, die keine Wahlerklärung abgeben und keinen Wahltarif abschließen, zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent (2017) plus Zusatzbeitrag und haben dafür keinen Anspruch auf Krankengeld.
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Krankengeld zum Normalbeitrag:
Für eine Einstufung in den allgemeinen Beitragssatz genügt eine formlose Wahlerklärung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Damit haben Sie Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, und zwar ohne Karenzzeit.
Wenn Sie den Normalbeitrag wählen, sind Sie an diese Entscheidung 3 Jahre lang gebunden. Die Krankenkasse können Sie während dieser Mindestlaufzeit dennoch wechseln. Dabei gilt die übliche Frist von 18 Monaten.
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Wahltarif Krankengeld:
Wenn Sie bei Ihrer Kasse einen Wahltarif Krankengeld abschließen, können Sie die Konditionen im Gegensatz zum Normalbeitrag relativ frei vereinbaren. Sie können zum Beispiel den Krankengeldanspruch erst nach dem 43. Kalendertag versichern. Außerdem kann Ihr Krankengeld durchaus höher oder niedriger als das gesetzliche sein, das derzeit maximal 101,50 Euro pro Kalendertag (2017) beträgt - es darf aber freilich nicht das vorherige Einkommen übersteigen. Grundsätzlich gilt: Je früher die Versicherung zahlt (z. B. ab der 3. oder ab der 7. Krankheitswoche) und je höher das vereinbarte Krankengeld, desto höher der Beitrag.
Der Nachteil: Versicherte sind drei Jahre lang an den Wahltarif und die Krankenkasse gebunden. Und zwar auch dann, wenn sie schon jahrelang bei diesem Anbieter krankenversichert sind. Vorher ist ein Kassenwechsel selbst dann nicht möglich, wenn die Kasse ihren Zusatzbeitrag anhebt. (Der Zusatzbeitrag ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich und liegt derzeit zwischen 0,3 und 1,8 Prozent.)
Die Angebote der verschiedenen Krankenkassen unterscheiden sich erheblich - es lohnt sich also, sehr genau zu vergleichen! Vergleichen sollten Sie nicht nur die Höhe des Zusatzbeitrags und den Preis des Wahltarifs: Während manche Kassen die Krankengeldzahlung auf 52 Wochen beschränken, zahlen andere Anbieter bei vergleichbarer Beitragshöhe nur für 12 Wochen Krankengeld!
Wenn Ihre Kasse zu den teuren Anbietern gehört, sollten Sie also einen Kassenwechsel in Erwägung ziehen, bevor Sie einen Wahltarifs abschließen. Wechseln können Sie allerdings nur, wenn Sie bereits seit mindestens 1,5 Jahren bei Ihrer Krankenkasse versichert sind (18-monatige Bindungsfrist).
Die Krankenkassen können für die Wahltarife eine Karenzzeit festlegen: Erst nach einer Wartezeit von drei bis vier Monaten ab Vertragsschluss, bei manchen Kassen sogar noch länger, können Sie tatsächlich Krankengeld beziehen.
Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen Wahltarife anbieten. Das tun sie aber nur für ihre Mitglieder. Sie müssen den Wahltarif also bei der Krankenkasse abschließen, bei der Sie krankenversichert sind. Zu diesem Punkt finden sich viele Falschinformationen im Internet. Dort wird mitunter empfohlen, Krankenversicherung und Krankengeldabsicherung bei verschiedenen Anbietern abzuschließen. Wahltarife gibt's nur bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse!
Wenn Sie sich für einen Wahltarif entscheiden, gilt dieser ab dem Ersten des Monats, nach dem die Teilnahmeerklärung bei der Versicherung eingegangen ist. Für Existenzgründer gilt der Wahltarif dagegen rückwirkend ab dem ersten Tag der Selbstständigkeit - allerdings nur, wenn sie ihre Teilnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der selbstständigen Arbeit an die Kasse senden.
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Kombination von Wahlerklärung und Wahltarif:
Auch das ist möglich: Wenn Sie das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag beanspruchen, sich aber auch für die Zeit davor absichern möchten, dann können Sie zusätzlich zur Wahlerklärung einen Wahltarif Krankengeld mit Ihrer Kasse abschließen. Auch hier können Sie Höhe und Dauer der Leistung individuell vereinbaren.
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Private Krankentagegeldversicherung:
Wer weder eine Wahlerklärung abgibt noch einen Wahltarif abschließt, kann jederzeit bei einer privaten Krankenkasse eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Auch die privaten Anbieter legen unterschiedlich lange Karenzzeiten fest, in denen Sie trotz Beitragszahlung noch keinen Anspruch auf Krankentagegeld haben.
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Krankengeld begründet Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und eine Schwangerschaft planen, sollten Sie einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch oder den Wechsel in den Normalbeitrag prüfen, um später Mutterschaftsgeld zu bekommen. Das lohnt sich aber nur, wenn Ihr Mutterschaftsgeld voraussichtlich höher sein wird als Ihr Elterngeld, weil sich durch Mutterschaftsgeld die Bezugszeit des Elterngelds um zwei Monate verkürzt.
Private Krankenkassen zahlen zwar kein Mutterschaftsgeld. Wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, haben Sie aber seit Februar 2017 während der gesetzlichen Mutterschutzfristen - also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Ihres Babys - Anspruch auf Krankentagegeld. Sie müssen allerdings auch in dieser Zeit den vollen Beitrag bezahlen, während gesetzlich Versicherte während des Bezugs von Mutterschaftsgeld beitragsfrei versichert sind.
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Die oben genannte Krankengeld-Regelung gilt übrigens auch für Scheinselbstständige, unständig Beschäftigte und befristet oder auf Produktionsdauer Beschäftigte, wenn ihr Vertrag über höchstens vier Wochen läuft.