Urheberrechtsverletzungen bei Bildern: Vorbeugen, Beweise sichern, entschlossen reagieren
Urheberrechte und Foto-Diebstahl: die Rechtslage im Überblick
Urheberrechte und Foto-Diebstahl: die Rechtslage im Überblick
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Bevor wir zu konkreten Maßnahmen im Umgang mit Bilderklau kommen, müssen wir uns ein wenig mit den Rechtsgrundlagen befassen. Diese entscheiden, ob und in welcher Form Sie vorgehen können, wenn jemand Ihr Bild ohne Ihre Zustimmung nutzt oder veröffentlicht.
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Was im Umgang mit fremden Bildern erlaubt ist und was nicht, wird im deutschen Recht durch das Urheberrecht geregelt. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG). Es legt fest, wer Urheber ist, welche Rechte dem Urheber zustehen und wie lange das Urheberrecht besteht. Zentrale Begriffe im Urheberrecht sind Urheber und Werk.
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Urheber und Werk
Der Urheber ist immer derjenige, der Schöpfer des Werkes ist, dieses also hergestellt oder geschaffen hat. Es kann auch mehrere Urheber geben. Bei dem Werk selbst kann es sich um eine Statue handeln, ein Gebäude mit besonderer Architektur, ein Bild eines Malers, einen Text oder auch ein Foto, einen Film oder eine Illustration - generell kann jedes geistige Werk eine urheberrechtlich geschützte Leistung sein.
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Damit aus einem produzierten Text, Bild, Gebäude etc. ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird, muss es die Kriterien für ein „Werk“ gemäß Urheberrecht erfüllen:
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persönliche Schöpfung
geistige Leistung
wahrnehmbare Gestaltung
Ausdruck der Individualität des Urhebers
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Persönliche Schöpfung
Persönliche Schöpfung meint, dass ein Mensch Schöpfer, also Erschaffer des Werkes, sein muss. Alle Ergebnisse von Maschinen, Zufallsergebnisse, Schöpfungen aus der Natur oder „Werke“ von Tieren (wenn etwa Affen malen) sind keine „Werke“, die durch das Urheberrecht geschützt sind.
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Geistige Leistung
Das Werk muss eine geistige Leistung erkennen lassen. Eine einzelne runde Betonsäule etwa ist sicherlich kein Werk mit einer geistigen Leistung. Ordnet ein Künstler aber viele solcher Säulen auf bestimmte Weise zueinander an, kann dies eine geistige Leistung sein, die eine Voraussetzung für die Schaffung eines Werkes ist.
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Wahrnehmbare Gestaltung
Das Urheberrecht beginnt mit „Schöpfung“ des Werkes. Das ist der Zeitpunkt, zu dem das Werk wahrgenommen werden kann, also bspw. der Moment, in dem ein Text aufgeschrieben, ein Bild gemalt oder eine Statue gegossen oder aus einem Stein gehauen wird und für die Umwelt wahrnehmbar ist. Ein Werk existiert noch nicht, solange der Urheber es nur in seinen Gedanken geplant hat.
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Ausdruck der Individualität des Urhebers
Damit ist gemeint, dass sich das Werk von anderen unterscheiden muss. Es muss sich hinsichtlich der Gestaltung aus der Masse ähnlicher Erzeugnisse hervorheben und die individuelle Leistung des Urhebers erkennbar machen.
Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen und die geistige Leistung ausreichend hoch ist, gilt das Erzeugnis als „Werk“ und ist urheberrechtlich geschützt.
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Schöpfungshöhe
Generell wird bestimmten Erzeugnissen die erforderliche Schöpfungshöhe abgesprochen, nämlich denen, die sich aus einer logischen Abfolge ergeben, eine rein technische, sachliche Beschreibung darstellen, wie reine Bedienungsleitungen, technische Unterlagen oder auch juristische Schriftsätze sowie Gesetzestexte.
Das heißt aber nicht, dass jeder juristische Text oder jede Bedienungsanleitung einfach so kopiert werden darf, denn eine Sammlung von juristischen Schriftsätzen oder eine Kommentierung zu einem Gesetz etwa kann durchaus geschützt sein - auch die Zusammenstellung nicht geschützter Erzeugnisse kann ein Werk sein, wenn die Zusammenstellung selbst eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist. Auch Bedienungsanleitungen können einen gewissen Schutz umfassen. Bei vielen Haushalts-/Küchengeräten werden z. B. Rezepte oder Rezeptvorschläge mitgeliefert. Diese sowie auch deren Auswahl und Zusammenstellung können zusammen mit der Bedienungsanleitung eine ausreichende Schöpfungshöhe haben.
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Lichtbildwerke und Lichtbilder
Ist die Schöpfungshöhe nicht vorhanden, heißt das aber noch nicht, dass das Erzeugnis gar nicht geschützt ist. Es gibt nämlich noch eine Form geschützter Werke, die vor allem für Fotografen interessant ist, die Lichtbilder.
Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden sich durch die Schöpfungshöhe. Lichtbildwerke sind solche Fotos, die die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz erreichen. Lichtbilder sind „normale“ Fotos, die jedoch auch ein paar Anforderungen erfüllen müssen. Sie müssen von einem Menschen bewusst gemacht sein. Fotos aus Automaten oder durch zufälliges Auslösen der Kamera entstandene Bilder sind nicht einmal „Lichtbilder“. Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden sich durch die Dauer des Schutzes.
Lichtbilder sind bis 50 Jahre nach Veröffentlichung des Lichtbildes geschützt. Die Schutzfrist beginnt also nicht mit Schaffung des Lichtbildes, sondern mit dessen Veröffentlichung. Im Einzelfall kann das bedeuten, dass ein Lichtbild sogar längeren Schutz genießt als ein Lichtbildwerk.
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Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Ihr Schutz beginnt mit Schöpfung des Werkes, also bspw. wenn das Foto aufgenommen wird.
Wird ein Lichtbild also erst 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht, beginnt erst dann die Schutzfrist und reicht dann bis 100 Jahre nach dem Tod des Urhebers, während die Lichtbildwerke des Urhebers dann schon seit 30 Jahren ihren Schutz verloren haben.
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Abbildung 1: Schutzdauer von Lichtbildern und Lichtbildwerken
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Die Rechte des Urhebers
Während der Schutzdauer des Lichtbildes oder Lichtbildwerkes hat der Urheber folgende Rechte:
er bestimmt, wer das Bild wie nutzen und veröffentlichen darf,
er legt fest, welche Lizenzgebühren der Nutzer des Bildes zahlen muss,
er kann festlegen, ob und welche Urhebernennung erfolgen muss.
Wenn keine Vereinbarung bzgl. der Urhebernennung getroffen wurde, muss grundsätzlich der Urheber beim Bild angegeben werden, denn der Urheber hat das Recht, als Urheber seines Lichtbildes oder Lichtbildwerkes genannt zu werden.
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Das Urheberrecht selbst ist unverkäuflich
Das Urheberrecht ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Das bedeutet: Nur der Urheber selbst (oder sein gesetzlicher Vertreter) kann darüber verfügen. Das Urheberrecht kann auch nicht abgetreten oder „verkauft“ werden, denn es ist immer an die Person des Urhebers gebunden.
Der Urheber kann zwar das Recht für die Nutzung eines Werkes an andere übertragen, auch das Recht, über die Nutzung zu bestimmen. Aber das Recht, als Fotograf eines Bildes genannt zu werden, lässt sich nicht veräußern.
Nach dem Tod des Urhebers nehmen die Erben des Urhebers dessen Rechte war, ohne jedoch dadurch zu Urhebern zu werden.
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Ansprüche gegen Urheberrechts-Verletzer
Wer über Werke anderer verfügt, ohne dazu berechtigt zu sein, indem er sie beispielsweise unerlaubt selbst nutzt oder veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung.
Urheberrechtsverletzungen begründen
einen Unterlassungsanspruch,
einen Schadenersatzanspruch,
ggf. einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Urheberrechtsverletzung erzielten Gewinns.
Wie hoch der Schadensersatzanspruch ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
der Dauer der Nutzung
der Art der Urheberrechtsverletzung: im Internet oder in Druckpublikationen, mit großer Reichweite oder im noch relativ privaten Bereich wie etwa innerhalb eines Vereins?
der Schöpfungshöhe des Werkes
der Kosten für eine reguläre, vom Urheber lizenzierte Nutzung
Dies sind Fragen, die in der Regel ein (Fach-)Anwalt für Urheberrecht beantworten kann. Oftmals legen Gerichte für die regulären Lizenzgebühren die Preisliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Preisliste) zu Grunde. Diese wird jährlich neu herausgegeben und enthält Honorarempfehlungen für Fotos, abhängig von den verschiedenen Verwendungszwecken. Leider ist sie derzeit nur noch kostenpflichtig erhältlich.
Warum hat auch der rechtmäßige Nutzer das Recht, sich bei Urheberrechtsverstößen juristisch zu wehren? Ganz einfach: Hat der Urheber einem Nutzer das exklusive Nutzungsrecht überlassen, dann kann natürlich dieser rechtmäßige Nutzer des Bildes verlangen, dass kein anderer das Bild verwendet. Je nach Ausgestaltung seines Lizenzvertrages mit dem Urheber kann er daraus selbst einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzter geltend machen oder aber er hat einen Anspruch gegen den Urheber, dass dieser die unrechtmäßige Nutzung des Bildes unterbindet.
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Pflicht zur Verfolgung von Verletzungen
Als Urheber sind Sie damit rechtlich verpflichtet, eine Urheberrechtsverletzung rechtlich zu verfolgen und zu unterbinden, wenn Sie für die Nutzung des Bildes einem Dritten exklusive Nutzungsrechte eingeräumt haben.
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Aber auch die bewusste Duldung einer Urheberrechtsverletzung kann auf Dauer rechtlich nachteilig sein und sollte daher gut überlegt sein. Wie energisch Sie die Verfolgung betreiben, ist aber natürlich auch eine Frage des Aufwandes, den Sie in Kauf nehmen möchten.
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Auch wenn wir hier nur die deutsche Rechtslage darstellen: Ähnliche Rechtsvorschriften bestehen auch in vielen anderen Ländern auf der Welt - und es gibt zwischenstaatliche Verträge zum Urheberschutz. Deshalb bringt es wenig, nun einfach fremde Bilder aus anderen Ländern zu nutzen.