Urheberrechtsverletzungen bei Bildern: Vorbeugen, Beweise sichern, entschlossen reagieren
"Privatkopie"? "Lappalie"? Von wegen!
"Privatkopie"? "Lappalie"? Von wegen!
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„Bilderdiebstahl? Ach, ich bitte Sie, was für eine Lappalie!“
Nein, eine Lappalie ist ein Bilddiebstahl nicht. Jede unerlaubte Nutzung stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Urheber und unter Umständen auch rechtmäßige Nutzer des Bildes haben dann einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch.
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Es gibt immer wieder Urheber, die davor zurückschrecken, ihre Rechte durchzusetzen. Aber genau das ist der Grund, warum so viele Menschen den Bilderklau im Internet als „nicht so schlimm“ sehen. Die Konsequenzen für die Verletzer sind oftmals minimal oder gar nicht vorhanden.
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Natürlich ist es nicht in Ordnung, wenn gute Fotos als „Lock-Inhalt“ auf Websites mit gutem Google-Ranking möglichst viele potentielle „Diebe“ auf die Webseite locken und zur Selbstbedienung verführen sollen. Solche „Urheber“ gibt es immer wieder, ihr Geschäftsmodell basiert dann gewissermaßen auf den Schadensersatzforderungen, die sie auch ohne Rücksicht auf Verluste durchsetzen.
Aber daraus kann ja andererseits nicht folgen, dass auch ganz unbescholtene Fotografen oder Grafikerinnen kein Recht mehr hätten, sich zu wehren, wenn Dritte sich einfach das aneignen, womit sie ihren Lebensunterhalt verdienen.
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Man sollte als Urheber einen goldenen Mittelweg finden. Zum Beispiel, indem Sie zunächst einmal eine Rechnung und eventuell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verschicken, anschließend jedoch überlegen, ob es - abhängig von den Umständen und der Reaktion des Gegners - Sinn macht, sich auf Kompromisse einzulassen. Ein paar Schüler auf Schadenersatz zu verklagen, die vielleicht wirklich schlicht naiv waren, macht wenig Sinn. Wenn aber große Firmen mit genug Geld und Knowhow sich kostenlos an Ihrem Bildmaterial bedienen, dann sollten Sie als Urheber auch nicht zimperlich sein (auch dann nicht, wenn der in solchen Fällen fast unvermeidliche „Praktikant“ am Werke war). Gefragt sind Fingerspitzengefühl und Menschlichkeit - und gesunder Menschenverstand.
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„Das ist nur eine Privatkopie!“
Ohne Einwilligung des Urhebers ist die Nutzung des Werkes nicht erlaubt, denn nur der Urheber kann die Nutzung erlauben, insbesondere die Veröffentlichung. Was ist aber mit der so genannten Privatkopie? Die ist auch nach der Urheberrechtsnovelle weiterhin erlaubt. Beim Bilderklau im Internet spielt sie aber eine sehr untergeordnete Rolle.
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Als Urheber können Sie nicht verhindern, weder tatsächlich noch rechtlich, dass jemand ein Bild von Ihrer Webseite kopiert und sich in seiner Wohnung an die Wand hängt. Das ist eine legale Privatkopie. Selbst wenn er dieses Bild nicht an die eigene Wand hängt, sondern einem Familienmitglied oder innerhalb des engen Freundeskreises verschenkt, ist das noch zulässig. Verkaufen oder veröffentlichen darf er das Bild jedoch nicht.
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Als Veröffentlichung gilt nach gängiger Rechtsprechung die Preisgabe des Werkes in der Öffentlichkeit, so dass auch Personen außerhalb des engsten Freundeskreises und der Familie davon Kenntnis erlangen können. Jede Nutzung des Bildes auf einer Webseite oder in sozialen Netzwerken wie Google+ oder Facebook ist damit eben eine Veröffentlichung und keine Privatkopie mehr. Die Gerichte haben in den letzten Jahren sehr enge Grenzen gezogen, was „Privatkopien“ im Internet angeht. Der Tenor lautet:
Die Bilder dürfen nur auf einer rein privaten Webseite genutzt werden. Schon Werbung kann diese Einordnung problematisch machen.
Die Bilder dürfen nur einer begrenzen Nutzerzahl zugänglich sein, das heißt, die Seite muss mit Zugangsbarrieren geschützt sein.
Die Bilder dürfen von der so geschützten Seite nicht weiter kopiert werden können.
Letzteres ist technisch kaum machbar, so dass Privatkopien im Internet in der Praxis wirklich kaum relevant sind. Zudem werden Sie solche Privatkopien ohnehin im Internet kaum finden, denn dann verhindern ja eben Zugangsbarrieren, dass auch Sie die Seite einfach so aufrufen können.